Dokument-Nr. 13583
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- Verwaltungsgericht Berlin, Urteil30.04.2008, 19 A 218.07
- Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil22.02.2011, 12 B 20.08
Bundesverwaltungsgericht Urteil22.05.2012
Aufenthaltserlaubnis muss assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht eindeutig erkennen lassenKein Anspruch auf Niederlassungserlaubnis, sofern Lebensunterhalt nicht ohne öffentliche Mittel bestritten werden kann
In Deutschland lebende Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer, denen nach dem Assoziationsrecht EWG/Türkei ein Daueraufenthaltsrecht zusteht, können keine Niederlassungserlaubnis beanspruchen, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht ohne öffentliche Mittel sichern können. Ihnen steht jedoch eine mindestens fünf Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis zu, aus der sich ihr Daueraufenthaltsrecht eindeutig ergibt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die 35jährige Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist die Tochter eines türkischen Arbeitnehmers und lebt seit 1990 in Deutschland. Ihr steht nach Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB 1/80) ein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland zu, das nur unter sehr engen Voraussetzungen erlöschen kann.
Ausländerbehörde lehnt Antrag auf (unbefristete) Niederlassungserlaubnis ab
Die Ausländerbehörde hat ihr eine auf jeweils höchstens drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis ausgestellt und regelmäßig verlängert. Die Klägerin beantragte die Erteilung einer (unbefristeten) Niederlassungserlaubnis. Die Ausländerbehörde lehnte diesen Antrag ab, weil die Familie ihren Lebensunterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestreitet. Vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht blieb die Klage erfolglos.
BVerwG: Aufenthaltserlaubnis muss Gültigkeitsdauer von wenigstens fünf Jahren aufweisen
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verweigerung der Niederlassungserlaubnis bestätigt. Er hat zugleich ausgesprochen, dass der Wunsch der Klägerin, ihr Daueraufenthaltsrecht nach außen erkennbar bescheinigt zu erhalten, berechtigt ist. Die bisher übliche Form und Bescheinigung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG genügt den Anforderungen des Assoziationsrechts nicht. Vielmehr muss eine Aufenthaltserlaubnis, die ein assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 bescheinigt, eine Gültigkeitsdauer von wenigstens fünf Jahren aufweisen. Außerdem muss sie eindeutig erkennen lassen, dass ihr ein assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht zu Grunde liegt. Nur mit diesen Angaben können die betroffenen Ausländer im Rechtsverkehr das ihnen zustehende Daueraufenthaltsrecht auf einfache und praxisgerechte Weise dokumentieren. Die in diesem Fall zuständige Ausländerbehörde Berlin hat diesen Anspruch in der mündlichen Verhandlung anerkannt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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