23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen drei Hände erschiedener Hautfarbe vor einer Weltkarte.

Dokument-Nr. 13583

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil22.05.2012

Aufent­halt­s­er­laubnis muss assozia­ti­o­ns­recht­liches Dauer­auf­ent­haltsrecht eindeutig erkennen lassenKein Anspruch auf Nieder­las­sungs­er­laubnis, sofern Lebensunterhalt nicht ohne öffentliche Mittel bestritten werden kann

In Deutschland lebende Familien­an­ge­hörige türkischer Arbeitnehmer, denen nach dem Assozia­ti­o­nsrecht EWG/Türkei ein Dauer­auf­ent­haltsrecht zusteht, können keine Nieder­las­sungs­er­laubnis beanspruchen, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht ohne öffentliche Mittel sichern können. Ihnen steht jedoch eine mindestens fünf Jahre gültige Aufent­halt­s­er­laubnis zu, aus der sich ihr Dauer­auf­ent­haltsrecht eindeutig ergibt. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Die 35jährige Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist die Tochter eines türkischen Arbeitnehmers und lebt seit 1990 in Deutschland. Ihr steht nach Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich des Beschlusses 1/80 des Assozia­ti­o­nsrats EWG/Türkei (ARB 1/80) ein Dauer­auf­ent­haltsrecht in Deutschland zu, das nur unter sehr engen Voraussetzungen erlöschen kann.

Auslän­der­behörde lehnt Antrag auf (unbefristete) Nieder­las­sungs­er­laubnis ab

Die Auslän­der­behörde hat ihr eine auf jeweils höchstens drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis ausgestellt und regelmäßig verlängert. Die Klägerin beantragte die Erteilung einer (unbefristeten) Niederlassungserlaubnis. Die Auslän­der­behörde lehnte diesen Antrag ab, weil die Familie ihren Lebensunterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestreitet. Vor dem Verwal­tungs­gericht und dem Oberver­wal­tungs­gericht blieb die Klage erfolglos.

BVerwG: Aufent­halt­s­er­laubnis muss Gültig­keitsdauer von wenigstens fünf Jahren aufweisen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Verweigerung der Nieder­las­sungs­er­laubnis bestätigt. Er hat zugleich ausgesprochen, dass der Wunsch der Klägerin, ihr Dauer­auf­ent­haltsrecht nach außen erkennbar bescheinigt zu erhalten, berechtigt ist. Die bisher übliche Form und Bescheinigung einer Aufent­halt­s­er­laubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG genügt den Anforderungen des Assozia­ti­o­ns­rechts nicht. Vielmehr muss eine Aufent­halt­s­er­laubnis, die ein assozia­ti­o­ns­recht­liches Dauer­auf­ent­haltsrecht nach Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 bescheinigt, eine Gültig­keitsdauer von wenigstens fünf Jahren aufweisen. Außerdem muss sie eindeutig erkennen lassen, dass ihr ein assozia­ti­o­ns­recht­liches Dauer­auf­ent­haltsrecht zu Grunde liegt. Nur mit diesen Angaben können die betroffenen Ausländer im Rechtsverkehr das ihnen zustehende Dauer­auf­ent­haltsrecht auf einfache und praxisgerechte Weise dokumentieren. Die in diesem Fall zuständige Auslän­der­behörde Berlin hat diesen Anspruch in der mündlichen Verhandlung anerkannt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil13583

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI