15.11.2024
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Dokument-Nr. 1586

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Bundesverwaltungsgericht Urteil28.09.2004

Dauer­auf­ent­haltsrecht trotz Sozia­l­hil­fe­bezugs der Eltern

Der 1. Senat des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts in Leipzig hat entschieden, dass ein erwachsener Ausländer auch dann eine unbefristete Aufent­halt­s­er­laubnis erhalten kann, wenn seine Eltern in Deutschland Sozialhilfe beziehen.

Der Kläger, ein 1982 geborener Iraner, lebt seit 1988 in Deutschland. Seit 1991 erhielt er eine jeweils verlängerte Aufent­halts­be­fugnis aufgrund einer nieder­säch­sischen Bleibe­rechts­re­gelung für Flüchtlinge aus dem Iran. Die 2001 beantragte unbefristete Aufent­halt­s­er­laubnis lehnte die beklagte Landes­hauptstadt Hannover ab. Sie begründete dies damit, dass die Eltern des Klägers, denen er zum Unterhalt verpflichtet sei, Sozialhilfe beziehen. Wer für sich oder seine Familien­an­ge­hörigen Sozialhilfe erhalte, habe nach dem Ausländergesetz – AuslG – keinen Anspruch auf einen Daueraufenthalt aus humanitären Gründen. Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat die Klage abgewiesen und die Sprungrevision an das Bundes­ver­wal­tungs­gericht zugelassen. Der Kläger macht mit seiner Revision vor allem geltend, es könne nicht richtig sein, dass junge Ausländer, deren Eltern Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssten, nur dann Aussicht auf eine unbefristete Aufent­halt­s­er­laubnis hätten, wenn sie entweder selbst Großverdiener oder die Eltern verstorben seien.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat dem Kläger im Ergebnis Recht gegeben, das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das Verwal­tungs­gericht muss noch klären, ob der Kläger die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine unbefristete Aufent­halt­s­er­laubnis aus humanitären Gründen (nach § 35 Abs. 1 AuslG) erfüllt. Dem Kläger darf aber nicht mehr entge­gen­ge­halten werden, dass seine Eltern Sozialhilfe beziehen. Zwar sieht das Ausländergesetz vor, dass eine unbefristete Aufent­halt­s­er­laubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG dann nicht erteilt werden darf, wenn ein Auswei­sungsgrund vorliegt. Dazu gehört auch der Bezug von Sozialhilfe durch Angehörige, denen der Ausländer zum Unterhalt verpflichtet ist (§ 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG i.V.m. § 24 Nr. 6 und § 46 Nr. 6 AuslG). Dadurch will das Gesetz aber nur sicherstellen, dass ein Dauer­auf­ent­haltsrecht für Ausländer, die sich seit mehr als acht Jahren legal in Deutschland aufhalten, nicht zusätzlich die Sozialsysteme belastet. Dieses fiskalische Interesse wird indessen nicht berührt, wenn – wie hier im Falle des Klägers – die in Deutschland lebenden Eltern zwar Sozialhilfe in Anspruch nehmen, aber ein eigenes Aufent­haltsrecht besitzen, das vom Aufent­halts­status des erwachsenen Sohnes unabhängig ist.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 57/04 des BVerwG vom 28.09.2004

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