Dokument-Nr. 7503
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil04.02.2009
Iraker erstreitet NiederlassungserlaubnisAuch Zeitraum zwischen Antragsstellung bis zur Entscheidung zählt zur Sieben-Jahres-Frist
Nach dem Aufenthaltsgesetz kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen besitzt, unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden.
Ein irakischer Staatsangehöriger besaß bis zum Widerruf des festgestellten Abschiebehindernisses durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über einen Zeitraum von über 6 Jahren und 4 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis. Über seinen Verlängerungsantrag entschied die Ausländerbehörde erst ein Jahr später. Sie lehnte den Antrag ab, das Erfordernis des siebenjährigen Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis sei nicht erfüllt.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied, dass auch der Zeitraum von der Stellung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bis zur Entscheidung der Behörde über den Antrag auf die Sieben-Jahres-Frist anzurechnen ist. Der Ausländer arbeite auch während dieses Zeitraums an seiner Integration - vor allem der nachhaltigen Sicherung seines Lebensunterhalts- und erwerbe damit eine Anwartschaft auf aufenthaltsrechtliche Verfestigung. Sein Vertrauen hierauf sei schutzwürdig und schutzbedürftig. Es dürfe nicht durch "planvolles Nichtentscheiden" über den Antrag in der Hand der Ausländerbehörde liegen, das Erreichen der Sieben-Jahres-Frist zu verhindern.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung der Landesanwaltschaft Bayern vom 25.02.2009
der Leitsatz
1. Die Fiktion des Fortbestehens des Aufenthaltstitels gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG steht dem Besitz der Aufenthaltserlaubnis nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gleich. Infolgedessen ist nicht nur die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens (§ 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG), sondern auch der Zeitraum von der Stellung des Antrags auf Verlängerung des Aufenthaltstitels bis zur Entscheidung der Behörde über den Antrag auf die in § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bestimmte Frist anzurechnen (im Anschluss an Sächs. OVG, Beschluss vom 29.3.2007 - 3 BS 113/06 -, EZAR-NF 24 Nr. 1).
2. § 26 Abs. 4 AufenthG ermöglicht nach Wortlaut und systematischer Stellung sowie Sinn und Zweck die Erlangung eines Daueraufenthaltsrechts unabhängig von den Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen des befristeten Aufenthaltsrechts. Eine bereits in der Lebenswirklichkeit vollzogene innerstaatliche Integration soll auch rechtlich nachvollzogen werden können (im Anschluss an VGH BW, Beschluss vom 29.5.2007 - 11 S 2093/06 -, EZ AR-NF 24 Nr. 5).
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