18.10.2024
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Dokument-Nr. 7503

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil04.02.2009

Iraker erstreitet Nieder­las­sungs­er­laubnisAuch Zeitraum zwischen Antragsstellung bis zur Entscheidung zählt zur Sieben-Jahres-Frist

Nach dem Aufent­halts­gesetz kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufent­halt­s­er­laubnis aus humanitären Gründen besitzt, unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Nieder­las­sungs­er­laubnis erteilt werden.

Ein irakischer Staats­an­ge­höriger besaß bis zum Widerruf des festgestellten Abschie­be­hin­der­nisses durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über einen Zeitraum von über 6 Jahren und 4 Monaten eine Aufent­halt­s­er­laubnis. Über seinen Verlän­ge­rungs­antrag entschied die Auslän­der­behörde erst ein Jahr später. Sie lehnte den Antrag ab, das Erfordernis des siebenjährigen Besitzes einer Aufent­halt­s­er­laubnis sei nicht erfüllt.

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschied, dass auch der Zeitraum von der Stellung des Antrags auf Verlängerung der Aufent­halt­s­er­laubnis bis zur Entscheidung der Behörde über den Antrag auf die Sieben-Jahres-Frist anzurechnen ist. Der Ausländer arbeite auch während dieses Zeitraums an seiner Integration - vor allem der nachhaltigen Sicherung seines Lebens­un­terhalts- und erwerbe damit eine Anwartschaft auf aufent­halts­rechtliche Verfestigung. Sein Vertrauen hierauf sei schutzwürdig und schutzbedürftig. Es dürfe nicht durch "planvolles Nichtent­scheiden" über den Antrag in der Hand der Auslän­der­behörde liegen, das Erreichen der Sieben-Jahres-Frist zu verhindern.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung der Landesanwaltschaft Bayern vom 25.02.2009

der Leitsatz

1. Die Fiktion des Fortbestehens des Aufent­halt­s­titels gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG steht dem Besitz der Aufent­halt­s­er­laubnis nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gleich. Infolgedessen ist nicht nur die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufent­halt­s­er­laubnis vorangegangenen Asylverfahrens (§ 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG), sondern auch der Zeitraum von der Stellung des Antrags auf Verlängerung des Aufent­halt­s­titels bis zur Entscheidung der Behörde über den Antrag auf die in § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG für die Erteilung einer Nieder­las­sungs­er­laubnis bestimmte Frist anzurechnen (im Anschluss an Sächs. OVG, Beschluss vom 29.3.2007 - 3 BS 113/06 -, EZAR-NF 24 Nr. 1).

2. § 26 Abs. 4 AufenthG ermöglicht nach Wortlaut und systematischer Stellung sowie Sinn und Zweck die Erlangung eines Dauer­auf­ent­halts­rechts unabhängig von den Erteilungs- und Verlän­ge­rungs­vor­aus­set­zungen des befristeten Aufent­halts­rechts. Eine bereits in der Lebens­wirk­lichkeit vollzogene innerstaatliche Integration soll auch rechtlich nachvollzogen werden können (im Anschluss an VGH BW, Beschluss vom 29.5.2007 - 11 S 2093/06 -, EZ AR-NF 24 Nr. 5).

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