14.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 7152

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Urteil16.12.2008BundesverwaltungsgerichtBVerwG 1 C 37.07
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Bundesverwaltungsgericht Urteil16.12.2008

Keine Aufent­halt­s­er­laubnis nach offensichtlich unbegründetem Asylantrag

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass die an die offensichtliche Unbegründetheit eines vorangegangenen Asylantrags anknüpfende gesetzliche Sperre für die Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis durch die Rücknahme des Asylantrags nicht entfällt und durch einen Ermes­sens­an­spruch auf Erteilung eines Aufent­halt­s­titels nicht überwunden werden kann.

Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 des Aufent­halts­ge­setzes - AufenthG - darf dem Ausländer vor der Ausreise kein Aufent­halt­stitel wie z.B. eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, sofern sein Asylantrag u.a. infolge Täuschung oder gröblicher Verletzung von Mitwir­kungs­pflichten als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Diese Regelung kommt nach Satz 3 der Vorschrift nicht zur Anwendung, wenn ein Anspruch auf Erteilung eines Aufent­halt­s­titels besteht.

Sachverhalt

Die Kläger, eine armenische Familie, kamen 2003 nach Deutschland und begehrten Asyl. Diese Anträge wurden im Juli 2003 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgelehnt, weil die Angaben der Kläger zum Reiseweg nicht nachvollziehbar seien und sie sich ihrer Perso­na­l­do­kumente entledigt hätten. Dagegen erhob die Familie Klage, sie nahm jedoch im April 2006 ihre Asylanträge zurück. Bereits im Februar 2005 beantragten sie bei der Auslän­der­behörde die Erteilung von Aufent­halt­s­er­laub­nissen aus humanitären Gründen, weil die Mutter an einer posttrau­ma­tischen Belas­tungs­störung leide und deshalb nicht reisefähig sei. Die Klage blieb vor dem Verwal­tungs­gericht erfolglos. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat der Berufung der Kläger stattgegeben und die Auslän­der­behörde verpflichtet, ihnen Aufent­halt­s­er­laubnisse aus humanitären Gründen zu erteilen. Die Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG stehe dem nicht entgegen, denn nach Rücknahme der Asylanträge sei die eingetretene Sperrwirkung wieder entfallen.

BVerwG: Sperrwirkung entfällt nicht durch nachträgliche Rücknahme des Asylantrags

Der 1. Senat des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Sperrwirkung des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auch zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Asylverfahren erfasst. Die Sperrwirkung entfällt nicht durch nachträgliche Rücknahme des Asylantrags. Andernfalls könnte die Vorschrift ihren Zweck, den Missbrauch im Asylverfahren zu sanktionieren, nicht erreichen. Für eine Ausnahme nach Satz 3 genügt nicht, dass dem Ausländer im Ermessenswege eine Aufent­halt­s­er­laubnis erteilt werden kann, selbst wenn im Einzelfall das behördliche Ermessen zugunsten des Ausländers reduziert ist. Ergibt sich das Aufent­haltsrecht dagegen unmittelbar aus dem Gesetz, rechtfertigt dies eine Durchbrechung der Sperrwirkung. Ob hierunter auch Regelansprüche oder Sollvor­schriften fallen, war hier nicht zu entscheiden. Denn die Kläger erfüllen nicht die allgemeinen Ertei­lungs­vor­aus­set­zungen der Sicherung des Lebens­un­terhalts sowie der Einreise mit dem erforderlichen Visum. Ob davon abgesehen werden kann, steht im Ermessen des Beklagten, so dass hier keinesfalls von einem gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis ausgegangen werden kann.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2008

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