23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen drei Hände erschiedener Hautfarbe vor einer Weltkarte.
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil21.08.2018

Keine beschäftigungs­rechtliche Privilegierung des Wechsels vom familiären Aufenthalt zum Aufenthalt zur BeschäftigungBVerwG zu den Voraussetzungen für eine Aufent­halt­s­er­laubnis

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die Privilegierung des § 9 Beschäftigungs­verordnung (BeschV), nach der die Ausübung einer Beschäftigung nach bestimmten Vorbe­schäf­tigungs- oder Vor­aufenthalts­zeiten keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, nicht gilt, wenn ein Ausländer von einer Aufenthalts­erlaubnis aus familiären Gründen zu einer Aufenthalts­erlaubnis zum Zweck der Beschäftigung wechseln will.

Der Entscheidung lag der Fall eines libyschen Staats­an­ge­hörigen zugrunde, der wegen seiner Ehe mit einer deutschen Staats­an­ge­hörigen eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Famili­en­nachzugs erhalten hatte. Nach Scheidung der Ehe beantragte er die Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis zum Zweck der Beschäftigung nach § 18 Aufent­halts­gesetz (AufenthG). Diesen Antrag lehnte die Auslän­der­behörde ab, nachdem die Bundesagentur für Arbeit für die vom Kläger konkret ausgeübte Beschäftigung ihre Zustimmung verweigert hatte.

Klage vor dem OVG erfolglos

Das Verwal­tungs­gericht verpflichtete die Auslän­der­behörde zur Neubescheidung. Das Oberver­wal­tungs­gericht wies die Klage hingegen in vollem Umfang ab. Dabei ließ es offen, ob es der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedürfe, weil der Kläger jedenfalls nicht die weiteren Tatbe­stands­vor­aus­set­zungen des § 18 Abs. 3 bzw. 4 AufenthG erfülle.

Voraussetzungen für Zustim­mungs­freiheit nach § 9 BeschV liegen nicht vor

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht bestätigte die Entscheidung des Berufungs­ge­richts im Ergebnis. Die Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis nach § 18 AufenthG bedarf für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Voraussetzungen für eine Zustim­mungs­freiheit nach § 9 BeschV liegen nicht vor. Diese Vorschrift gilt nach der Entste­hungs­ge­schichte und ihrem Sinn und Zweck jedenfalls nur für Personen, die bereits im Besitz einer Blauen Karte EU oder einer Aufent­halt­s­er­laubnis sind, bei der die Auslän­der­behörde die Ausübung einer Beschäftigung - mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit - ausdrücklich zugelassen hat. Ist einem Ausländer auf diesem Weg der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt eröffnet worden, bedarf es nicht der (nochmaligen) Einbeziehung der Bundesagentur für Arbeit zur Prüfung der beschäf­ti­gungs­recht­lichen Voraussetzungen. Die dem Kläger zuletzt erteilte Aufent­halt­s­er­laubnis zum Zweck des Famili­en­nachzugs berechtigte diesen hingegen kraft Gesetzes zur Ausübung jedweder Beschäftigung, ohne dass es einer behördlichen Zulassung bedurfte. Der Kläger erfüllt auch nicht die weiteren Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 bzw. 4 AufenthG, die jedenfalls bei einer zustim­mungs­pflichtigen Beschäftigung vorliegen müssen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil26338

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI