Dokument-Nr. 13378
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- Verwaltungsgericht Berlin, Urteil02.07.2010, 19 K 46.10
- Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil30.03.2011, 12 B 15.10
Bundesverwaltungsgericht Urteil19.04.2012
Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht für türkische Arbeitnehmer bei geringfügiger Beschäftigung möglichTürkin geht geringfügiger Beschäftigung als Raumpflegerin nach
Auch ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit einer geringen Wochenarbeitszeit kann türkischen Staatsangehörigen ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) entschieden.
Der Entscheidung liegt der Fall einer inzwischen 45jährigen türkischen Staatsangehörigen zugrunde, die Mitte 2000 im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland kam. Ihr wurde wegen ihrer Ehe mit einem türkischen Staatsangehörigen eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Nach Trennung von ihrem Ehemann nahm die Klägerin im Juni 2004 eine geringfügige Beschäftigung als Raumpflegerin im Umfang von 5 ½ Wochenstunden auf. Ihren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lehnte die Ausländerbehörde im Februar 2008 wegen des Bezugs ergänzender Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab. Während des gerichtlichen Verfahrens erweiterte die Klägerin das Beschäftigungsverhältnis im Mai 2008 auf 10 Wochenstunden. Seitdem erhält sie auch keine Sozialleistungen mehr. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten nach Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH (Urteil vom 4. Februar 2010 - Rs. C-14/09) zur Auslegung des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB Nr. 1/80 - verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis auszustellen, weil sie nach dieser Bestimmung ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben habe. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt.
Klägerin steht assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht zu
Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Der Klägerin steht aufgrund ihrer langjährigen geringfügigen Beschäftigung als Arbeitnehmerin ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1, 3. Spiegelstrich ARB Nr. 1/80 zu.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klägerin trotz der Wochenarbeitszeit von zunächst 5 ½ Stunden und des vorübergehenden ergänzenden Bezugs öffentlicher Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts als Arbeitnehmerin im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. Der Arbeitnehmerbegriff ist nach der Rechtsprechung des EuGH unionsrechtlich auszulegen. Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen ausübt und hierfür eine Vergütung erhält. Dabei bleiben Tätigkeiten außer Betracht, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Die hierfür erforderliche Gesamtbewertung fiel zu Gunsten der Klägerin aus. Dabei war neben der vereinbarten Wochenarbeitszeit von zunächst 5 ½, später 10 Stunden auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Beschäftigung im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bei demselben Reinigungsunternehmen seit fast sieben Jahren ausübte und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von Anfang an Anspruch auf den Tariflohn und weitere tarifvertragliche Vergünstigungen hatte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2012
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht (pm/pt)
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