21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil21.08.2018

Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechts­wid­rigkeit der AbschiebungBVerwG zur Rechtmäßigkeit einer Abschiebung als Voraussetzung für einen Kosten­erstattungs­anspruch

Ist im Zeitpunkt einer Abschiebung in einen Drittstaat keine Entscheidung über ein Einreiseverbot oder dessen Befristung ergangen, bewirkt dies nicht die Rechts­wid­rigkeit der Abschiebung. Es besteht kein Rechts­widrig­keits­zusammen­hang zwischen der Abschiebung und einem Einreiseverbot (sowie seiner Befristung). Nach Unionsrecht kann allein aufgrund einer gesetzlichen Anordnung (entgegen dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AufenthG) kein Einreise- und Aufent­halts­verbot entstehen. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls, serbische Staats­an­ge­hörige, wandten sich gegen die Heranziehung zu den Kosten ihrer Abschiebung. Die nach ihrer Einreise nach Deutschland gestellten Asylanträge lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet ab und drohte ihnen die Abschiebung an. Nachdem die Kläger im August 2013 in ihr Heimatland abgeschoben worden waren, machte der Beklagte mit Leistungs­be­scheiden vom März und Juni 2014 die Erstattung von Kosten für die Abschiebung in Höhe von insgesamt 5.403,53 Euro geltend. Erst nach erfolgter Abschiebung hatte der Beklagte die Wirkungen der Abschiebung mit Bescheid vom Juni 2014 befristet.

OVG erklärt Abschiebung für rechtswidrig

Den gegen die Leistungs­be­scheide gerichteten Klagen gab das Verwal­tungs­gericht Berlin statt. Die Berufung des Beklagten wies das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg zurück. Die Abschiebung sei rechtswidrig erfolgt, weil das gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG bewirkte Einreiseverbot nicht entsprechend den Vorgaben der EU-Richtlinie 2008/115/EG (Rückfüh­rungs­richtlinie) bis spätestens zum Abschluss der Abschiebung befristet worden sei.

Rechtmäßigkeit der Abschiebung als Voraussetzung eines Koste­n­er­stat­tungs­an­spruchs bleibt bei fehlender Anordung zum Einreiseverbot unberühren

Auf die Revision des Beklagten änderte des Bundes­ver­wal­tungs­gericht das Berufungsurteil und wies die Klagen ab. Dass im Abschie­bungs­zeitpunkt eine Entscheidung über ein Einreiseverbot und dessen Befristung nicht ergangen war, ist unerheblich, weil allein durch die Abschiebung in einen Drittstaat nicht kraft Gesetzes ein Einreise- und Aufent­halts­verbot entstanden ist. § 11 Abs. 1 AufenthG steht insoweit nicht im Einklang mit der Rückfüh­rungs­richtlinie, die hierfür eine behördliche (oder richterliche) Einzel­fa­l­l­ent­scheidung verlangt. Aus der Rückfüh­rungs­richtlinie ergibt sich kein Rechts­wid­rig­keits­zu­sam­menhang zwischen der Rückkeh­rent­scheidung, die hier in der Abschiebungsandrohung liegt, und deren Vollzug (Art. 3 Nr. 4 und 5 Richtlinie 2008/115/EG) einerseits und dem Einreiseverbot und dessen Befristung (Art. 3 Nr. 6 Richtlinie 2008/115/EG) andererseits. Die erforderliche Einzel­fa­l­l­ent­scheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer kann in unions­rechts­kon­former Auslegung des Aufent­halts­ge­setzes zwar auch in einer behördlichen Befris­tungs­ent­scheidung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG 2011 (§ 11 Abs. 2 AufenthG n.F.) gesehen werden. Liegt - wie im vorliegenden Fall - im Zeitpunkt der Abschiebung aber keine gesondert angreifbare behördliche Entscheidung über ein Einreiseverbot vor, kann dies die Rechtmäßigkeit der Abschiebung als Voraussetzung des Koste­n­er­stat­tungs­an­spruchs nicht berühren.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil26336

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI