18.10.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil13.12.2012

Türkischer Drogenhändler darf trotz assozia­ti­o­ns­recht­lichen Schutzes ausgewiesen werdenAusweisung bei bestehender hinreichend schwerer Gefahr für Grundinteresse der Gesellschaft gerechtfertigt

Ein türkischer Drogenhändler darf auch dann aus Deutschland ausgewiesen werden, wenn er den erhöhten Schutz nach den Regelungen des Assozia­ti­o­ns­rechts EU-Türkei genießt. Allerdings muss bei ihm eine konkrete Wieder­ho­lungs­gefahr bestehen. Diese entfällt nicht allein deshalb, weil die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Der Entscheidung lag der Fall eines 31-jährigen türkischen Staats­an­ge­hörigen zugrunde, der in Deutschland geboren und aufgewachsen ist. Er schloss hier die Hauptschule und eine Ausbildung als Verpa­ckungs­mit­tel­me­chaniker ab. Spätestens seit Mitte des Jahres 2002 handelte der Kläger mit Drogen. Seit April 2004 wurde er aufgrund eines Haftbefehls gesucht; Mitte 2005 wurde er in den Niederlanden verhaftet und an die deutschen Behörden überstellt. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger als Teil einer Bande mit mindestens zwei Tonnen Marihuana und mehreren Kilogramm Kokain und Ecstasy-Tabletten gehandelt.

Regie­rungs­prä­sidium Stuttgart verfügt Ausweisung des Klägers aus Deutschland

Das Landgericht Stuttgart verurteilte ihn im November 2005 zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von neun Jahren. Das Regie­rungs­prä­sidium Stuttgart verfügte im Oktober 2006 die Ausweisung des Klägers aus Deutschland. Der Kläger habe zwar einen nach Art. 7 des Assozia­ti­o­ns­rats­be­schlusses EWG/Türkei 1/80 - ARB 1/80 - privilegierten Aufent­halts­status, dürfe aber unter den Voraussetzungen des Art. 14 ARB 1/80 nach Ermessen ausgewiesen werden.

Vom Kläger begangene schwere Drogen­straftaten lassen keinen Schluss auf zukünftig straffreies Leben zu

Die gegen die Ausweisung gerichtete Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat seine Entscheidung in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH damit begründet, dass auch ein durch das Assozia­ti­o­nsrecht EU-Türkei privilegierter türkischer Staats­an­ge­höriger dann ausgewiesen werden darf, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers erfüllt. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, lassen die vom Kläger begangenen schweren Drogen­straftaten und seine Persön­lich­keits­ent­wicklung seitdem - auch unter Berück­sich­tigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalls - den Schluss auf ein zukünftig straffreies Leben nicht zu. Bei dieser Gefah­ren­prognose sind die Verwal­tungs­ge­richte nicht an die Einschätzung der Strafgerichte bei deren Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gebunden.

Einreise- und Aufent­halts­verbot auf neun Jahre befristet

Auf der Grundlage der für die tatsächliche Beurteilung maßgeblichen Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungs­ge­richts hat der Senat die Auslän­der­behörde verpflichtet, das mit der Ausweisung verbundene Einreise- und Aufent­halts­verbot auf neun Jahre zu befristen.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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