Dokument-Nr. 11881
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- Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil31.05.2010, 3 K 4155/08
- Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil14.09.2010, 11 S 1415/10
Bundesverwaltungsgericht Urteil28.06.2011
BVerwG zu den Zuständigkeitsregelungen für Aufenthaltsbeendigungen in Baden-WürttembergVGH muss über materielle Rechtmäßigkeit der Verlustfeststellung entscheiden und neu verhandeln
Die nur in Baden-Württemberg geltende Zuständigskeitskonzentration bei den Regierungspräsidien für die Aufenthaltsbeendigung von Unionsbürgern (so genannte Verlustfeststellung) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wurde ein italienischer Staatsangehöriger, der seit 1972 in Deutschland lebt, mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet war und aus dieser Ehe zwei Töchter hat, 2005 zu einer 10-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat die Verurteilung zum Anlass genommen, den Verlust seines Rechts auf Aufenthalt in Deutschland festzustellen.
VGH: Regierungspräsidium für Verlustfeststellung nicht zuständig
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe und der Verwaltungsgerichtshof Mannheim haben der Klage gegen die Verlustfeststellung stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies damit begründet, dass das Regierungspräsidium für die Entscheidung nicht zuständig sei. Die baden-württembergische Zuständigkeitsverordnung sei insoweit unwirksam. Sie sei auf § 71 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gestützt. Diese Vorschrift erlaube zwar eine ausländerbehördliche Zuständigkeitskonzentration. Sie sei im Rahmen des für Unionsbürger geltenden Freizügigkeitsgesetzes/EU aber nicht anwendbar. Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes fänden dort nur Anwendung, wenn im Freizügigkeitsgesetz ausdrücklich auf sie verwiesen werde. Das treffe für die Zuständigkeitsregelung in § 71 Abs. 1 AufenthG nicht zu.
Rückverweisung des Freizügigkeitsgesetzes in das Aufenthaltsgesetz nicht erforderlich
Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Zwar findet das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Abs. 2 Nr. 1 grundsätzlich keine Anwendung auf Unionsbürger. Dies steht nach der genannten Vorschrift aber unter dem Vorbehalt, dass nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Eine solche gesetzliche Regelung ist § 71 Abs. 1 AufenthG. Die Vorschrift enthält ausdrücklich eine über das Aufenthaltsgesetz hinausgehende, generalklauselartige Kompetenzzuweisung, die auch aufenthaltsrechtliche Maßnahmen nach dem Freizügigkeitsgesetz erfasst. Einer Rückverweisung des Freizügigkeitsgesetzes in das Aufenthaltsgesetz bedurfte es deshalb nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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