23.11.2024
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Sie sehen drei Hände erschiedener Hautfarbe vor einer Weltkarte.

Dokument-Nr. 11881

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Urteil28.06.2011BundesverwaltungsgerichtBVerwG 1 C 18.10
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil31.05.2010, 3 K 4155/08
  • Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil14.09.2010, 11 S 1415/10
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil28.06.2011

BVerwG zu den Zustän­dig­keits­re­ge­lungen für Aufent­halts­be­en­di­gungen in Baden-WürttembergVGH muss über materielle Rechtmäßigkeit der Verlust­fest­stellung entscheiden und neu verhandeln

Die nur in Baden-Württemberg geltende Zustän­digs­keits­kon­zen­tration bei den Regie­rungs­prä­sidien für die Aufent­halts­be­en­digung von Unionsbürgern (so genannte Verlust­fest­stellung) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde ein italienischer Staats­an­ge­höriger, der seit 1972 in Deutschland lebt, mit einer deutschen Staats­an­ge­hörigen verheiratet war und aus dieser Ehe zwei Töchter hat, 2005 zu einer 10-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Regie­rungs­prä­sidium Karlsruhe hat die Verurteilung zum Anlass genommen, den Verlust seines Rechts auf Aufenthalt in Deutschland festzustellen.

VGH: Regie­rungs­prä­sidium für Verlust­fest­stellung nicht zuständig

Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe und der Verwal­tungs­ge­richtshof Mannheim haben der Klage gegen die Verlust­fest­stellung stattgegeben. Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat dies damit begründet, dass das Regie­rungs­prä­sidium für die Entscheidung nicht zuständig sei. Die baden-württem­ber­gische Zustän­dig­keits­ver­ordnung sei insoweit unwirksam. Sie sei auf § 71 Abs. 1 Aufent­halts­gesetz (AufenthG) gestützt. Diese Vorschrift erlaube zwar eine auslän­der­be­hördliche Zustän­dig­keits­kon­zen­tration. Sie sei im Rahmen des für Unionsbürger geltenden Freizü­gig­keits­ge­setzes/EU aber nicht anwendbar. Vorschriften des Aufent­halts­ge­setzes fänden dort nur Anwendung, wenn im Freizügigkeitsgesetz ausdrücklich auf sie verwiesen werde. Das treffe für die Zustän­dig­keits­re­gelung in § 71 Abs. 1 AufenthG nicht zu.

Rückverweisung des Freizü­gig­keits­ge­setzes in das Aufent­halts­gesetz nicht erforderlich

Dem ist das Bundes­ver­wal­tungs­gericht nicht gefolgt. Zwar findet das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Abs. 2 Nr. 1 grundsätzlich keine Anwendung auf Unionsbürger. Dies steht nach der genannten Vorschrift aber unter dem Vorbehalt, dass nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Eine solche gesetzliche Regelung ist § 71 Abs. 1 AufenthG. Die Vorschrift enthält ausdrücklich eine über das Aufent­halts­gesetz hinausgehende, genera­l­klau­sel­artige Kompe­tenz­zu­weisung, die auch aufent­halts­rechtliche Maßnahmen nach dem Freizü­gig­keits­gesetz erfasst. Einer Rückverweisung des Freizü­gig­keits­ge­setzes in das Aufent­halts­gesetz bedurfte es deshalb nicht.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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