21.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.
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Bundesverwaltungsgericht Urteil17.01.2012

BVerwG: Aufent­halt­stitel erlischt nicht durch AuslieferungAusreise aufgrund staatlicher Zwangsmaßnahmen lässt keine Rückschlüsse auf fehlendes Interesse an Fortbestand des Aufent­halt­s­titels zu

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschied, dass der Aufent­halt­stitel eines Ausländers durch seine Auslieferung an ein Drittland auch bei einer längeren Abwesenheit nicht erlischt.

Der Entscheidung lag der Fall eines 44jährigen kosovarischen Staats­an­ge­hörigen zugrunde, der 1992 nach Deutschland kam, 1996 eine Deutsche heiratete, mit der er drei Kinder hat, und dem 2002 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (jetzt: Nieder­las­sungs­er­laubnis) erteilt wurde. 2005 wurde er aufgrund eines Europäischen Haftbefehls wegen Mordverdachts an die Niederlande ausgeliefert und dort in Unter­su­chungshaft genommen.

Auslän­der­behörde verweigert Kläger wegen des zwischen­zeitlich erloschenen Aufent­halt­s­titels Rückkehr nach Deutschland

Nachdem er 2008 freigesprochen und aus der Haft entlassen worden war, verweigerte die beklagte Auslän­der­behörde dem zwischen­zeitlich geschiedenen Kläger die Rückkehr nach Deutschland, da sein Aufent­halt­stitel erloschen sei. Daraufhin kehrte er in den Kosovo zurück, wo er sich seither aufhält.

VG und VGH halten Erlöschen der Nieder­las­sungs­er­laubnis mangels freiwilliger Ausreise des Klägers für ungerecht­fertigt

2009 erhob der Kläger Klage auf Feststellung, dass seine Niederlassungserlaubnis nicht erloschen sei. Sowohl das Verwal­tungs­gericht als auch der Verwal­tungs­ge­richtshof haben der Klage stattgegeben. Der Verwal­tungs­ge­richtshof Mannheim hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die maßgeblichen Erlöschen­stat­be­stände des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Aufent­halts­ge­setzes (AufenthG) schon deshalb nicht vorlägen, weil es an einer freiwilligen Ausreise fehle.

Auslieferung stellt keine Ausreise im Sinne der maßgeblichen Erlöschen­stat­be­stände des Aufent­halts­ge­setzes dar

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das Berufungsurteil im Ergebnis bestätigt. Ein Aufent­halt­stitel erlischt nach den zitierten Vorschriften, wenn der Ausländer aus einem nicht nur vorübergehenden Grund bzw. länger als sechs Monate ausreist. Das Gericht entschied, dass die Auslieferung keine Ausreise im Sinne dieser Vorschriften ist, weil es sich um eine staatlich veranlasste Maßnahme handelt. Zweck der genannten Erlöschen­stat­be­stände ist es, die Aufent­halt­stitel in den Fällen zum Erlöschen zu bringen, in denen der Ausländer durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er von seinem Aufent­haltsrecht keinen Gebrauch mehr machen will. Im Interesse einer effektiven Steuerung der Migration soll einer zeitlich unbegrenzten Möglichkeit der Wiedereinreise entgegengewirkt werden.

Staat hat längere Abwesenheit des Klägers durch dessen Auslieferung selbst veranlasst

Verlässt der Betroffene die Bundesrepublik aufgrund staatlicher Zwangsmaßnahmen - hier der Auslieferung an die Niederlande - ist ein Rückschluss auf ein fehlendes Interesse am Fortbestand des Aufent­halt­s­titels nicht gerechtfertigt. Hier hat es der Staat selbst veranlasst, dass der Ausländer das Bundesgebiet verlassen musste. Sollte es in einem solchen Fall Gründe geben, das Aufent­haltsrecht des Ausländers zu beenden, kann die Behörde auf andere Weise, etwa mittels einer Auswei­sungs­ver­fügung, vorgehen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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