21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Beschluss19.12.2017

Verbots­ver­fügung gegen Verein "Die wahre Religion" bestandskräftigKlage von Vereinsgründer zurückgenommen

Die gegen das Verbot des Vereins "Die wahre Religion" erhobenen Klagen zweier Vereins­mit­glieder, darunter des Gründers des Vereins, wurden zurückgenommen. Das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungs­gericht wurde daher entsprechend eingestellt. Der Verein selbst, der sich nach Einstufung des Bundes­mi­nis­teriums des Innern gegen die verfas­sungs­mäßige Ordnung richtet, hatte nicht gegen das Verbot geklagt. Damit ist die Verbots­ver­fügung bestandskräftig geworden.

Der Kläger zu 1. betrieb seit 2011 zusammen mit weiteren Personen, u.a. dem Kläger zu 2., in verschiedenen Städten Deutschlands Infor­ma­ti­o­ns­stände, an denen unter Verwendung eines Logos mit der Aufschrift "LIES!" und der Unterschrift "Im Namen deines Herrn, der dich erschaffen hat" kostenlose Übersetzungen des Korans verteilt wurden. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 stellte das Bundes­mi­nis­terium des Innern fest, dass sich die Vereinigung "Die wahre Religion" alias "LIES! Stiftung" bzw. "Stiftung LIES" einschließlich näher bezeichneter Teilor­ga­ni­sa­tionen gegen die verfas­sungs­mäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völker­ver­stän­digung richte. Bei der Vereinigung handele es sich um einen Verein i.S.d. § 2 Abs. 1 VereinsG, der 2005 vom Kläger zu 1. gegründet worden sei und unter seiner Führung über einen festen, die Vereins­ak­ti­vitäten tragenden Personenkreis von mindestens acht Personen (darunter der Kläger zu 2.) verfüge. Sie vertrete über ein Predi­ger­netzwerk im Rahmen von Seminaren, Vorträgen und anlässlich von öffentlichen Verteilaktionen sowie über das Internet Lehren, die auf einem extremistischen Verständnis der Scharia beruhten und im Widerspruch zur Verfas­sungs­ordnung des Grundgesetzes stünden.

Verbotene Vereinigung stellt Verein im Sinne des Vereinsgesetzes dar

Die beiden Kläger hatten mit ihrer Klage geltend gemacht, dass sie nie einer Vereinigung im Sinne des Vereinsgesetzes angehört hätten. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hatte entsprechende Rügen der Kläger bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 4. Mai 2017 - BVerwG 1 VR 6.16 - zurückgewiesen und ausgeführt, dass es sich bei der verbotenen Vereinigung um einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes handelt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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