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Dokument-Nr. 1793

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Bundesverwaltungsgericht Urteil25.01.2006

Vereinsverbot wegen Verstoß gegen den Gedanken der Völker­ver­stän­digung bestätigt

Ein Verein, dessen Tätigkeit sich gegen den Gedanken der Völker­ver­stän­digung richtet, darf verboten werden. Das gilt auch für verfas­sungs­rechtlich grundsätzlich geschützte Religi­o­ns­ge­sell­schaften und Weltan­schau­ungs­ge­mein­schaften.

Bei dem Kläger handelt es sich um eine international handelnde Organisation namens "Hizb-ut-Tahrir". Mit Verfügung vom Januar 2003 stellte das Bundes­mi­nis­terium des Innern u.a. fest, dass sich die Tätigkeit des Klägers gegen den Gedanken der Völker­ver­stän­digung richte. Es hat die Betätigung des Klägers im Bundesgebiet verboten.

Das erst- und letzt­in­sta­nzlich zur Entscheidung berufene Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat das Verbot bestätigt: Das Verbot ist rechtmäßig, weil sich der Kläger zu dem für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung gegen den Gedanken der Völker­ver­stän­digung richtete, so dass er nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten ist. Die Gründe, aus denen nach Art. 9 Abs. 2 GG Vereinigungen verboten sind, finden auch auf verfas­sungs­rechtlich grundsätzlich geschützte Religi­o­ns­ge­sell­schaften und Weltan­schau­ungs­ge­mein­schaften Anwendung, so dass dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei dem Kläger um eine Religi­o­ns­ge­sell­schaft oder eine Weltan­schau­ungs­ge­mein­schaft handelt. Der Kläger hat dadurch gegen den Gedanken der Völker­ver­stän­digung verstoßen, dass in einer Vielzahl ihm zuzurechnender öffentlicher Äußerungen vor dem Hintergrund des israe­lisch­pa­läs­ti­nen­sischen Konfliktes zur gewaltsamen Beseitigung des Staates Israel und zur Tötung von Menschen aufgefordert und auf diese Weise der friedlichen Lösung der israelisch-paläs­ti­nen­sischen Inter­es­sen­ge­gensätze entgegengewirkt wurde.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 03/06 des BVerwG vom 25.01.2006

der Leitsatz

Eine Religions- oder Weltan­schau­ungs­ge­mein­schaft kann unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG verboten werden.

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