21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil10.10.2012

Bundes­ver­wal­tungs­gericht genehmigt den Bau der Berliner Stadtautobahn A 100Trotz Genehmigung des Bauplans ist teilweise eine neue Entscheidung über den Lärmschutz erforderlich

Die Klagen mehrerer in ihrem Eigentum oder durch Immissionen betroffener privater Kläger sowie des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg und des BUND Berlin gegen den Planfest­stel­lungs­be­schluss des Landes Berlin für den Neubau der A 100 im Bereich zwischen dem Autobahndreieck Neukölln und der Anschlussstelle Am Treptower Park ist im Wesentlichen abgewiesen. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht. Allerdings muss das beklagte Land Berlin einzelne Kläger hinsichtlich der Ansprüche auf Schallschutz erneut bescheiden.

In dem vorzuliegenden Fall soll der 3,2 km lange Autobahn­ab­schnitt als Teil des sog. mittleren Rings die Innenstadt von Berlin vom Durch­gangs­verkehr entlasten. Es ist vorgesehen, die A 100 in einem weiteren Abschnitt über die Anschlussstelle Am Treptower Park hinaus bis zur Frankfurter Allee fortzuführen. Die Kläger machen vor allem Fehler bei der Abwägung der Belange zum Schutz vor Lärm und Schadstoffen sowie nicht gerechtfertigte Eingriffe in das Grundeigentum geltend. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg beruft sich auf den Schutz seiner Bauleitplanung vor Störungen durch die neue A 100.

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg nicht klagebefugt

Die Klage des Bezirksamtes ist unzulässig, weil die Berliner Bezirke nach der Landes­ver­fassung nicht originäre Träger der gemeindlichen Planungshoheit und daher in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht klagebefugt sind.

Im Allgemeinen steht dem Bau nichts im Wege

Im Übrigen hatten die Klagen nur in begrenztem Umfang Erfolg. Die für die Einschätzung der Lärm- und Schad­s­toff­be­las­tungen maßgebliche Prognose der künftigen Verkehrsmengen kann nach den ergänzenden Erläuterungen des beklagten Landes Berlin im gerichtlichen Verfahren nicht beanstandet werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es nicht möglich ist, Überschrei­tungen der Grenzwerte für die Schad­s­toff­be­lastung mit Mitteln der Luftrein­hal­te­planung zu vermeiden. In die Abwägung durfte zugunsten des Vorhabens eingestellt werden, dass die Belastung mit Verkehrslärm im Stadtgebiet insgesamt zurückgehen wird. Die Annahme der Planfest­stel­lungs­behörde, dass die Stauproblematik im Bereich der Anschlussstelle Am Treptower Park beherrschbar sein wird, ist vertretbar. Eine nähere Prüfung der insbesondere vom BUND Berlin favorisierten Variante einer Halban­schluss­stelle nördlich der Spree war wegen der damit verbundenen verkehrs­tech­nischen Nachteile nicht geboten. Nach dem in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärten Verzicht auf den Abriss eines Wohnkomplexes ist der Zugriff auf das Grundeigentum der Kläger auch in seiner konkreten Ausgestaltung frei von Mängeln.

Lärmschutz­konzept des Landes Berlin derzeit noch nicht genügen ausgereift

Allerdings ist die Lärmschutz­kon­zeption des beklagten Landes Berlin nicht in vollem Umfang plausibel. Zwar führt der Umstand als solcher, dass die Lärmschutzwände, die der Plan vorsieht, nicht allen betroffenen Klägern einen Vollschutz gegen Grenz­wert­über­schrei­tungen gewährleisten, nicht auf einen Rechtsfehler. Es gilt aber das Prinzip des Vorranges des aktiven Schallschutzes (insbesondere durch Lärmschutzwände) vor dem passiven Schallschutz (durch Lärmschutz­fenster). Daher muss stets zunächst untersucht werden, welcher Betrag für einen Vollschutz aller Lärmbetroffenen durch aktiven Lärmschutz aufzuwenden wäre. In einem zweiten Schritt ist auf dieser Grundlage sodann zu ermitteln, welcher Aufwand nach den Umständen des Einzelfalles gerade noch verhältnismäßig ist, um eine maximale Verbesserung der Lärmsituation zu bewirken. Diesen Anforderungen genügt das Lärmschutz­konzept des beklagten Landes in einem örtlich begrenzten Teilbereich (Beermannstraße/ Kiefholzstraße) derzeit nicht.

Quelle: Bundesverwaltungsrecht/ra-online

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