14.11.2024
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Dokument-Nr. 30616

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Urteil28.07.2021Bundesverwaltungsgericht8 C 33.20
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Münster, Urteil14.12.2016, 10 K 1418/14
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil10.12.2019, 13 A 254/17
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil28.07.2021

Kein Anspruch auf Linien­verkehrs­genehmigung bei unzureichender Bedienung des SchulverkehrsKeine ausreichende Bedienung des Schulverkehrs gewährleistet

Die Erteilung einer Linien­verkehrs­genehmigung kann versagt werden, wenn der beantragte Verkehr den Anforderungen des einschlägigen Nahver­kehrsplans zum Schulverkehr nicht entspricht. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin und die Beigeladenen beantragten jeweils die Erteilung einer Linien­ver­kehrs­ge­neh­migung für eine eigen­wirt­schaftlich betriebene, dem Nahverkehr dienende "sonstige" Buslinie für zehn Jahre. Der Beklagte erteilte den Beigeladenen die begehrte Genehmigung und lehnte den Antrag der Klägerin ab. Das Verwal­tungs­gericht hat ihre Klage abgewiesen. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts geändert und den Beklagten verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Linien­ver­kehrs­ge­neh­migung erneut zu bescheiden. Den Anträgen der Klägerin und der Beigeladenen stünden keine Versa­gungs­gründe entgegen. Der Nahverkehrsplan verpflichte auch nicht dazu, den Schulverkehr vollständig zu bedienen. Im Übrigen habe die Klägerin verbindlich zugesichert, ihren Fahrplan entsprechend der Nachfrage weiter­zu­ent­wickeln. Der Beklagte müsse daher zwischen den gestellten Anträgen sachgerecht auswählen.

BVerwG: Linien­ver­kehrs­ge­neh­migung ermes­sens­feh­lerfrei verweigert

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts geändert und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der Beklagte hat eine Genehmigung des Antrags der Klägerin ermes­sens­feh­lerfrei verweigert. Nach § 13 Abs. 2a PBefG kann eine Genehmigung zur Perso­nen­be­för­derung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan nicht im Einklang steht. Das war hier der Fall. Der einschlägige Nahverkehrsplan sieht neben dem Fern- und dem Regionalverkehr "sonstige" Linien vor und weist ihnen eine Erschlie­ßungs­funktion "in der Regel mit Bedeutung vorrangig für den Schulverkehr" zu. Damit verlangt er die ausreichende Bedienung des Schulverkehrs durch solche Linien und erklärt deren weitere Aufgaben für regelmäßig nachrangig.

Ausreichende Bedienung des Schulverkehrs durch Klägerin nicht gewährleistet

Der Anforderung, den Schulverkehr ausreichend zu bedienen, wird der von der Klägerin beantragte Verkehr nicht gerecht, weil er nicht alle notwendigen Heimfahrten nach Beendigung des Nachmit­tags­un­ter­richts anbietet. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat offengelassen, ob einem Geneh­mi­gungs­antrag beigefügte verbindliche Zusicherungen geeignet sind, der Genehmigung entge­gen­stehende Mängel des Antrags zu beheben. Die Zusicherung der Klägerin war dazu jedenfalls zu unbestimmt, weil sie keine ausreichende Bedienung des Schulverkehrs für den gesamten Geneh­mi­gungs­zeitraum gewährleistete.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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