18.10.2024
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Dokument-Nr. 32958

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Bundesverwaltungsgericht Urteil01.06.2023

Grundsätzlich keine Ergänzungen von Anträgen auf Linien­verkehrs­genehmigung nach FristablaufVoraussetzung zur Ergänzung von Anträgen auf Linien­verkehrs­genehmigung nicht erfüllt

Wird ein Antrag auf Genehmigung des eigen­wirtschaft­lichen Betriebs eines Busli­ni­en­bündels fristgerecht gestellt, ohne alle Anforderungen der Vorab­be­kannt­machung des Aufgabenträgers zu erfüllen, kommt seine nachträgliche Ergänzung grundsätzlich nicht in Betracht, wenn ein anderer fristgerechter, eigen­wirtschaft­licher Antrag sämtliche Anforderungen erfüllt und auch sonst geneh­mi­gungsfähig ist. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Linien­ver­kehrs­ge­neh­migung für den Betrieb eines Busli­ni­en­bündels nach dem Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz. Der beklagte Kreis als Aufgabenträger hatte in einer Vorab­be­kannt­machung zur Abgabe entsprechender Angebote an das ebenfalls beklagte Land als Geneh­mi­gungs­behörde aufgefordert und eine verbindliche Zusicherung zu bestimmten Quali­täts­s­tandards verlangt. Die Klägerin und die Beigeladene reichten binnen der gesetzten Frist Anträge ein. Der Antrag der Klägerin enthielt alle geforderten Zusicherungen, jener der Beigeladenen nicht. Letztere reichte die fehlende Zusicherung nach Fristablauf unaufgefordert nach. Die Beklagten berück­sich­tigten die Ergänzung bei der Prüfung der Anträge. Die Beigeladene erhielt die beantragte Genehmigung, weil ihr ergänzter Antrag die bessere Verkehrs­be­dienung anbot. Der Antrag der Klägerin wurde abgelehnt.

OLG: Norm ermöglicht Zulassung verspäteter Anträge und - erst recht - die Ergänzung rechtzeitiger Anträge nach Fristablauf

Die Klägerin hat gegen beide Entscheidungen nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwal­tungs­ge­richts zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Ergänzung des Antrags der Beigeladenen habe nach § 12 Abs. 6 Satz 2 PBefG berücksichtigt werden dürfen. Die Norm ermögliche die Zulassung verspäteter Anträge und - erst recht - die Ergänzung rechtzeitiger Anträge nach Fristablauf. Rechte der Klägerin würden hierdurch nicht verletzt. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte Erfolg.

BVerwG: Ergänzung hätten nicht berücksichtigt werden dürfen

Das beklagte Land durfte die Ergänzung des Geneh­mi­gungs­antrags der Beigeladenen nicht berücksichtigen. Die Ermächtigung zur Zulassung verspäteter Anträge nach § 12 Abs. 6 Satz 2 PBefG ist auf nachträgliche Antrags­er­gän­zungen jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wenigstens ein die Voraussetzungen der Vorab­be­kannt­machung erfüllender und auch ansonsten geneh­mi­gungs­fähiger eigen­wirt­schaft­licher Antrag eingeht. Ob in solchen Fällen eine Ergänzung nach § 12 Abs. 5 Satz 5 PBefG in Betracht kommt, bedurfte vorliegend keiner Entscheidung. Denn nachträgliche Ergänzungen von Anträgen sind hiernach nur zulässig, wenn sie von der Geneh­mi­gungs­behörde im öffentlichen Verkehr­s­in­teresse angeregt worden sind. An einer solchen Anregung fehlte es. Ohne die Ergänzung war der Antrag der Beigeladenen auch nicht nach § 13 Abs. 2a Satz 2 und 3 PBefG geneh­mi­gungsfähig. Nach dieser Vorschrift kann die Geneh­mi­gungs­behörde zwar im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger Abweichungen von den Anforderungen der Vorab­be­kannt­machung zulassen. Dies darf aber nur in Übereinstimmung mit dem Zweck der Ermächtigung geschehen. Er besteht darin, dem Aufgabenträger eine gemein­wirt­schaftliche Vergabe zu ersparen, wenn kein fristgerechter und auch sonst geneh­mi­gungs­fähiger Antrag die Anforderungen der Vorab­be­kannt­machung erfüllt. Das war hier wegen des Antrags der Klägerin nicht der Fall.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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