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Dokument-Nr. 31922

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Urteil23.06.2022Bundesverwaltungsgericht7 C 1.21
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil25.04.2018, VG 5 K 753/16
  • Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Urteil10.12.2019, 2 A 185/18
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil23.06.2022

Keine Verletzung des Selbst­verwaltungs­rechts der Gemeinde durch Gruben­was­ser­anstiegKlage der Gemeinde Nalbach gegen Gruben­was­ser­anstieg im Bergwerk Saar unzulässig

Die Klage der Gemeinde Nalbach gegen die Zulassung des bergrechtlichen Sonder­be­trie­bsplans der beigeladenen R. AG zum Anstieg des Grubenwassers im Bergwerk Saar, Betriebsbereich Duhamel, bis zum Niveau der 14. Sohle (etwa -400 m NHN) ist unzulässig. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Die Gemeinde Nalbach macht geltend, durch die Zulassung des Sonder­be­trie­bsplans in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein. Sie habe mehrere Bauleit­pla­nungen eingeleitet, über die noch nicht abschließend entschieden worden sei. Bei Kenntnis von dem beabsichtigten Grubenwasseranstieg hätten Gemein­de­rat­s­mit­glieder möglicherweise anders abgestimmt, weil es zu zahlreichen negativen Folgen des Gruben­was­ser­an­stiegs (u.a. Bodenbewegungen, Erschütterungen, Tagesbrüche, Belastung des Trinkwassers, Aufsteigen des Gases Radon) kommen könne. Auch kommunale Einrichtungen und kommunales Eigentum könnten deshalb erheblich beeinträchtigt werden.

Gemeinde nicht an Bauleitplanung gehindert

Vor dem Verwal­tungs­gericht und dem Oberver­wal­tungs­gericht hatte die Klage Erfolg. Der Sonder­be­trie­bsplan sei rechtswidrig, weil der rechtmäßige Erlass der bergrechtlichen Zulassung eine (neue) wasser­rechtliche Erlaubnis voraussetze. Die Klägerin könne sich hierauf berufen und die Aufhebung des Sonder­be­trie­bsplans verlangen. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Urteile der Vorinstanzen geändert und die Klage abgewiesen. Sie ist bereits unzulässig, weil die Verletzung eigener Rechte der Klägerin auf der Grundlage des Klage­vor­bringens nicht als möglich erscheint. Eine unver­hält­nis­mäßige Beein­träch­tigung ihrer von der Garantie der kommunalen Selbst­ver­waltung geschützten Planungshoheit kommt nicht in Betracht. Die bereits gegenwärtig vom Bergbau betroffene Klägerin ist durch die Zulassung des Gruben­was­ser­an­stiegs und der hiermit möglicherweise verbundenen Risiken nicht an der Bauleitplanung gehindert.

Gefährdung des Trinkwassers nicht nachvollziehbar

Eine Gefährdung des Trinkwassers ist weder nachvollziehbar dargelegt, noch betreibt die Klägerin eine Einrichtung zur Trink­was­ser­ver­sorgung. Die Möglichkeit einer erheblichen Beein­träch­tigung der Funkti­o­ns­fä­higkeit anderer kommunaler Einrichtungen wird ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt. Auf einen verfas­sungs­recht­lichen Schutz ihres kommunalen Eigentums kann sich die Klägerin, die als Gemeinde keine Grund­recht­s­trägerin ist, nicht berufen. Auch aus dem einfach­recht­lichen Schutz des Eigentums ergibt sich aufgrund der Besonderheiten des Bergrechts keine Klagebefugnis. Ebenso wenig kann sich eine Kommune zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen, noch als Sachwalterin des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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