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Bundesverwaltungsgericht Urteil29.06.2006

Eigentümer können gegen die Zulassung eines Braun­koh­len­ta­gebaus klagen - sie müssen nicht erst die Enteignung abwartenBereits gegen den Rahmen­be­trie­bsplan kann geklagt werden

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat entschieden, dass die Eigentümer von Grundstücken, die für einen Braun­koh­len­tagebau in Anspruch genommen werden sollen, schon gegen die Zulassung eines Rahmen­be­trie­bsplans klagen können, der diesen Tagebau zum Gegenstand hat.

Der Kläger wandte sich gegen einen Bescheid, durch den das beklagte Bergamt einen bergrechtlichen Rahmen­be­trie­bsplan des beigeladenen Bergbau­un­ter­nehmens zugelassen hat. Der Rahmen­be­trie­bsplan hat den Braun­koh­len­tagebau Garzweiler im Zeitraum von 2001 bis 2045 zum Gegenstand. Er sieht unter anderem vor, dass der gesamte Heimatort des Klägers und damit auch dessen Hausgrundstück für den Braun­koh­len­tagebau in Anspruch genommen werden. Das Grundstück des Klägers soll voraussichtlich im Jahre 2017 abgebaggert werden. Seine Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, er werde durch den Rahmen­be­trie­bsplan noch nicht in eigenen Rechten verletzt. Dass sein Heimatort und damit auch sein Grundstück für den Tagebau nicht in Anspruch genommen werden dürften, könne er erst gegenüber seiner späteren bergrechtlichen Enteignung (der so genannten Grundabtretung) geltend machen. Mit seiner Revision machte der Kläger geltend, zum Zeitpunkt der Grundabtretung seien durch den herangerückten Tagebau und die bereits weitgehend abgeschlossene (freiwillige) Umsiedlung des Ortes vollendete Tatsachen geschaffen und ein effektiver Rechtsschutz deshalb nicht mehr möglich.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht gab der Revision statt: Das zuständige Bergamt habe schon bei der Zulassung des Rahmen­be­trie­bsplans zu prüfen, ob öffentliche Interessen einer großflächigen Inanspruchnahme von Grundstücken für den Tagebau entgegenstehen. Die großflächige Inanspruchnahme von Grundstücken mit der Umsiedlung zahlreicher Menschen unter vollständiger Umgestaltung der Landschaft könne öffentlichen Interessen widersprechen, wenn das Abbauvorhaben nicht durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sei, den dort anstehenden Bodenschatz zur Sicherung der Rohstoff­ver­sorgung abzubauen. Diese Prüfung diene gleichzeitig auch den Interessen des einzelnen Grund­s­tücks­ei­gen­tümers, auf dessen Eigentum sonst zugegriffen werden müsste. Weil das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen von seinem abweichenden Standpunkt aus die Zulassung des Rahmen­be­trie­bsplans nicht in der Sache auf Rechtsfehler nachgeprüft hat, verwies das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Sache an das Oberver­wal­tungs­gericht zurück.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 37/06 des BVerwG vom 29.06.2006

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