18.10.2024
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Dokument-Nr. 598

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Urteil07.06.2005Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen11 A 1193/02 und 11 A 1194/02
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil07.06.2005

OVG NRW: Klagen gegen die Zulassung des Rahmen­be­trie­bsplans Garzweiler I/II ohne Erfolg

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat in zwei Berufungs­ver­fahren mit Urteilen vom 07.06.2004 die Klagen des BUND und einer Privatperson gegen die Zulassung des Rahmen­be­trie­bsplans für das Braun­koh­len­ta­ge­bau­vorhaben Garzweiler I/II als unbegründet abgewiesen.

Der BUND, ein anerkannter Natur­schutz­verband, machte ohne Erfolg geltend, der Rahmen­be­trie­bsplan hätte nicht ohne Planfest­stel­lungs­ver­fahren und Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung zugelassen werden dürfen. Der Senat bestätigte insoweit die Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Aachen als Vorinstanz, dass die Vorschriften des Bergrecht­s­än­de­rungs­ge­setzes von 1990, die ein entsprechendes Vorgehen vorschreiben, wegen der vom Gesetzgeber angeordneten Überg­angs­re­gelung für das hier bereits 1987 begonnene Verfahren nicht eingreifen. Ebenso wenig liege ein Verstoß gegen die europa­recht­lichen Vorgaben hinsichtlich der Durchführung einer Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung vor, weil auch hier das Verfahren vor dem gemäß UVP-Richtlinie geltenden Stichtag eingeleitet worden sei.

Im Verfahren des privaten Betroffenen (Az. 11 A 1194/02), der sich mit seiner Klage gegen den Rahmen­be­trie­bsplan bereits jetzt gegen die drohende Umsiedlung zur Wehr setzen wollte, verwies der Senat den Kläger im Einklang mit der höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung auf das Grundab­tre­tungs­ver­fahren. Das für den großflächigen Braun­koh­len­tagebau geltende Recht sei durch ein gestuftes Regelungssystem gekennzeichnet, das von landes­pla­ne­rischen Festlegungen im Landes­pla­nungs­gesetz über den Braunkohlenplan, verschiedene bergrechtliche Betriebspläne bis hin zum Grundab­tre­tungs­ver­fahren führe. Der hier angegriffene Rahmen­be­trie­bsplan greife nicht in Rechte betroffener sogenannter Oberflä­che­n­ei­gentümer ein. Diesen gewähre vielmehr das Grundab­tre­tungs­ver­fahren hinreichenden und effektiven Rechtsschutz. Soweit der Kläger den "faktischen Umsied­lungsdruck" beklage, gebe die derzeitige gesetzliche Lage keine Handhabe, den Rechtsschutz gegen das Vorhaben als solches vorzuverlagern. Hier Abhilfe zu schaffen, sei allein Sache des Gesetzgebers.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung beider Verfahren zugelassen.

Nachtrag v. 29.06.2006:

Im Verfahren des Privatmanns hat das BVerwG am 29.06.2006 eine Revisi­ons­ent­scheidung getroffen: Eigentümer können gegen die Zulassung eines Braun­koh­len­ta­gebaus klagen - sie müssen nicht erst die Enteignung abwarten

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.06.2005

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