23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 598

Drucken
Urteil07.06.2005Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen11 A 1193/02 und 11 A 1194/02
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil07.06.2005

OVG NRW: Klagen gegen die Zulassung des Rahmen­be­trie­bsplans Garzweiler I/II ohne Erfolg

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat in zwei Berufungs­ver­fahren mit Urteilen vom 07.06.2004 die Klagen des BUND und einer Privatperson gegen die Zulassung des Rahmen­be­trie­bsplans für das Braun­koh­len­ta­ge­bau­vorhaben Garzweiler I/II als unbegründet abgewiesen.

Der BUND, ein anerkannter Natur­schutz­verband, machte ohne Erfolg geltend, der Rahmen­be­trie­bsplan hätte nicht ohne Planfest­stel­lungs­ver­fahren und Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung zugelassen werden dürfen. Der Senat bestätigte insoweit die Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Aachen als Vorinstanz, dass die Vorschriften des Bergrecht­s­än­de­rungs­ge­setzes von 1990, die ein entsprechendes Vorgehen vorschreiben, wegen der vom Gesetzgeber angeordneten Überg­angs­re­gelung für das hier bereits 1987 begonnene Verfahren nicht eingreifen. Ebenso wenig liege ein Verstoß gegen die europa­recht­lichen Vorgaben hinsichtlich der Durchführung einer Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung vor, weil auch hier das Verfahren vor dem gemäß UVP-Richtlinie geltenden Stichtag eingeleitet worden sei.

Im Verfahren des privaten Betroffenen (Az. 11 A 1194/02), der sich mit seiner Klage gegen den Rahmen­be­trie­bsplan bereits jetzt gegen die drohende Umsiedlung zur Wehr setzen wollte, verwies der Senat den Kläger im Einklang mit der höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung auf das Grundab­tre­tungs­ver­fahren. Das für den großflächigen Braun­koh­len­tagebau geltende Recht sei durch ein gestuftes Regelungssystem gekennzeichnet, das von landes­pla­ne­rischen Festlegungen im Landes­pla­nungs­gesetz über den Braunkohlenplan, verschiedene bergrechtliche Betriebspläne bis hin zum Grundab­tre­tungs­ver­fahren führe. Der hier angegriffene Rahmen­be­trie­bsplan greife nicht in Rechte betroffener sogenannter Oberflä­che­n­ei­gentümer ein. Diesen gewähre vielmehr das Grundab­tre­tungs­ver­fahren hinreichenden und effektiven Rechtsschutz. Soweit der Kläger den "faktischen Umsied­lungsdruck" beklage, gebe die derzeitige gesetzliche Lage keine Handhabe, den Rechtsschutz gegen das Vorhaben als solches vorzuverlagern. Hier Abhilfe zu schaffen, sei allein Sache des Gesetzgebers.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung beider Verfahren zugelassen.

Nachtrag v. 29.06.2006:

Im Verfahren des Privatmanns hat das BVerwG am 29.06.2006 eine Revisi­ons­ent­scheidung getroffen: Eigentümer können gegen die Zulassung eines Braun­koh­len­ta­gebaus klagen - sie müssen nicht erst die Enteignung abwarten

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.06.2005

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil598

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI