21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Beschluss26.03.2007

Keine neue Gericht­s­ent­scheidung zum atomrechtlichen Endlager "Schacht Konrad"Bundes­ver­wal­tungs­gericht bestätigt Entscheidung des OVG Lüneburg

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat die Beschwerden der Stadt Salzgitter, der Gemeinden Lengede und Vechelde sowie eines Landwirts aus Salzgitter gegen die Nichtzulassung der Revision durch die Vorinstanz zurückgewiesen.

Die Klagen richteten sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Nieder­säch­sischen Umwelt­mi­nis­teriums für die Errichtung und den Betrieb des Bergwerks „Konrad" in Salzgitter als Endlager für radioaktive Abfälle mit geringer Wärme­ent­wicklung. Die Gemeinden befürchteten Beein­träch­ti­gungen ihrer Planungshoheit und ihres Eigentums an öffentlichen Einrichtungen durch die Zulassung des Vorhabens, das sie u.a. wegen Fehlein­schätzung der Risiken des Transports der atomaren Abfälle, von Flugzeu­g­ab­stürzen und terroristischen Anschlägen sowie der Langzeitrisiken für rechtswidrig hielten. Aus den gleichen Gründen rügte der Landwirt die drohende Entziehung seiner Existenz­grundlage. Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg erklärte sämtliche Einwände für unbegründet und ließ die Revision nicht zu.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die dagegen erhobenen Beschwerden zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, keiner der drei gesetzlich abschließend aufgezählten Zulas­sungs­gründe liege vor. Die Kläger hätten nicht dargelegt, dass der Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne der Fortbildung des Rechts zukomme oder die Entscheidungen des Oberver­wal­tungs­ge­richts von der höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung abwichen; sie hätten auch keinen Verfahrensfehler aufgezeigt. Damit sind die Urteile des Oberver­wal­tungs­ge­richts Lüneburg vom 8. März 2006 rechtskräftig.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/07 des BVerwG vom 03.04.2007

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