21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil19.03.2013

Jugend­hil­fe­recht­licher Kostenbeitrag auch für SelbstständigeKosten­bei­trags­vor­schriften gem. §§ 91 ff. SGB VIII genügen rechts­s­taat­lichem Bestimmt­heitsgebot

Das Kinder- und Jugend­hil­fe­gesetz (SGB VIII) ermöglicht auch eine Heranziehung selbstständig tätiger Eltern zu den Kosten der Unterbringung ihres Kindes in einer Pflegefamilie. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts hervor.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist leiblicher Vater einer heute 17-jährigen Tochter, die bereits kurz nach ihrer Geburt in einer Pflegefamilie untergebracht werden musste. Das Jugendamt der Beklagten zog den Kläger deswegen ab April 2008 zu einem vorläufigen Kostenbeitrag von 425 Euro monatlich heran. Der selbstständig tätige Kläger wandte sich gegen die Berechnung der Beitragshöhe und legte im Gerichts­ver­fahren weitere Unterlagen, insbesondere die Einkommen- und Gewer­be­steu­er­be­scheide für die Jahre 2008 und 2009 vor. Die Beklagte berechnete daraufhin den Kostenbeitrag neu und forderte für die Jahre 2008 und 2009 einen monatlichen Beitrag i.H.v. 525 Euro bzw. 185,53 Euro. Das Verwal­tungs­gericht hat den Kosten­bei­trags­be­scheid aufgehoben. Die Regelungen der §§ 91 ff. SGB VIII seien zu unpräzise, um bei Selbstständigen eine Kosten­bei­trags­er­hebung durchführen zu können. Außerdem lasse das Kosten­bei­tragsrecht keine vorläufige Beitragserhebung zu.

Inhalt der Kosten­bei­trags­vor­schriften durch Auslegung ermittelbar

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat der Revision der Beklagten stattgegeben. Die Kosten­bei­trags­vor­schriften der §§ 91 ff. SGB VIII genügen dem rechts­s­taat­lichen Bestimmt­heitsgebot. Ihr Inhalt ist durch Auslegung ermittelbar. Soweit bei einzelnen Berech­nungs­fragen Unklarheiten bestehen, können grundsätzlich die im Sozia­l­hil­ferecht für die Einkom­mens­be­stimmung geltenden Regelungen entsprechend herangezogen werden. Daher kann auch bei Selbstständigen das für die Kosten­bei­trags­er­hebung maßgebliche Einkommen berechnet werden. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat den Rechtsstreit zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen und zur Überprüfung der von der Beklagten durchgeführten Berechnung an das Verwal­tungs­gericht zurückverwiesen. Auf die Frage der Zulässigkeit einer vorläufigen Beitrags­er­hebung kommt es im vorliegenden Fall nicht mehr an, weil die Beklagte den Kostenbeitrag im Laufe des Prozesses endgültig festgesetzt hat.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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