21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 1953

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Urteil23.02.2006BundesgerichtshofIII ZR 164/05
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Bundesgerichtshof Urteil23.02.2006

Jugendamt muss nicht für Verschulden einer Pflegefamilie haftenBGH zur Haftung des Jugendamts bei vorläufiger Unterbringung in einer Pflegefamilie

Die klagende Krankenkasse und die klagende Pflegekasse nehmen aus übergegangenem Recht eines bei ihnen versicherten, am 30. November 2000 geborenen Kindes den beklagten Landkreis als Träger des Jugendamts wegen erbrachter Sozia­l­leis­tungen auf Schadensersatz in Anspruch.

Bei einem unangemeldeten Hausbesuch am 11. Januar 2001 fanden Mitarbeiter des Jugendamts den Säugling, in einer schmutzigen Decke eingewickelt, in Gesellschaft zweier Männer und zweier Kampfhunde in einer Wohnung. Die drogenabhängige und wohnsitzlose Mutter war nicht anwesend. Auf Veranlassung des Jugendamts wurde das Kind am selben Tag in einer Pflegefamilie, die seit 1999 in eine Liste für Pflegeeltern aufgenommen und bereits als Pflegefamilie eingesetzt gewesen war, vorläufig untergebracht. Die Pflegemutter, Kinder­kran­ken­schwester und Mutter von drei Kindern, war auf die Versorgung eines Säuglings eingestellt. Die leibliche Mutter unterschrieb am 12. Januar 2001 einen Formularantrag des Jugendamts auf Gewährung von Leistungen nach dem Kinder- und Jugend­hil­fe­gesetz. Eine Mitarbeiterin des Jugendamts besuchte das Kind bei den Pflegeeltern; ein weiter verabredeter Besuch gemeinsam mit der Mutter wurde von dieser verschoben. Am 22. Januar 2001 wurde das Kind mit schwersten Kopfver­let­zungen ins Krankenhaus eingeliefert. Es ist seither zu 100 v.H. schwerbehindert. Nach der Darstellung der Pflegemutter war das Kind durch unglückliche Umstände von der Wickelauflage gefallen und dabei mit dem Kopf an ein Waschbecken angeschlagen. Die Klägerinnen, die sich zunächst auf diese Angaben bezogen haben, bezweifeln jedoch angesichts der eingetretenen Verletzungen des Kindes diesen Geschensablauf.

Die auf Zahlung von insgesamt 50.842,46 € nebst Zinsen und auf Feststellung der weiteren Ersatzpflicht gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der für das Amtshaf­tungsrecht zuständige III. Zivilsenat hat die Revision der Klägerinnen zurückgewiesen. Der Bundes­ge­richtshof hat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen ein Verschulden von Mitarbeitern des Jugendamts verneint. Das Jugendamt war nach den Feststellungen des Berufungs­ge­richts, die insoweit auch von der Revision nicht angegriffen wurden, berechtigt, den Säugling aus der ihn gefährdenden Umgebung herauszunehmen und bei einer geeigneten Person vorläufig unterzubringen. Es bestand auch kein Streit darüber, dass den Mitarbeitern des Jugendamts wegen der Auswahl der von ihnen ausgesuchten Pflegefamilie kein Vorwurf zu machen war.

Vor diesem Hintergrund ging es im Wesentlichen um die Frage, ob der beklagte Landkreis als Träger des Jugendamts, das in Ausübung des „staatlichen Wächteramts“ eingegriffen und insoweit die Rechte des betroffenen Kindes und der Sorge­be­rech­tigten berührt hatte, auch für ein mögliches Verschulden der Pflegemutter während der Betreuungszeit haftet. Der Bundes­ge­richtshof hat diese Frage verneint und im Hinblick auf die nähere Ausgestaltung der von der Pflegefamilie geschuldeten Betreuung und Versorgung keinen Anlass gesehen, die hier vorliegende Fallgestaltung einer vorübergehenden Unterbringung in einer Pflegefamilie im Rahmen einer Inobhutnahme anders zu behandeln als eine dauernde Unterbringung in Vollzeitpflege, die auf Antrag des Sorge­be­rech­tigten als Hilfe zur Erziehung gewährt wird. Aus dieser Erwägung hat der Bundes­ge­richtshof auch ein verwal­tungs­recht­liches Schuld­ver­hältnis zwischen dem Träger des Jugendamts und dem Kind mit der Folge einer Zurechnung eines Verschuldens der Pflegemutter als Erfül­lungs­ge­hilfin verneint.

Vorinstanzen:

LG Tübingen – Entscheidung vom 18.2.2005, Az. 7 O 560/03

OLG Stuttgart - Entscheidung vom 20.7.2005, Az. 4 U 81/05

Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung Nr. 30/06 des BGH vom 23.02.2006

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