Bundesverwaltungsgericht Urteil25.11.1983
BVerwG: Bordell ohne Wohnnutzung in Gewerbegebiet als "Gewerbetrieb aller Art" zulässigBordellbetrieb entspricht nicht typischer Vergnügungsstätte
Ein Bordell ohne Wohnnutzung kann in einem Gewerbegebiet im Sinne von § 8 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) als "Gewerbebetrieb aller Art" zugelassen werden. Bei einem Bordellbetrieb handelt es sich nicht um eine typische Vergnügungsstätte, welche nur in einem Kerngebiet im Sinne von § 7 BauNVO zulässig ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte ein ehemaliges, in einem Gewerbegebiet von Krefeld liegendes Fabrikgebäude in ein Bordell mit einer Fläche von 1.140 qm umgebaut werden. Die entsprechende Nutzungsänderung wurde jedoch von der zuständigen Behörde nicht genehmigt, sodass der Fall vor Gericht kam. Nach Ansicht der Behörde sei eine Dirnenunterkunft als Vergnügungsstätte in einem Gewerbegebiet nicht zulässig.
Verwaltungsgericht hält Bordellbetrieb für unzulässig, Oberverwaltungsgericht für zulässig
Während das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Zulässigkeit des Bordellbetriebs im Gewerbegebiet ebenfalls verneinte, bejahte dies das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Denn ein Bordell ohne Wohnnutzung sei als "Gewerbebetrieb aller Art" im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO einzustufen. Gegen diese Entscheidung legte die Behörde Revision ein.
Bundesverwaltungsgericht stuft Bordell ebenfalls als "Gewerbetrieb aller Art" ein
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts und wies daher die Revision der Behörde zurück. Das gewerbsmäßige Unterhalten eines Betriebs, in denen Personen der Prostitution nachgehen, sei ein "Gewerbebetrieb aller Art". In diesem Zusammenhang sei es unbeachtlich gewesen, dass die BauNVO Vergnügungsstätten als allgemein zulässige Nutzung ausdrücklich nur für das Kerngebiet (§ 7 BauNVO) zulasse.
Bordellbetrieb keine typische Vergnügungsstätte
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen Bordellbetriebe nicht dem typischen Erscheinungsbild einer Vergnügungsstätte. Denn für diese Betriebe sei anders als etwa für die typischerweise gemeinten Vergnügungsstätten wie Kinos, Tanzbars oder Kabaretts Standorte geeignet, die außerhalb oder allenfalls am Rande des Blickfelds und der Treffpunkte einer größeren und allgemeinen Öffentlichkeit und nicht in der Nachbarschaft von Wohnungen liegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)