18.10.2024
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Dokument-Nr. 22042

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Urteil25.11.1983Bundesverwaltungsgericht4 C 21.83
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BauR 1984, 145Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 1984, Seite: 145
  • DÖV 1984, 860Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 1984, Seite: 860
  • NJW 1984, 1574Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1984, Seite: 1574
  • NVwZ 1984, 511Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 1984, Seite: 511
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Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil02.09.1982, 4 K 4223/81
  • Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil19.01.1983, 11 A 2171/82
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil25.11.1983

BVerwG: Bordell ohne Wohnnutzung in Gewerbegebiet als "Gewerbetrieb aller Art" zulässigBordellbetrieb entspricht nicht typischer Vergnü­gungs­stätte

Ein Bordell ohne Wohnnutzung kann in einem Gewerbegebiet im Sinne von § 8 der Bau­nutzungs­verordnung (BauNVO) als "Gewerbebetrieb aller Art" zugelassen werden. Bei einem Bordellbetrieb handelt es sich nicht um eine typische Vergnü­gungs­stätte, welche nur in einem Kerngebiet im Sinne von § 7 BauNVO zulässig ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­verwaltungs­gerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte ein ehemaliges, in einem Gewerbegebiet von Krefeld liegendes Fabrikgebäude in ein Bordell mit einer Fläche von 1.140 qm umgebaut werden. Die entsprechende Nutzungsänderung wurde jedoch von der zuständigen Behörde nicht genehmigt, sodass der Fall vor Gericht kam. Nach Ansicht der Behörde sei eine Dirnen­un­terkunft als Vergnügungsstätte in einem Gewerbegebiet nicht zulässig.

Verwal­tungs­gericht hält Bordellbetrieb für unzulässig, Oberver­wal­tungs­gericht für zulässig

Während das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf die Zulässigkeit des Bordellbetriebs im Gewerbegebiet ebenfalls verneinte, bejahte dies das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen. Denn ein Bordell ohne Wohnnutzung sei als "Gewerbebetrieb aller Art" im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO einzustufen. Gegen diese Entscheidung legte die Behörde Revision ein.

Bundes­ver­wal­tungs­gericht stuft Bordell ebenfalls als "Gewerbetrieb aller Art" ein

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht bestätigte die Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts und wies daher die Revision der Behörde zurück. Das gewerbsmäßige Unterhalten eines Betriebs, in denen Personen der Prostitution nachgehen, sei ein "Gewerbebetrieb aller Art". In diesem Zusammenhang sei es unbeachtlich gewesen, dass die BauNVO Vergnü­gungs­stätten als allgemein zulässige Nutzung ausdrücklich nur für das Kerngebiet (§ 7 BauNVO) zulasse.

Bordellbetrieb keine typische Vergnü­gungs­stätte

Nach Auffassung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts entsprechen Bordellbetriebe nicht dem typischen Erschei­nungsbild einer Vergnü­gungs­stätte. Denn für diese Betriebe sei anders als etwa für die typischerweise gemeinten Vergnü­gungs­stätten wie Kinos, Tanzbars oder Kabaretts Standorte geeignet, die außerhalb oder allenfalls am Rande des Blickfelds und der Treffpunkte einer größeren und allgemeinen Öffentlichkeit und nicht in der Nachbarschaft von Wohnungen liegen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)

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