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Dokument-Nr. 32910

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Urteil16.05.2023Bundesverwaltungsgericht3 CN 6.22
Vorinstanz:
  • Oberverwaltungsgericht Bautzen, Urteil30.06.2022, 3 C 54/20
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil16.05.2023

Corona-Schutz-Verordnung in Sachsen teilweise rechtswidrigSchließung von Fitnessstudios ohne Ausnahme war unvereinbar mit dem Gleichheitssatz

Die durch eine Ausnahme abgemilderte Schließung von Einrichtungen des Freizeit- und Amateursport­betriebs durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 hatte im Infektions­schutzg­esetz eine verfas­sungs­gemäße Grundlage und war verhältnismäßig. Die Schließung von Fitnessstudios ohne diese Ausnahme war unvereinbar mit dem Gleichheitssatz. Die Schließung von Gastronomie­betrieben und das Verbot von Übernachtungs­angeboten für touristische Zwecke waren nicht zu beanstanden. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Die Antragstellerin betreibt ein Sport- und Freizeitcenter, zu dem u. a. ein Restaurant, ein Hotel, ein Fitness- und ein Ballsport­bereich gehören. Ihr Normen­kon­trol­lantrag, mit dem sie die Feststellung begehrt hat, dass § 4 Abs. 1 Nr. 4, 6, 16 und 18 Sächs­Co­ro­naSchVO* unwirksam waren, blieb vor dem Sächsischen Oberver­wal­tungs­gericht ohne Erfolg.

Verbote waren notwendige Schutzmaßnahmen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts geändert und die Schließung von Fitnessstudios in Nr. 4 der Vorschrift für unwirksam erklärt. Im Übrigen hatte die Revision der Antragstellerin keinen Erfolg. Die infek­ti­o­ns­schutz­rechtliche Generalklausel war bei Erlass der Verordnung und auch während ihrer zweiwöchigen Geltungsdauer eine verfas­sungs­gemäße Grundlage für die angegriffenen Maßnahmen. Die Verbote waren ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Oberver­wal­tungs­ge­richts zur pandemischen Lage, insbesondere zu deren dynamischer Entwicklung im Oktober/November 2020, verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen.

Verbot des Indivi­du­al­sports in Fitnessstudios unrechtmäßig

Dass Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand in Einrichtungen des Freizeit- und Amateur­sport­be­triebs, nicht aber in Fitnessstudios zulässig blieb, war unvereinbar mit dem Gleichheitssatz. Einen tragfähigen Grund, der die Ungleich­be­handlung rechtfertigen könnte, hat das Oberver­wal­tungs­gericht nicht festgestellt; er ist auch weder vom Antragsgegner vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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