21.11.2024
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Dokument-Nr. 34231

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Bundesverwaltungsgericht Urteil25.07.2024

Corona-Pandemie: Verbot der Öffnung von Einzel­handels­geschäften mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche war zulässigGewählte Grenze von 800 Quadratmetern vom Einschät­zungs­spielraum der Behörden gedeckt

Das Verbot der Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 war nicht zu beanstanden. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Nach § 7 Abs. 2 Sächs­Co­ro­naSchVO* war die Öffnung von Ladengeschäften grundsätzlich untersagt. Ausgenommen waren Geschäfte für den täglichen Bedarf (wie zum Beispiel Lebens­mit­tel­handel) und für die Grundversorgung notwendige Geschäfte (unter anderem Drogerien, Garten- und Baumärkte, Buchhandel). Öffnen durften auch Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von 800 qm. Für Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandel sah § 7 Abs. 1 Sächs-CoronaSchVO* gesonderte Regelungen vor. Die Verordnung galt vom 20. April bis 3. Mai 2020. Die Antragstellerin betreibt einen Elektro­nik­fachmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1425 qm. Ihr Normen­kon­trol­lantrag, mit dem sie die Feststellung begehrt hat, dass § 7 Sächs­Co­ro­naSchVO unwirksam war, blieb vor dem Sächsischen Oberver­wal­tungs­gericht ohne Erfolg.

Öffnungsverbote waren verhältnismäßig und notwendige Schutzmaßnahmen

Das BVerwG hat ihre Revision gegen das Urteil zurückgewiesen. Die angegriffenen Maßnahmen konnten auf § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes in der Fassung vom 27. März 2020 (IfSG) gestützt werden. Ausgehend von der für das BVerwG verbindlichen Auslegung der Landes­ver­ordnung durch das OVG genügten die in § 7 Abs. 1 und 2 Sächs­Co­ro­naSchVO getroffenen Regelungen den Anforderungen an die Bestimmtheit aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Öffnungsverbote waren ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des OVG zur pandemischen Lage im Frühjahr 2020 verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG.

Differenzierung mit dem Gleichheitssatz vereinbar

Die Differenzierung zwischen Ladengeschäften des Einzelhandels mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche (großflächige Geschäfte), die mit Ausnahme der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 Sächs­Co­ro­naSchVO genannten Geschäfte schließen mussten, und Ladengeschäften mit maximal 800 qm Verkaufsfläche, die unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Sächs­Co­ro­naSchVO öffnen durften, war mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Nach den Feststellungen des OVG war der Verord­nungsgeber davon ausgegangen, dass großflächige Geschäfte aufgrund ihres umfangreicheren Warenangebots regelmäßig eine größere Attraktivität und Anzie­hungs­wirkung für Kunden hätten als kleinere Geschäfte; daher komme es bei Zulassung ihrer Öffnung zu einer Vielzahl zusätzlicher physischer Kontakte von Menschen auch auf den Wegen von und zu den Geschäften und damit zu einer Erhöhung des Infek­ti­o­ns­risikos. Die Bewertung des OVG, das sei ein tragfähiger Grund, der die Ungleichbehandlung der großflächigen Geschäfte rechtfertige, ist nicht zu beanstanden. Die Verkaufsfläche ist ein Maß, um die Attraktivität eines Geschäfts typisierend zu erfassen. Die vom Verord­nungsgeber gewählte Grenze von 800 qm für die Ausnahme vom Öffnungsverbot war in der damaligen Pande­mie­si­tuation von seinem Einschät­zungs­spielraum gedeckt. Das gilt auch für das Verbot, die Verkaufsfläche durch Absperrung auf 800 qm zu reduzieren.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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