21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil24.01.2019

Parkverbot bei "schmaler Fahrbahn": Begriff ist nicht wegen Verstoßes gegen Bestimmt­heitsgebot verfas­sungs­widrigFahrbahnbreite von 5,50 m stellt keine schmale Fahrbahn dar

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), wonach auf "schmalen Fahrbahnen" das Parken auch gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten verboten ist, den Anforderungen des ver­fassungs­rechtlichen Bestimmt­heits­gebots genügt. Zudem ist eine Fahrbahnbreite von 5,50 m keine "schmale Fahrbahn".

Ein Grundstückseigentümer beantragte im September 2012 bei der zuständigen Behörde, auf der seiner Garage gegenüber liegenden Straßenseite ein Parkverbot einzurichten. Bei einer Straßenbreite von 5,5 m verbleibe, wenn dort ein Fahrzeug abgestellt werde, nur noch eine Restbreite von 3,5 m. Damit sei ihm eine Ausfahrt aus seiner Garage nicht ohne Kolli­si­ons­risiko möglich. Diesen Antrag lehnte die Behörde nach einer Ortsbe­sich­tigung mit Durchführung eines Fahrversuchs ab, bei dem der Grund­s­tücks­ei­gentümer nach dreimaligem Rangieren auf die Straße ausfahren konnte. Er erhob daraufhin Klage.

Verwal­tungs­gericht und Verwal­tungs­ge­richtshof wiesen Klage ab

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richtshofs Baden-Württemberg könne der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht darauf stützen, dass es sich hier um eine "schmale Fahrbahn" i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO handele. Diese Vorschrift sei verfassungswidrig und nichtig, da der Begriff der "schmalen Fahrbahn" nicht den verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Normen genüge. Ebenso wenig könne der Kläger ein behördliches Einschreiten nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO aus sonstigen Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs verlangen. Das setze voraus, dass er durch das Parken an der Benutzung seiner Garage gehindert oder dabei jedenfalls erheblich behindert würde. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Der Kläger müsse sich entgegenhalten lassen, dass er die Zufahrt zu seiner Garage abschüssig ausgestaltet habe. Wegen der Befestigung der Seitenränder könne er beim Herausfahren aus der Garage nicht frühzeitig das Lenkrad einschlagen und den daneben auf dem Grundstück liegenden Stellplatz nicht als Rangierfläche mitbenutzen. Eine bauliche Umgestaltung sei ihm mit zumutbarem Aufwand möglich. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein.

Bundes­ver­wal­tungs­gericht hält Vorschrift für verfas­sungsgemäß

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungsurteil verstoße seiner Ansicht nach zwar gegen Bundesrecht, soweit das Berufungs­gericht § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO wegen eines Verstoßes gegen den Bestimmt­heits­grundsatz für nichtig hält. Ausgehend von Sinn und Zweck der Vorschrift sei eine Fahrbahn schmal, wenn das Parken gegenüber der Grundstücksein- und -ausfahrt deren Benutzung in unzumutbarer Weise beeinträchtigen würde; das sei bei Fahrbahnen mit einer Breite von 5,50 m in der Regel nicht der Fall.

Kein Anspruch des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers auf Parkverbot

Im Ergebnis stelle sich die Entscheidung des Berufungs­ge­richts hiernach als richtig dar, so das Bundes­ver­wal­tungs­gericht. Die Fahrbahn ist im Bereich der Grundstückszufahrt 5,50 m breit. Sie sei auch nicht deshalb als schmal zu beurteilen, weil die Zufahrt zur Garage des Klägers abgesenkt ist und das Ein- und Ausfahren dadurch erschwert wird. Auch unter Berück­sich­tigung dieser, in den Verant­wor­tungs­bereich des Klägers fallenden Umstände werde die Benutzung der Zufahrt nicht unzumutbar beeinträchtigt. Der Kläger könne für das Ein- und Ausfahren den Gehweg mit einer Breite von 1,15 m als Rangier- und Verkehrsfläche nutzen. Bei den im Verwal­tungs­ver­fahren und vom Verwal­tungs­gericht durchgeführten Ortsterminen mit Fahrprobe konnte er mit einem jeweils dreimaligen Rangieren ohne Schäden am eigenen oder anderen Fahrzeugen auf die Straße ausfahren. Ein solches dreimaliges Rangieren sei ihm unter den hier gegebenen Umständen zumutbar.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/rb)

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