23.11.2024
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Dokument-Nr. 33271

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Bundesverwaltungsgericht Urteil14.09.2023

Verkehrsverbote für sächsische Weine waren rechtswidrigEU-Verordnung regelt zulässige Höchstmenge

Das Inver­kehr­bringen von Wein, der Rückstände eines Pestizids enthielt, die den in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Höchstgehalt nicht überschritten, durfte bereits vor Änderung des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittel­gesetz­buchs (LFGB) durch das Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) auch dann nicht verboten werden, wenn in Deutschland Pflanzen­schutzmittel mit diesem Pestizid als Wirkstoff für den Weinbau nicht zugelassen waren. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Mit Bescheiden vom 3. Juni 2016 ordnete der Beklagte für mehrere von der Klägerin hergestellte Weine Verkehrsverbote an, weil in den Weinen das Pestizid Dimethoat nachgewiesen war. Dimethoa­t­haltige Pflan­zen­schutz­mittel waren für den Weinbau in Deutschland nicht zugelassen. Der Dimethoatgehalt der Keltertrauben lag unter dem damals in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstands­höchst­gehalt von ,02 mg/kg. Die Widersprüche der Klägerin und ihre Klagen vor dem Verwal­tungs­gericht Dresden hatten keinen Erfolg. Das Sächsische Oberver­wal­tungs­gericht hat die Berufungen mit Urteilen vom 27. Januar 2022 zurückgewiesen. Die Weine sind inzwischen vernichtet.

Verkehrsverbote waren rechtswidrig

Auf die Revisionen der Klägerin hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die vorin­sta­nz­lichen Entscheidungen geändert und festgestellt, dass die Verkehrsverbote rechtswidrig waren. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 13 Abs. 5 WeinG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB* ist es verboten, Keltertrauben für die Weinherstellung zu verwenden, in oder auf denen Rückstände eines Pflan­zen­schutz­mittels vorhanden sind, das nicht zugelassen ist oder beim Weinbau nicht angewendet werden darf. Das galt nach § 9 Abs. 1 Satz 2 LFGB in der hier maßgeblichen alten Fassung nicht, soweit für die Mittel durch Rechts­ver­ordnung des Bundes­mi­nis­teriums für Ernährung und Landwirtschaft Höchstmengen festgesetzt waren.

Höchstgehalt von Dimethoat nicht in deutscher Verordnung festgesetzt

Der Höchstgehalt für Dimethoat war nicht in der vom Bundes­mi­nis­terium erlassenen Rückstands­höchst­mengen-Verordnung festgesetzt, sondern in der VO (EG) Nr. 396/2005. Das stand der Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 2 LFGB a. F. - anders als das Oberver­wal­tungs­gericht angenommen hat - nicht entgegen. Aus der Entste­hungs­ge­schichte der Norm ergibt sich, dass der Bundes­ge­setzgeber bei der in § 9 Abs. 1 Satz 2 LFGB getroffenen Regelung die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 einbeziehen wollte. Vor deren Inkrafttreten waren Rückstands­höchst­gehalte in einer Richtlinie festgelegt, die durch die Rückstands­höchst­mengen-Verordnung in nationales Recht umgesetzt wurde. Nach Inkrafttreten der EG-Verordnung bedurften die dort festgelegten Höchstgehalte nicht mehr der Umsetzung durch die Rückstands­höchst­mengen-Verordnung; sie galten unmittelbar. Die VO (EG) Nr. 396/2005 ist damit an die Stelle der Rückstands­höchst­mengen-Verordnung getreten. Durch Gesetz vom 27. Juli 2021 hat der Gesetzgeber dies in § 9 Abs. 1 Satz 2 LFGB* klargestellt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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