24.11.2024
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Dokument-Nr. 33045

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Bundesverwaltungsgericht Urteil22.06.2023

Bremer Regelung zur Besoldung von Professoren verfas­sungs­widrigBVerwG hat das anhängige Verfahren ausgesetzt und die Sache dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt

Das Bundes­verwaltungs­gericht hält die zum 1. Januar 2013 in Bremen eingeführte Regelung der Besoldung von Professoren für verfas­sungs­widrig. Daher hat es das anhängige Verfahren ausgesetzt und die Sache dem Bundes­verfassungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt.

Anfang 2012 hatte das Bundes­ver­fas­sungs­gericht festgestellt, dass die Besoldung von Professoren der Besol­dungs­gruppe W2 verfassungswidrig ist. Einige Bundesländer haben sich dazu entschlossen, dieses Defizit durch eine Erhöhung der Grundgehälter dieser Gruppe von Professoren auszugleichen und diese Erhöhung auf die den Professoren zuvor gewährten individuellen Leistungsbezüge anzurechnen. Wie auch die anderen Länder ist das Land Bremen vom zweigliedrigen Vergü­tungs­system für Professoren bestehend aus festen Grundgehältern einerseits und individuellen Leistungs­bezügen andererseits ausgegangen. Es hat aber die Grundgehälter der Professoren nicht erhöht, sondern jedem Professor unabhängig vom individuellen Bestand an Leistungs­bezügen durch das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Gesetz Mindestleistungsbezüge in Höhe von 600 €/Monat bewilligt, die unbefristet sind und an den Besol­dungs­an­pas­sungen teilnehmen. Waren aber dem Professor vor diesem Stichtag bereits individuelle Leistungsbezüge in Höhe von 600 €/Monat gewährt worden, erhöhten sich dessen Leistungsbezüge nicht.

Vorinstanzen wiesen Klage ab

Der Kläger des Ausgangs­ver­fahrens verfügte am 1. Januar 2013 bereits über individuelle Leistungsbezüge in Höhe von 870 €/Monat, so dass er lediglich von der Entfristung sowie den regelmäßigen Besol­dungs­er­hö­hungen profitierte. Er beanstandet die gesetzliche Neuregelung des Landes Bremen, weil diese durch die von einer individuellen Leistung unabhängige Bewilligung von Mindest­leis­tungs­bezügen den durch seine besonderen individuellen Leistungen begründeten Abstand zu Professoren ohne individuelle Leistungsbezüge beseitige. Die beiden Vorinstanzen haben die gesetzliche Regelung zur Bewilligung von Mindest­leis­tungs­bezügen als verfas­sungsgemäß angesehen und dementsprechend die Klage abgewiesen, die letztendlich darauf abzielt, dass ihm die Mindest­leis­tungs­bezüge zusätzlich zu seinen individuellen Leistungs­bezügen gezahlt werden.

BVerwG: Regelungen über die Bewilligung von Mindest­leis­tungs­bezügen verfas­sungs­widrig

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht gelangte hingegen u der Auffassung, dass die gesetzlichen Regelungen über die Bewilligung von Mindest­leis­tungs­bezügen mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar sind. Wird der Wortlaut der Regelung zugrunde gelegt, so verstößt die Vorschrift gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot, dass der Gesetzgeber eine von ihm getroffene Entscheidung auch folgerichtig und wider­spruchsfrei umzusetzen hat. Bei dem auch vom Land Bremen zugrunde gelegten zweigliedrigen Modell der Besoldung von Professoren aus Grundgehalt und Leistungs­bezügen erfordert die Bewilligung von Leistungs­bezügen gerade eine individuelle Leistung, die durch diesen Leistungsbezug honoriert wird. Dagegen ist der vom Gesetzgeber geregelte pauschale Mindest­leis­tungsbezug nicht das Äquivalent einer individuellen Leistung eines Hochschul­lehrers, sondern der Sache nach die Erhöhung des von der individuellen Leistung unabhängigen Grundgehalts. Wird die gesetzliche Neuregelung zum 1. Januar 2013 dagegen nach ihrer Wirkung betrachtet, so handelt es sich um die Erhöhung der Grund­ge­haltssätze unter vollständiger Anrechnung dieser Erhöhung auf bestehende individuelle Leistungsbezüge. Diese mit dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbarende Auslegung hat zur Folge, dass aufgrund individueller Leistung erworbene Leistungsbezüge in Höhe von 600 €/Monat infolge der Anrechnung vollständig aufgezehrt werden. Zudem führt sie dazu, dass unter­schiedliche Gruppen von Hochschul­lehrern je nach dem Zeitpunkt ihrer Ernennung und der Zubilligung von Leistungs­bezügen aufgrund ihrer individuellen Leistung ohne recht­fer­ti­genden Grund unterschiedlich behandelt werden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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