18.10.2024
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Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.

Dokument-Nr. 32278

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Urteil13.10.2022Bundesverwaltungsgericht2 C 24.21
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Chemnitz, Urteil03.07.2019, 3 K 2020/15
  • Oberverwaltungsgericht Bautzen, Urteil27.12.2021, 2 A 960/19
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Bundesverwaltungsgericht Urteil13.10.2022

Beamten­recht­licher Ausgleichs­an­spruch wegen Zuvielarbeit bei als Arbeitszeit zu quali­fi­zie­renden Pausenzeiten"Pausen in Bereithaltung" können Arbeitszeit sein

Ein Beamter hat Anspruch auf Freizeit­aus­gleich, soweit die ihm gewährten Pausenzeiten in "Bereithaltung" als Arbeitszeit zu qualifizieren sind und hieraus eine dienstliche Inanspruchnahme über die durch­schnittlich zu erbringende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus resultiert. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Kläger, ein Bundespolizist, beansprucht die Anrechnung von ihm im Jahr 2013 gewährten Pausenzeiten in "Bereithaltung" auf die Arbeitszeit im Umfang von (ursprünglich) 1020 Minuten. Die einzelne Pause belief sich auf jeweils 30 bis 45 Minuten.

Ausgleichs­an­spruch wegen Zuvielarbeit

Die Vorinstanzen verurteilten die Beklagte, dem Kläger bezogen auf verschiedene Arbeitstage ab August 2013 Pausenzeiten im Umfang von insgesamt 510 Minuten auf die Arbeitszeit anzurechnen, weil in diesen Zeite­n­ab­schnitten der Charakter von Arbeitszeit überwogen habe. Im Übrigen sind Klage und Berufung ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision des Klägers hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger weiteren Freizeit­aus­gleich im Umfang von 105 Minuten zu gewähren. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Der Kläger kann sein Begehren auf den beamten­recht­lichen Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit stützen. Dessen Voraussetzungen sind bezogen auf die im Streit stehenden und dem Kläger ab August 2013 gewährten Pausenzeiten gegeben. Denn hierbei handelte es sich um Arbeitszeit und nicht um Ruhezeit.

Möglichkeit der Entspannung erheblich eingeschränkt

Für die insoweit vorzunehmende Abgrenzung ist maßgeblich, ob die im Rahmen einer Pausenzeit auferlegten Einschränkungen von solcher Art sind, dass sie die Möglichkeiten, sich zu entspannen und sich Tätigkeiten nach Wahl zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beschränken. Solche objektiv ganz erheblichen Beschränkungen liegen vor, wenn ein Bundes­po­li­zei­beamter anlässlich von Maßnahmen der präventiven oder repressiven Gefahrenabwehr (im vorliegenden Fall Durch­su­chungs­maß­nahmen und die Vollstreckung eines Haftbefehls) seine ständige Erreichbarkeit verbunden mit der Pflicht zur sofortigen Dienstaufnahme während der ihm gewährten Pausenzeiten sicherstellen muss. In diesem Fall sind die Pausenzeiten als Arbeitszeit zu qualifizieren.

BVerwG verneint Anspruch auf vor August 2013 gewährte Pausenzeiten - zu spät gemeldet

Auf den Umfang der tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme kommt es nicht an. Die Verpflichtung zum Tragen von Einsatzkleidung sowie zum Mitführen von Dienstwaffe und Dienstfahrzeug genügen für sich betrachtet jedoch nicht. Allerdings gilt bei Ansprüchen, die sich - wie der beamten­rechtliche Ausgleichs­an­spruch wegen Zuvielarbeit - nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, der Grundsatz der zeitnahen vorherigen Geltendmachung. Ausgehend hiervon hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht einen Anspruch des Klägers in Bezug auf vor August 2013 gewährte Pausenzeiten verneint, weil sich der Kläger mit seinem Begehren erstmals Ende Juli 2013 schriftlich an die Beklagte gewandt hat.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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