15.11.2024
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Dokument-Nr. 30145

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Urteil15.04.2021Bundesverwaltungsgericht2 C 13.20
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Bundesverwaltungsgericht Urteil15.04.2021

Reise des vorlegenden Richters zur mündlichen Verhandlung des EuGH keine DienstreiseBesuch einer mündlichen Verhandlung kein richterliches Amtsgeschäft

Ein Richter, der ein Verfahren aussetzt, um dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen des Unionsrechts zur Vorab­ent­scheidung vorzulegen, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten seiner Reise zum Besuch der mündlichen Verhandlung des EuGH in diesem Verfahren. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Kläger ist Vorsitzender Richter am Oberlan­des­gericht. Im Jahr 2015 legte sein Senat dem EuGH mehrere Fragen zur Vorab­ent­scheidung vor. Nachdem der EuGH dem Senat des Klägers mitgeteilt hatte, dass Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden sei, entschloss sich der Kläger, zur mündlichen Verhandlung des EuGH nach Luxemburg zu reisen. Dies zeigte er der Präsidentin des Oberlan­des­ge­richts mit dem Hinweis an, dass es sich um eine Reise im Rahmen richterlicher Spruchtätigkeit handele, die keiner Anordnung oder Genehmigung bedürfe.

Klage auf Erstattung von Reisekosten

Die Präsidentin lehnte es ab, eine Dienstreise zu genehmigen. Zur Begründung führte sie aus, eine Anwesenheit des Klägers bei der mündlichen Verhandlung des EuGH sei weder im Rahmen richterlicher Spruchtätigkeit noch aus sonstigen Gründen geboten. Es werde angeregt, Sonderurlaub zu beantragen. Der Kläger beantragte hilfsweise Sonderurlaub, der ihm auch gewährt wurde, und reiste nach Luxemburg. Sein anschließend gestellter Antrag auf Erstattung der Reisekosten in Höhe von rund 840 € wurde abgelehnt. Die Klage auf Erstattung der Reisekosten und auf Feststellung, dass es sich bei der Reise zum EuGH um eine geneh­mi­gungsfreie Dienstreise gehandelt habe sowie auf weitere Feststellungen ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

BVerwG: Besuch einer mündlichen Verhandlung kein richterliches Amtsgeschäft

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten. Zwar bedürfen Dienstreisen zur Durchführung richterlicher Amtsgeschäfte keiner Genehmigung. Das Vorliegen einer solchen richterlichen Amtshandlung ist indes nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Der Besuch einer mündlichen Verhandlung des EuGH durch einen Richter des vorlegenden mitglied­s­taat­lichen Gerichts in einem zur Vorab­ent­scheidung nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ausgesetzten Verfahren ist kein richterliches Amtsgeschäft.

Besuch kann allenfalls als Fort- und Weiterbildung dienen

Ein solcher Besuch kann vielmehr allein der Fort- und Weiterbildung des mitglied­s­taat­lichen Richters dienen. In dem ausgesetzten Verfahren hat der mitglied­s­taatliche Richter keine Möglichkeit, Beweis zu erheben. Außerdem ist der Anspruch des mitglied­s­taat­lichen Richters auf unmittelbare und geneh­mi­gungsfreie Kommunikation zwischen dem EuGH und dem nationalen Gericht auf schriftlichen, telefonischen und digitalen Dialog angelegt. Reise­tä­tig­keiten erfasst dieser Dialog nicht.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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