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Bundesverwaltungsgericht Beschluss17.01.2013

Gestiegene Einwohnerzahl: Berechnung von Versor­gungs­bezügen aus vorheriger Besoldungsstufe rechtmäßigGesetzlich verankerte 2-Jahres-Frist verfas­sungs­rechtlich unbedenklich

Steigt die Einwohnerzahl einer Stadt, so können unter bestimmten Voraussetzungen Versor­gungs­bezüge jedoch aus der vorherigen Besoldungsstufe berechnet werden. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

In dem zugrunde liegenden Fall war der Kläger war 14 Monate vor Beginn seines Ruhestandes in eine höhere Besoldungsstufe eingestuft worden, weil die für die Einstufung maßgebliche Einwohnerzahl der Stadt Gießen auf über 75.000 gestiegen war. Die Versorgungsbezüge wurden jedoch aus der vorherigen Besoldungsstufe berechnet. Zu Recht, wie das Verwal­tungs­gericht Gießen, der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel und nun auch das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Wartefrist gehört zu Grundlagen des Berufs­be­am­tentums

Denn der Kläger hatte die letzte Besoldungsstufe noch keine 2 Jahre inne, wie dies im hessischen Besoldungsrecht vorausgesetzt wird. Diese Wartefrist laufe erst ab dem Zeitpunkt, in dem die höhere Besoldungsstufe erreicht werde. Darauf, worauf der Kläger abgestellt hatte, ob er immer d.h. die gleiche Tätigkeit als Stadtkämmerer ausgeübt habe, komme es nicht an. Denn das "Amt" im Sinne der einschlägigen Vorschriften über die Versor­gungs­bezüge knüpfe an das Amt im status­recht­lichen Sinne an, das maßgeblich durch die Besoldungsgruppe bestimmt werde. Auf eine förmliche Beförderung, die bei Wahlbeamten auch gar nicht vorgesehen sei, komme es nicht an. Die Wartefrist gehöre zu den Grundlagen des Berufs­be­am­tentums und rechtfertige sich aus dem Gerichtspunkt heraus, dass für die Versor­gungs­bezüge ein Mindestmaß an nachhaltiger, dem letzten Amt entsprechender Tätigkeit erbracht werden müsse bzw. - so damals das VG Gießen - die Versor­gungs­bezüge "erdient" werden müssten. Die gesetzlich verankerte 2-Jahres-Frist sei dabei verfas­sungs­rechtlich unbedenklich.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

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