Bundesverwaltungsgericht Beschluss17.01.2013
Gestiegene Einwohnerzahl: Berechnung von Versorgungsbezügen aus vorheriger Besoldungsstufe rechtmäßigGesetzlich verankerte 2-Jahres-Frist verfassungsrechtlich unbedenklich
Steigt die Einwohnerzahl einer Stadt, so können unter bestimmten Voraussetzungen Versorgungsbezüge jedoch aus der vorherigen Besoldungsstufe berechnet werden. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
In dem zugrunde liegenden Fall war der Kläger war 14 Monate vor Beginn seines Ruhestandes in eine höhere Besoldungsstufe eingestuft worden, weil die für die Einstufung maßgebliche Einwohnerzahl der Stadt Gießen auf über 75.000 gestiegen war. Die Versorgungsbezüge wurden jedoch aus der vorherigen Besoldungsstufe berechnet. Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Gießen, der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel und nun auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Wartefrist gehört zu Grundlagen des Berufsbeamtentums
Denn der Kläger hatte die letzte Besoldungsstufe noch keine 2 Jahre inne, wie dies im hessischen Besoldungsrecht vorausgesetzt wird. Diese Wartefrist laufe erst ab dem Zeitpunkt, in dem die höhere Besoldungsstufe erreicht werde. Darauf, worauf der Kläger abgestellt hatte, ob er immer d.h. die gleiche Tätigkeit als Stadtkämmerer ausgeübt habe, komme es nicht an. Denn das "Amt" im Sinne der einschlägigen Vorschriften über die Versorgungsbezüge knüpfe an das Amt im statusrechtlichen Sinne an, das maßgeblich durch die Besoldungsgruppe bestimmt werde. Auf eine förmliche Beförderung, die bei Wahlbeamten auch gar nicht vorgesehen sei, komme es nicht an. Die Wartefrist gehöre zu den Grundlagen des Berufsbeamtentums und rechtfertige sich aus dem Gerichtspunkt heraus, dass für die Versorgungsbezüge ein Mindestmaß an nachhaltiger, dem letzten Amt entsprechender Tätigkeit erbracht werden müsse bzw. - so damals das VG Gießen - die Versorgungsbezüge "erdient" werden müssten. Die gesetzlich verankerte 2-Jahres-Frist sei dabei verfassungsrechtlich unbedenklich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online