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Dokument-Nr. 29303

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Bundesverwaltungsgericht Urteil13.10.2020

Gebüh­ren­be­messung nach Verwal­tungs­aufwand bei Informations­ansprüchen rechtmäßigKeine Verletzung des Abschre­ckungs­verbot

Eine Gebühr i.H.v. 235 € für die Herausgabe von Abschriften auf Grundlage des Informations­freiheits­gesetzes, bei der ein Verwal­tungs­aufwand von ca. vier Stunden entsteht, sei nicht ermes­sens­feh­lerhaft und verletze nicht das sog. Abschre­ckungs­verbot. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Kläger ist Journalist. Er wendet sich gegen die Festsetzung einer Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags nach dem Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz. Im Dezember 2016 beantragte er beim Bundes­mi­nis­terium des Innern, ihm die Gesprächs­vor­be­reitung für Bundes­in­nen­mi­nister de Maizière für ein Treffen mit Mark Zuckerberg zu übersenden. Das Ministerium kam dem Begehren teilweise nach und setzte hierfür auf Grundlage der Bearbei­tungsdauer von knapp vier Stunden eine Gebühr i.H.v. 235 € fest.

VG hob Gebüh­ren­be­scheid auf

Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwal­tungs­gericht den Gebührenbescheid aufgehoben. Das Ministerium habe bei der Ausfüllung des geltenden Gebührenrahmens von 30 bis 500 € sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Nach dem Prinzip der individuellen Gleichmäßigkeit hätte das Ministerium zunächst alle denkbaren Infor­ma­ti­o­ns­ansprüche ihrem Umfang nach gleichmäßig auf den Gebührenrahmen verteilen und den Fall des Klägers sodann in diese Spanne einordnen müssen. Die schlichte Orientierung der Gebührenhöhe am Verwaltungsaufwand genüge dem nicht.

BVerwG: Gebüh­ren­be­messung entspricht den gesetzlichen Vorgaben

Auf die Sprungrevision des Ministeriums hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts geändert und die Klage abgewiesen. Die Gebüh­ren­be­messung entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 10 Abs. 2 des Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­ge­setzes (IFG) und der dazu ergangenen Infor­ma­ti­o­ns­ge­büh­ren­ver­ordnung. Die hierauf gestützte Entscheidung ist ermes­sens­gerecht. § 10 Abs. 2 IFG schreibt vor, dass die Gebührenhöhe am Verwal­tungs­aufwand zu orientieren ist und dass die Gebühr nicht so hoch sein darf, dass der Infor­ma­ti­o­ns­zugang nicht wirksam in Anspruch genommen werden kann (sog. Abschre­ckungs­verbot). Dem ist das Ministerium gerecht geworden.

Keine Verletzung des Abschre­ckungs­verbot

Mit der Gebührenhöhe wird keine vollständige Kostendeckung erzielt; es werden lediglich ein Teil der Personalkosten und keine Sachkosten in Ansatz gebracht. Darüber hinaus setzt die Infor­ma­ti­o­ns­ge­büh­ren­ver­ordnung mit ihren differenzierten Tatbeständen und verschiedenen Maximalgebühren das Abschreckungsverbot wirksam um. Der Maximalwert einiger Tarifstellen liegt wie hier bei 500 €. Andere Tarifstellen sehen zum Teil geringere Gebührenrahmen vor, keine einen höheren Maximalwert.

Gebühr muss nicht nach dem Prinzip der individuellen Gleichmäßigkeit berechnet werden

Zudem kennt die Infor­ma­ti­o­ns­ge­büh­ren­ver­ordnung auch gänzlich gebührenfreie Tarifstellen (etwa für einfache Auskünfte und die Herausgabe von wenigen Abschriften) und die Möglichkeit, aus Gründen der Billigkeit Gebühren abzusenken oder ganz zu erlassen. Ein Gebot, die konkrete Gebühr nach dem Prinzip der individuellen Gleichmäßigkeit zu berechnen, wie es das Verwal­tungs­gericht verstanden hat, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/aw)

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