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Dokument-Nr. 30361

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Bundesverwaltungsgericht Urteil26.04.2021

Zugang zu Unterlagen über CO2-Emissionen von KraftfahrzeugenKeine Antrags­ab­leh­nungs­gründe gegeben

Die Deutsche Umwelthilfe erhält Zugang zu Unterlagen im Zusammenhang mit Messungen des CO2-Ausstoßes bei Kraftfahrzeugen, die die Volkswagen AG im November 2015 vertraulich an das Bundes­verkehr­sministerium übermittelt hat. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht in Leipzig entschieden.

Der Klage auf Infor­ma­ti­o­ns­zugang hatten das Verwal­tungs­gericht und das Oberver­wal­tungs­gericht stattgegeben. Die vom Bundes­ver­wal­tungs­gericht zugelassene Revision der beigeladenen Volkswagen AG blieb erfolglos.

Bekanntgabe der Informationen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Durchführung straf­recht­licher Ermittlungen mehr

Das Bundes­ver­kehrs­mi­nis­terium ist infor­ma­ti­o­ns­pflichtige Stelle. Die für ein Tätigwerden im Rahmen der Gesetzgebung geltende Ausnahme von der Infor­ma­ti­o­ns­pflicht gilt nicht für die im Zuge exekutiven Handelns übermittelten Unterlagen. Antrags­ab­leh­nungs­gründe sind ebenfalls nicht gegeben. Nach dem Abschluss der einschlägigen Ermitt­lungs­ver­fahren der Staats­an­walt­schaft Braunschweig hat das Bekanntgeben der Informationen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Durchführung straf­recht­licher Ermittlungen. Auch nachteilige Auswirkungen auf den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder auf die Durchführung eines laufenden Gerichts­ver­fahrens sind nicht ersichtlich.

Öffentliches Interesse überwiegt Interesse an Vertraulichkeit

Ableh­nungs­gründe zum Schutz von Betriebs- oder Geschäfts­ge­heim­nissen sowie freiwillig übermittelter Informationen greifen ebenfalls nicht durch. Soweit es um Messrand­be­din­gungen von Prüfstands­mes­sungen geht, handelt es sich um Informationen über Emissionen, deren Vertraulichkeit das Gesetz nicht schützt. Im Übrigen, etwa bei Produkt und Marktstrategien, überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen das gegenläufige Interesse an deren Vertraulichkeit.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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