18.10.2024
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Dokument-Nr. 28137

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Urteil29.08.2018Bundesverwaltungsgericht1 C 6.18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2019, 247Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 247
  • NVwZ 2019, 167Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 2019, Seite: 167
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Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil27.06.2017, VG RN 12 K 17.32331
  • Verwaltungsgerichtshof München, Urteil10.01.2018, VGH 13a B 17.31116
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil29.08.2018

Hinweis in Rechts­behelfs­belehrung eines Bescheids auf Klage­ein­reichung in deutscher Sprache sowie fehlende oder falsche Übersetzung der Belehrung führt nicht zur Unrichtigkeit der BelehrungKeine Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO

Enthält die Rechts­behelfs­belehrung eines Bescheids den Hinweis, dass die Klage gegen den Bescheid "in deutscher Sprache abgefasst" sein muss, und ist der Rechts­behelfs­belehrung eine fehlende oder falsche Übersetzung beigefügt, so ist die Belehrung nicht unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 10. April 2017 wurde der Asylantrag eines afghanischen Staats­an­ge­hörigen abgelehnt. Der Ableh­nungs­be­scheid war mit einer in deutscher Sprache verfassten Rechtsbehelfsbelehrung versehen. In dieser wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass eine Klage gegen den Bescheid "in deutscher Sprache abgefasst" sein müsse. Zudem war eine Übersetzung der Belehrung in der Sprache "Dari" beigefügt. Am 4 . Mai 2017 erhob der Afghane Klage gegen den Ableh­nungs­be­scheid.

Verwal­tungs­gericht und Verwal­tungs­ge­richtshof weisen Klage als unzulässig zurück

Sowohl das Verwal­tungs­gericht Regensburg als auch der Verwal­tungs­ge­richtshof München wiesen die Klage als unzulässig ab. Die Klage sei nämlich nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Zustellung des Bescheids erhoben worden. Auf die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO komme es nicht an, da die Rechts­be­helfs­be­lehrung nicht unrichtig sei. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers. Er meinte die Rechts­be­helfs­be­lehrung sei unrichtig, weil sie zum einen darauf hinweist, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst" sein müsse, und weil ihr zum anderen eine fehlerhafte Übersetzung beigefügt wurde. Der Kläger spreche kein "Dari", sondern nur "Paschtu" und "Englisch".

Bundes­ver­wal­tungs­gericht verneint ebenfalls Zulässigkeit der Klage

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Klägers zurück. Die Klage sei wegen Ablaufs der zweiwöchigen Klagefrist unzulässig. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO greife nicht, da die Rechts­be­helfs­be­lehrung zum Ableh­nungs­be­scheid nicht unrichtig sei.

Keine Unrichtigkeit der Rechts­be­helfs­be­lehrung

Nach Ansicht des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts sei die Rechts­be­helfs­be­lehrung nicht wegen des Hinweises, dass die Klage in deutscher Sprache abgefasst sein müsse, unrichtig. Denn Gerichtssprache sei deutsch (§ 184 Satz 1 GVG). Eine in einer anderen Sprache erhobene Klage sei unwirksam. Durch die Verwendung des Begriffs "abgefasst" werde auch nicht der Eindruck vermittelt, dass die Klage vom Kläger selbst schriftlich erhoben werden müsse. Auch die fehlerhafte Übersetzung führe nicht zur Unrichtigkeit der Belehrung. Ein Ausländer habe grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die Rechts­be­helfs­be­lehrung in seiner Heimatsprache erteilt wird. Denn nach § 23 VwVfG habe die Belehrung in Deutsch zu erfolgen. Nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG müsse zwar eine Übersetzung der Rechts­be­helfs­be­lehrung beigefügt werden. Aus der Vorschrift folge aber nicht, dass die Belehrung selbst übersetzt werden müsse.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)

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