18.10.2024
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Dokument-Nr. 32780

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Bundesverwaltungsgericht Urteil28.03.2023

Kein Zugang einer Nicht­regierungs­organisation und ihres "Infobusses für Flüchtlinge" zu Aufnahme­einrichtungen ohne vorherige MandatierungAnspruch weder aus nationalem Recht noch nach EU-Recht

Eine Nicht­regierungs­organisation, die Asyl­verfahrens­beratung durchführt, hat keinen Anspruch auf Zugang ihres Beratungs­per­sonals und Zufahrt eines als Beratungsraum genutzten Busses zu Aufnahme­einrichtungen für Asylsuchende, um dort eine nicht zuvor angefragte Asyl­verfahrens­beratung anzubieten. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Kläger begehrt für seinen "Infobus für Flüchtlinge" und seine Mitar­bei­te­rinnen und Mitarbeiter die Zufahrt und den Zugang zu den oberbayerischen Aufnah­me­ein­rich­tungen des beklagten Freistaats Bayern, um Asylsuchende zu beraten. Der Beklagte hat im Verfahren vor dem Verwal­tungs­gericht klargestellt, dass er den beratenden Personen den Zugang nicht verweigere, soweit diese ähnlich einem "mandatierten Rechtsanwalt" konkret von einem Asylsuchenden zur Beratung angefragt worden seien. Die hinsichtlich eines unmandatierten Zugangs und der Buszufahrt fortgeführte Klage hatte in erster Instanz teilweise Erfolg.

VGH: Anlasslosen Zugang rechts­feh­lerfrei versagt

Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat sie hingegen insgesamt abgewiesen. Der Beklagte habe den anlasslosen Zugang des Beratungs­per­sonals und die Zufahrt mit dem Infobus rechts­feh­lerfrei versagt. Ein darauf gerichteter Anspruch des Klägers ergebe sich insbesondere weder aus der Regelung über die Asylver­fah­rens­be­ratung in § 12 a AsylG (Fassung bis 31. Dezember 2022) noch aus Art. 18 Abs. 2 Buchst. c der Aufnah­me­richtlinie (RL 2013/33/EU). Das in der Richtlinie normierte Zugangsrecht sei von einer vorherigen Beauftragung durch einen Asylsuchenden abhängig.

BVerwG: Zugangsanspruch weder aus Regelung zur Asylver­fah­rens­be­ratung noch aus Aufnah­me­richtlinie

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der geltend gemachte Zugangsanspruch besteht weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht; damit kann auch die Zufahrt des Infobusses nicht beansprucht werden. Der nach Ergehen des Berufungs­urteils zum 01.01.2023 neugefasste § 12 a AsylG sieht zwar nunmehr eine behör­de­nu­n­ab­hängige, staatlich geförderte Asylver­fah­rens­be­ratung vor. Er umfasst indes auch aktuell jedenfalls keinen von vorheriger Mandatierung unabhängigen Anspruch von Trägern der Asylver­fah­rens­be­ratung auf Zugang zu Aufnah­me­ein­rich­tungen. Einen solchen Anspruch kann der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungs­ge­richts nicht aus einer bisherigen Verwal­tung­s­praxis in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrau­ens­schutzes oder aus dem Gebot der Gleich­be­handlung mit anderen zugangs­be­rech­tigten Organisationen herleiten. Unionsrechtlich gewähren weder die Asylver­fah­rens­richtlinie (RL 2013/32/EU) noch Art. 18 Abs. 2 Buchst. c der Aufnah­me­richtlinie (RL 2013/33/EU) Rechtsberatern und entsprechenden Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­tionen einen Anspruch auf Zugang zu Aufnah­me­ein­rich­tungen ohne vorherige Beauftragung durch einen Asylsuchenden.

Zugang setzt Beratungswunsch voraus

Der nach der letztgenannten Regelung sicher­zu­stellende Zugang von Rechts­bei­ständen oder Beratern und einschlägig tätigen nationalen und internationalen Organisationen, um den Antragstellern zu helfen, setzt nach Sinn und Zweck sowie der Entste­hungs­ge­schichte der Norm den zuvor durch einen bestimmten Asylsuchenden geäußerten Beratungswunsch voraus. Die effektive Wahrnehmung der Beratungs­mög­lichkeit wird dadurch nicht unangemessen erschwert. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über sein Zugangsbegehren. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten, der die Zugangspraxis u.a. mit dem Ruhebedürfnis und den Sicher­heits­in­teressen der in einer Aufnah­me­ein­richtung untergebrachten Asylsuchenden begründet hat, weist keinen Ermessensfehler auf.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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