21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil18.03.2010

In Tschechien erteilte Fahrerlaubnis muss in Deutschland anerkannt werdenNicht Anerkennung des Führerscheins nur im Ausnahmefall nach Entziehung der Fahrerlaubnis in Deutschland zulässig

Deutsche Behörden sind nicht berechtigt, einer von einem Deutschen in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung allein deshalb zu versagen, weil der Fahrer­laub­nis­inhaber in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Fall wurde dem deutschen Kläger, der noch keine Fahrerlaubnis besessen hatte, in Tschechien eine Fahrerlaubnis erteilt, obwohl er in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Die Wohnanschrift in Deutschland wurde in den Führerschein eingetragen. Die deutsche Straßen­ver­kehrs­behörde stellte gegenüber dem Kläger fest, dass er nicht berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Der Inhaber einer in einem anderen EU-Land erworbenen Fahrerlaubnis, der im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland habe, sei nicht berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht gab der Berufung des Klägers statt und hob den Feststel­lungs­be­scheid auf.

Nicht­a­n­er­kennung nur möglich, wenn Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen war

Nach EU-Recht dürfe ein Führerschein nur von dem Mitgliedstaat ausgestellt werden, in dem der Führer­schein­be­werber seinen ordentlichen Wohnsitz habe. Die Mitgliedstaaten seien zur gegenseitigen Anerkennung der von ihnen ausgestellten Führerscheine verpflichtet. Ausnahmsweise könne jedoch eine Anerkennung durch den Staat, in dem der Führer­schei­n­inhaber wohne, abgelehnt werden, nämlich wenn ihm dort zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Allein die – aus dem Führerschein erkennbar werdende – Verletzung des Wohnsit­zer­for­der­nisses berechtige dagegen nicht dazu, dem Führerschein die Geltung im Inland zu versagen. Eine Nicht­a­n­er­kennung komme auch in diesem Fall nach Europarecht nur in Betracht, wenn dem Fahrer­laub­nis­inhaber im Zeitpunkt der Führer­schein­ausstellung zusätzlich in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen gewesen sei.

Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung

Damit gab der Senat seine bisherige Rechtsprechung auf, nach der die Verletzung des Wohnsit­zer­for­der­nisses für die Nicht­a­n­er­kennung der Fahrerlaubnis im Staat des Wohnsitzes des Betreffenden ausgereicht habe.

Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz

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