Der Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit infolge einer Vaterschaftsanfechtung fällt aus dem Anwendungsbereich des Verbots der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht schon deshalb heraus, weil der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch die einfachgesetzlichen Regelungen, aus denen dieser Wegfall sich ergibt, unter einen Vorbehalt gestellt wäre, der ohne weiteres auch die Reichweite des Entziehungsverbots nach Art. 16 Abs. 1 GG entsprechend begrenzte. Die Reichweite des Entziehungsverbots wird nicht durch einfachgesetzliche Regelungen begrenzt, die zu einem Wegfall der Staatsangehörigkeit führen; vielmehr bestimmt umgekehrt das Entziehungsverbot die Grenzen der Zulässigkeit solcher Regelungen.
Diese Grenzen sind jedoch hier nicht überschritten. Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist jede und nur die Verlustzufügung, die die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit beeinträchtigt. Der Wegfall der Staatsangehörigkeit, der als Rechtsfolge eintritt, wenn ein Gericht auf Anfechtung hin das Nichtbestehen der Vaterschaft feststellt, von der ein Kind den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ableitet, stellt eine solche Beeinträchtigung jedenfalls dann nicht dar, wenn das betroffene Kind sich in einem Alter befindet, in dem Kinder üblicherweise ein eigenes Vertrauen auf den Bestand ihrer Staatsangehörigkeit noch nicht entwickelt haben. So verhält es sich im Fall des Beschwerdeführers, der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft des damaligen Ehemannes seiner Mutter etwa eineinhalb Jahre alt war.
Die geltenden einfachgesetzlichen Bestimmungen schließen allerdings einen durch erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft bedingten Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auch in einem Alter, in dem sich die Frage stellt, ob die Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus beeinträchtigt sein könnte, nicht aus. Es gibt jedoch keinen Verfassungsgrundsatz, nach dem die Anwendung gesetzlicher Regelungen auch in materiell-verfassungsrechtlich eindeutig unproblematischen Fällen allein deshalb ausgeschlossen wäre, weil eine verfassungsrechtliche Grenze, die die Anwendung in besonderen Einzelfällen ausschließen kann, nicht ausdrücklich bestimmt ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 112/06 des BVerfG vom 15.11.2006