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Dokument-Nr. 35256

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Bundesverfassungsgericht Beschluss24.06.2025

Bundes­ver­fas­sungs­gericht weist AfD-Beschwerde gegen die frühere rheinland-pfälzische Minis­ter­prä­si­dentin Malu Dreyer abErfolglose Verfas­sungs­be­schwerde eines Landesverbands der AfD gegen Urteil des Verfas­sungs­ge­richtshofs Rheinland-Pfalz

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat eine Verfas­sungs­be­schwerde gegen ein Urteil des Verfas­sungs­ge­richtshofs Rheinland-Pfalz (Verfas­sungs­ge­richtshof) nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Beschwer­de­führerin, der Landesverband Rheinland-Pfalz der AfD, wendet sich mit der Verfas­sungs­be­schwerde gegen ein Urteil des Verfas­sungs­ge­richtshofs in einem verfas­sungs­recht­lichen Organ­streit­ver­fahren wegen Verletzung des Gebots partei­po­li­tischer Neutralität durch die damalige Minis­ter­prä­si­dentin und die Landesregierung.

Kritische Äußerungen der damaligen Minis­ter­prä­si­dentin zur AfD

Gegenstand des vor dem Verfas­sungs­ge­richtshof geführten Organ­streit­ver­fahrens waren auf dem Instagram-Account der damaligen Minis­ter­prä­si­dentin sowie auf der Internetseite der Landesregierung Rheinland-Pfalz veröffentlichte Erklärungen, die sich mit Rassismus und Recht­s­ex­tre­mismus befassten und sich in diesem Zusammenhang auch kritisch mit der Partei der Beschwer­de­führerin ausein­an­der­setzten. Die Beschwer­de­führerin wandte sich gegen diese Verlautbarungen mit einer gegen die damalige Minis­ter­prä­si­dentin und die Landesregierung gerichteten Organklage zum Verfas­sungs­ge­richtshof.

VGH: Äußerungen wahrten das Sachlich­keitsgebot

Mit angegriffenem Urteil wies der Verfas­sungs­ge­richtshof die Anträge der Beschwer­de­führerin zurück. Der Verfas­sungs­ge­richtshof führte insbesondere aus, dass die amtlichen Verlautbarungen der Antragsgegner zwar in das Recht auf Chancengleichheit der Beschwer­de­führerin eingriffen, weil sie das Neutralitätsgebot nicht wahrten. Der Eingriff sei aber zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt. Die angegriffenen Erklärungen verletzten weder das Kompetenzgefüge im Bundesstaat noch seien sie willkürlich; sie wahrten das Sachlich­keitsgebot.

Mit der gegen diese Entscheidung erhobenen Verfas­sungs­be­schwerde begehrt die Beschwer­de­führerin eine „Überprüfung des Urteils des Verfas­sungs­ge­richtshofes“ wegen „Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des BVerfG“. Sie rügt insbesondere die Verletzung des Neutra­li­täts­gebots und der Chancen­gleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz sowie ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

Unzulässige Verfas­sungs­be­schwerde

Die Verfas­sungs­be­schwerde ist unzulässig. Die Beschwer­de­führerin legt die Verletzung eines im Rahmen der Verfas­sungs­be­schwerde rügefähigen Rechts nicht hinreichend dar. Die von der Beschwer­de­führerin geltend gemachte Verletzung ihres Rechts aus Art. 21 Abs. 1 GG auf Chancen­gleichheit im politischen Wettbewerb durch die Verfas­sungs­organe des Landes ist kein im Wege der Verfas­sungs­be­schwerde rügefähiges Recht. Zur Verteidigung ihres verfas­sungs­recht­lichen Status aus Art. 21 Abs. 1 GG gegen Maßnahmen von Verfas­sungs­organen steht politischen Parteien nur der Weg des Organstreits zur Verfügung, den die Beschwer­de­führerin zum Verfas­sungs­ge­richtshof bereits beschritten hat.

Bundes­ver­fas­sungs­gericht ist keine zweite Instanz über den Landes­ver­fas­sungs­ge­richten

Soweit die Verfas­sungs­be­schwerde die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG rügt, setzt sie sich nicht mit der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zu den getrennten Verfas­sungs­räumen von Bund und Ländern auseinander. Danach handelt es sich beim Bundes­ver­fas­sungs­gericht nach der föderalen Ordnung des Grundgesetzes nicht um eine zweite Instanz über den Landes­ver­fas­sungs­ge­richten; in Verfas­sungs­be­schwer­de­ver­fahren gegen Entscheidungen der Landes­ver­fas­sungs­ge­richte, die landesinterne Streitigkeiten unter Funkti­o­ns­trägern der Staatsgewalt zum Gegenstand haben, überprüft es die Beachtung der grund­rechts­gleichen Prozess­grund­rechte nach dieser Rechtsprechung grundsätzlich nicht.

Soweit die Beschwer­de­führerin in der Sache eine Divergenz zur bundes­ver­fas­sungs­ge­richt­lichen Rechtsprechung zu Neutra­li­täts­pflichten von Amtsträgern rügt, fehlt es an jeglichen Ausführungen dazu, dass eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 3 GG erforderlich gewesen und unter Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter unterblieben wäre.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)

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