Bundesverfassungsgericht Beschluss24.06.2025
Bundesverfassungsgericht weist AfD-Beschwerde gegen die frühere rheinland-pfälzische Ministerpräsidentin Malu Dreyer abErfolglose Verfassungsbeschwerde eines Landesverbands der AfD gegen Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz (Verfassungsgerichtshof) nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Beschwerdeführerin, der Landesverband Rheinland-Pfalz der AfD, wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs in einem verfassungsrechtlichen Organstreitverfahren wegen Verletzung des Gebots parteipolitischer Neutralität durch die damalige Ministerpräsidentin und die Landesregierung.
Kritische Äußerungen der damaligen Ministerpräsidentin zur AfD
Gegenstand des vor dem Verfassungsgerichtshof geführten Organstreitverfahrens waren auf dem Instagram-Account der damaligen Ministerpräsidentin sowie auf der Internetseite der Landesregierung Rheinland-Pfalz veröffentlichte Erklärungen, die sich mit Rassismus und Rechtsextremismus befassten und sich in diesem Zusammenhang auch kritisch mit der Partei der Beschwerdeführerin auseinandersetzten. Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen diese Verlautbarungen mit einer gegen die damalige Ministerpräsidentin und die Landesregierung gerichteten Organklage zum Verfassungsgerichtshof.
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VGH: Äußerungen wahrten das Sachlichkeitsgebot
Mit angegriffenem Urteil wies der Verfassungsgerichtshof die Anträge der Beschwerdeführerin zurück. Der Verfassungsgerichtshof führte insbesondere aus, dass die amtlichen Verlautbarungen der Antragsgegner zwar in das Recht auf Chancengleichheit der Beschwerdeführerin eingriffen, weil sie das Neutralitätsgebot nicht wahrten. Der Eingriff sei aber zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt. Die angegriffenen Erklärungen verletzten weder das Kompetenzgefüge im Bundesstaat noch seien sie willkürlich; sie wahrten das Sachlichkeitsgebot.
Mit der gegen diese Entscheidung erhobenen Verfassungsbeschwerde begehrt die Beschwerdeführerin eine „Überprüfung des Urteils des Verfassungsgerichtshofes“ wegen „Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des BVerfG“. Sie rügt insbesondere die Verletzung des Neutralitätsgebots und der Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz sowie ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
Unzulässige Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin legt die Verletzung eines im Rahmen der Verfassungsbeschwerde rügefähigen Rechts nicht hinreichend dar. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung ihres Rechts aus Art. 21 Abs. 1 GG auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb durch die Verfassungsorgane des Landes ist kein im Wege der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht. Zur Verteidigung ihres verfassungsrechtlichen Status aus Art. 21 Abs. 1 GG gegen Maßnahmen von Verfassungsorganen steht politischen Parteien nur der Weg des Organstreits zur Verfügung, den die Beschwerdeführerin zum Verfassungsgerichtshof bereits beschritten hat.
Bundesverfassungsgericht ist keine zweite Instanz über den Landesverfassungsgerichten
Soweit die Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG rügt, setzt sie sich nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den getrennten Verfassungsräumen von Bund und Ländern auseinander. Danach handelt es sich beim Bundesverfassungsgericht nach der föderalen Ordnung des Grundgesetzes nicht um eine zweite Instanz über den Landesverfassungsgerichten; in Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte, die landesinterne Streitigkeiten unter Funktionsträgern der Staatsgewalt zum Gegenstand haben, überprüft es die Beachtung der grundrechtsgleichen Prozessgrundrechte nach dieser Rechtsprechung grundsätzlich nicht.
Soweit die Beschwerdeführerin in der Sache eine Divergenz zur bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Neutralitätspflichten von Amtsträgern rügt, fehlt es an jeglichen Ausführungen dazu, dass eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 3 GG erforderlich gewesen und unter Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter unterblieben wäre.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2025
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)