18.10.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 33033

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Bundesverfassungsgericht Beschluss08.06.2023

Verfassungs­beschwerden gegen die Unter­su­chungshaft im Zusammenhang mit sogenannten „Maskendeals“ erfolglosVerfassungs­beschwerden entsprechen nicht den gesetzlichen Begrün­dungs­an­for­de­rungen

Das Bundes­verfassungs­gericht hat zwei Verfassungs­beschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, mit denen sich die Beschwer­de­führer gegen die Anordnung der Unter­su­chungshaft im Zusammenhang mit sogenannten „Maskendeals“ wenden. Die Verfassungs­beschwerden entsprechen insbesondere nicht den gesetzlichen Begründungs- und Substan­ti­ierungs­anforderungen.

Die Beschwer­de­führer gerieten im Zusammenhang mit Geschäften, welche die Vermittlung persönlicher Schutz­aus­rüstung (insbesondere Schutzmasken) unter anderem an die Bundesrepublik Deutschland und den Freistaat Bayern zu Beginn der Covid19-Pandemie betrafen, ins Visier der Ermitt­lungs­be­hörden. Im Jahr 2021 leitete die Staats­an­walt­schaft München I ein Ermitt­lungs­ver­fahren unter anderem wegen Steuer­straftaten gegen die Beschwer­de­führer ein. Am 20. Januar 2023 erließ das Amtsgericht München Haftbefehle gegen die Beschwer­de­führer. Vier Tage später wurden sie festgenommen und befinden sich seither in Untersuchungshaft. Die Beschwer­de­führer suchten vor den Fachgerichten erfolglos um Rechtsschutz gegen die Unter­su­chungshaft nach. Mit ihren Verfas­sungs­be­schwerden, welche die Beschwer­de­führer mit Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden haben, wenden sie sich gegen die Haftbefehle und die fachge­richt­lichen Entscheidungen im Haftbe­schwer­de­ver­fahren. Die Beschwer­de­führer sehen sich insbesondere in ihrem Grundrecht auf die Freiheit der Person und ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt.

Verfas­sungs­be­schwerde unzulässig und nicht ausreichend begründet

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die Verfas­sungs­be­schwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Verfas­sungs­be­schwerden gegen Nichtab­hil­feent­schei­dungen richten und sich die Beschwer­de­führerin des Verfahrens 2 BvR 642/23 außerdem gegen eine Entscheidung über eine Anhörungsrüge wendet, sind die Verfas­sungs­be­schwerden bereits deshalb unzulässig, weil von diesen Entscheidungen keine eigenständige Beschwer ausgeht. Die Verfas­sungs­be­schwerden entsprechen außerdem nicht den formalen Begründungs- und Substan­ti­ie­rungs­an­for­de­rungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts­gesetz (BVerfGG), was ebenfalls zu ihrer Unzulässigkeit führt. Die Beschwer­de­führer haben nicht alle Schriftsätze, Verfügungen und Auszüge der Ermittlungsakte vorgelegt, auf die die Fachgerichte in ihren Entscheidungen ausdrücklich Bezug nehmen. Der Vortrag der Beschwer­de­führer ermöglicht dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht daher nicht die Prüfung der Verfas­sungs­be­schwerden ohne weitere Ermittlungen.

Verfah­rens­ge­schichte nicht hinreichend aufbereitet

Außerdem hat die Beschwer­de­führerin des Verfahrens 2 BvR 642/23 versäumt, die Verfah­rens­ge­schichte in einer für eine verantwortbare verfas­sungs­ge­richtliche Überprüfung genügenden Weise inhaltlich aufzubereiten. Über den Inhalt ihrer fachge­richt­lichen Beschwer­de­schriftsätze berichtet die Beschwer­de­führerin in der Verfas­sungs­be­schwer­de­schrift nur punktuell. Der Verweis auf Anlagen hilft über dieses Versäumnis nicht hinweg, denn das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat nicht die Aufgabe, in Bezug genommene Dokumente und andere Anlagen auf verfas­sungs­rechtlich relevante Tatsachen oder auf verfas­sungs­rechtlich relevanten Vortrag hin zu durchsuchen. Auch inhaltlich zeigen die Beschwer­de­führer einen Verfas­sungs­verstoß nicht hinreichend substantiiert auf, wenngleich eine tiefergreifende verfas­sungs­rechtliche Überprüfung aufgrund des lückenhaften Beschwer­de­vortrags nicht möglich ist. Mit der Nichtannahme der Verfas­sungs­be­schwerden werden die Anträge der Beschwer­de­führer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)

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