21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen das Schild des Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Dokument-Nr. 33033

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss08.06.2023

Verfassungs­beschwerden gegen die Unter­su­chungshaft im Zusammenhang mit sogenannten „Maskendeals“ erfolglosVerfassungs­beschwerden entsprechen nicht den gesetzlichen Begrün­dungs­an­for­de­rungen

Das Bundes­verfassungs­gericht hat zwei Verfassungs­beschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, mit denen sich die Beschwer­de­führer gegen die Anordnung der Unter­su­chungshaft im Zusammenhang mit sogenannten „Maskendeals“ wenden. Die Verfassungs­beschwerden entsprechen insbesondere nicht den gesetzlichen Begründungs- und Substan­ti­ierungs­anforderungen.

Die Beschwer­de­führer gerieten im Zusammenhang mit Geschäften, welche die Vermittlung persönlicher Schutz­aus­rüstung (insbesondere Schutzmasken) unter anderem an die Bundesrepublik Deutschland und den Freistaat Bayern zu Beginn der Covid19-Pandemie betrafen, ins Visier der Ermitt­lungs­be­hörden. Im Jahr 2021 leitete die Staats­an­walt­schaft München I ein Ermitt­lungs­ver­fahren unter anderem wegen Steuer­straftaten gegen die Beschwer­de­führer ein. Am 20. Januar 2023 erließ das Amtsgericht München Haftbefehle gegen die Beschwer­de­führer. Vier Tage später wurden sie festgenommen und befinden sich seither in Untersuchungshaft. Die Beschwer­de­führer suchten vor den Fachgerichten erfolglos um Rechtsschutz gegen die Unter­su­chungshaft nach. Mit ihren Verfas­sungs­be­schwerden, welche die Beschwer­de­führer mit Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden haben, wenden sie sich gegen die Haftbefehle und die fachge­richt­lichen Entscheidungen im Haftbe­schwer­de­ver­fahren. Die Beschwer­de­führer sehen sich insbesondere in ihrem Grundrecht auf die Freiheit der Person und ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt.

Verfas­sungs­be­schwerde unzulässig und nicht ausreichend begründet

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die Verfas­sungs­be­schwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Verfas­sungs­be­schwerden gegen Nichtab­hil­feent­schei­dungen richten und sich die Beschwer­de­führerin des Verfahrens 2 BvR 642/23 außerdem gegen eine Entscheidung über eine Anhörungsrüge wendet, sind die Verfas­sungs­be­schwerden bereits deshalb unzulässig, weil von diesen Entscheidungen keine eigenständige Beschwer ausgeht. Die Verfas­sungs­be­schwerden entsprechen außerdem nicht den formalen Begründungs- und Substan­ti­ie­rungs­an­for­de­rungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts­gesetz (BVerfGG), was ebenfalls zu ihrer Unzulässigkeit führt. Die Beschwer­de­führer haben nicht alle Schriftsätze, Verfügungen und Auszüge der Ermittlungsakte vorgelegt, auf die die Fachgerichte in ihren Entscheidungen ausdrücklich Bezug nehmen. Der Vortrag der Beschwer­de­führer ermöglicht dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht daher nicht die Prüfung der Verfas­sungs­be­schwerden ohne weitere Ermittlungen.

Verfah­rens­ge­schichte nicht hinreichend aufbereitet

Außerdem hat die Beschwer­de­führerin des Verfahrens 2 BvR 642/23 versäumt, die Verfah­rens­ge­schichte in einer für eine verantwortbare verfas­sungs­ge­richtliche Überprüfung genügenden Weise inhaltlich aufzubereiten. Über den Inhalt ihrer fachge­richt­lichen Beschwer­de­schriftsätze berichtet die Beschwer­de­führerin in der Verfas­sungs­be­schwer­de­schrift nur punktuell. Der Verweis auf Anlagen hilft über dieses Versäumnis nicht hinweg, denn das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat nicht die Aufgabe, in Bezug genommene Dokumente und andere Anlagen auf verfas­sungs­rechtlich relevante Tatsachen oder auf verfas­sungs­rechtlich relevanten Vortrag hin zu durchsuchen. Auch inhaltlich zeigen die Beschwer­de­führer einen Verfas­sungs­verstoß nicht hinreichend substantiiert auf, wenngleich eine tiefergreifende verfas­sungs­rechtliche Überprüfung aufgrund des lückenhaften Beschwer­de­vortrags nicht möglich ist. Mit der Nichtannahme der Verfas­sungs­be­schwerden werden die Anträge der Beschwer­de­führer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss33033

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI