18.10.2024
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Dokument-Nr. 23968

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Bundesverfassungsgericht Beschluss08.03.2017

Verfassungs­beschwerde gegen Auftritt des türkischen Minis­ter­prä­si­denten in Deutschland erfolglosEigene Betroffenheit des Beschwer­de­führers nicht hinreichend substantiiert dargelegt

Das Bundes­verfassungs­gericht eine vornehmlich gegen den Auftritt des türkischen Minis­ter­prä­si­denten Yildirim am 18. Februar 2017 in Oberhausen gerichtete Verfassungs­beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Zwar haben Staats­o­ber­häupter und Mitglieder ausländischer Regierungen weder von Verfassungs wegen noch nach einer allgemeinen Regel des Völkerrechts einen Anspruch auf Einreise in das Bundesgebiet und können sich in ihrer amtlichen Eigenschaft auch nicht auf Grundrechte berufen. Die Verfassungs­beschwerde ist jedoch bereits unzulässig, weil der Beschwer­de­führer nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, dass er selbst betroffen ist.

Der Beschwer­de­führer des zugrunde liegenden Verfahrens wandte sich mit seiner Verfassungsbeschwerde dagegen, dass es die Bundesregierung dem türkischen Minis­ter­prä­si­denten Yildirim ermöglicht habe, am 18. Februar 2017 in Oberhausen für eine Verfas­sung­s­än­derung in der Republik Türkei zu werben, sowie gegen weitere im Zusammenhang mit dieser Verfas­sungs­reform stehende öffentliche Auftritte von Regie­rungs­mit­gliedern der Republik Türkei in Deutschland. Damit verfolgt er das Ziel, dass Mitglieder der türkischen Regierung sich in ihrer amtlichen Eigenschaft in Deutschland nicht politisch betätigen können.

Einreise ins Bundesgebiet von Staats­o­ber­häuptern und Mitgliedern ausländischer Regierungen bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Bundesregierung

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die Verfas­sungs­be­schwerde für unzulässig erklärt. Zwar haben Staats­o­ber­häupter und Mitglieder ausländischer Regierungen weder von Verfassungs wegen noch nach einer allgemeinen Regel des Völkerrechts einen Anspruch auf Einreise in das Bundesgebiet und die Ausübung amtlicher Funktionen in Deutschland. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Bundesregierung, in deren Zuständigkeit für auswärtige Angelegenheiten eine solche Entscheidung fällt. Soweit ausländische Staats­o­ber­häupter oder Mitglieder ausländischer Regierungen in amtlicher Eigenschaft und unter Inanspruchnahme ihrer Amtsautorität in Deutschland auftreten, können sie sich nicht auf Grundrechte berufen. Denn bei einer Versagung der Zustimmung würde es sich nicht um eine Entscheidung eines deutschen Hoheitsträgers gegenüber einem ausländischen Bürger handeln, sondern um eine Entscheidung im Bereich der Außenpolitik, bei der sich die deutsche und die türkische Regierung auf der Grundlage des Prinzips der souveränen Gleichheit der Staaten begegnen.

Eigene Betroffenheit durch Unterlassungen der Bundesregierung nicht ausreichend dargelegt

Der Beschwer­de­führer hat jedoch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass er durch die nicht näher bezeichneten Maßnahmen bzw. Unterlassungen der Bundesregierung selbst betroffen ist. Vor diesem Hintergrund hat er keinen subjektiven Anspruch darauf, dass die Bundesregierung ihr Ermessen in auswärtigen Angelegenheiten in einer bestimmten Richtung ausübt.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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