18.10.2024
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Dokument-Nr. 34321

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Bundesverfassungsgericht Beschluss07.08.2024

Verfassungs­beschwerde gegen die Besetzung der OVG-Präsi­den­ten­stelle in Nordrhein-Westfalen teilweise erfolgreichBVerfG verlangt genaue Aufklärung im Streit um OVG-Präsi­den­ten­stelle

Das Bundes­verfassungs­gericht hat der Verfassungs­beschwerde eines Bewerbers für die Stelle des Präsidenten des Obe­rverwaltungs­gerichts Nordrhein-Westfalen teilweise stattgegeben.

Der Beschwer­de­führer ist Bundesrichter und hatte sich erfolglos für die Stelle des Präsidenten des Oberver­wal­tungs­ge­richts beworben. Das von ihm angestrengte verwal­tungs­ge­richtliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Besetzung der Stelle mit einer anderen Bewerberin ist vor dem Oberver­wal­tungs­gericht ohne Erfolg geblieben. Hiergegen macht der Beschwer­de­führer im Wesentlichen geltend, dass die Auswah­l­ent­scheidung des nordrhein-westfälischen Ministers der Justiz ihn in seinem Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 Abs. 2 GG) verletze. Insbesondere sei sie nicht nach einer Bestenauswahl, sondern im Wege einer politischen Vorfestlegung zugunsten der Mitbewerberin aufgrund deren Geschlechts getroffen worden. Bereits bevor eine dienstliche Beurteilung der Mitbewerberin vorgelegen habe, habe der Minister in einem persönlichen Gespräch mit dem Beschwer­de­führer von einem „Vorsprung“ der Mitbewerberin gesprochen und ihm nahegelegt, seine Bewerbung zurückzuziehen. Trotz seiner eidess­tatt­lichen Versicherung dieser Vorgänge habe das Oberver­wal­tungs­gericht diese Umstände des Auswahl­ver­fahrens unaufgeklärt gelassen.

Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt

Die angegriffene Entscheidung des OVG verletzt den Beschwer­de­führer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG. Insoweit hat die Verfassungsbeschwerde Erfolg und führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurück­ver­weisung der Sache an das OVG. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grund­rechts­gleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daher muss das Auswahl­ver­fahren so organisiert sein, dass es sich dafür eignet, den fachlich besten Bewerber zu ermitteln und nicht sachlich begründete Vorfestlegungen zu vermeiden. Werden im gerichtlichen Verfahren zur Überprüfung einer Auswah­l­ent­scheidung Umstände vorgetragen, die auf eine Vorfestlegung anhand anderer, sachwidriger Kriterien hindeuten, müssen die Gerichte diese Umstände zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG aufklären und nachvollziehbar würdigen.

OVG hätte den Sachverhalt besser ermitteln müssen

Dem wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Der Beschwer­de­führer hat auf eine sachwidrige Vorfestlegung hindeutende Umstände an Eides statt versichert, insbesondere eine noch vor dem Vorliegen der dienstlichen Beurteilung der Mitbewerberin gefallene Äußerung des Ministers zu einem „Vorsprung“ der Mitbewerberin. Gleichwohl hat das OVG mit einer verfas­sungs­rechtlich nicht tragfähigen Begründung angenommen, es gebe keinen tauglichen Ansatzpunkt für die Annahme einer Vorein­ge­nom­menheit des Ministers, sodass eine weitere Sachaufklärung unterbleiben könne. Indem es lediglich darauf verwiesen hat, die behauptete Äußerung des Ministers könne ohne Weiteres auf einer zulässigen bloßen Voreinschätzung beruhen, es aber vermieden hat, sich insoweit eine eigene Überzeugung von dem tatsächlich zugrun­de­lie­genden Sachverhalt zu bilden und diesen erfor­der­li­chenfalls zunächst weiter aufzuklären, hat es den Beschwer­de­führer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.

OVG Münster wieder am Zug

Die Sache wird daher an das OVG zurückverwiesen. Dieses wird zu klären haben, ob tatsächlich eine unzulässige Vorfestlegung des Ministers gegeben war. Denn die Aufklärung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung sind Aufgabe der Fachgerichte, nicht des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts. Soweit sich die Verfas­sungs­be­schwerde gegen weitere Mängel des Auswahl­ver­fahrens und die Begründung der Auswahl zwischen den Bewerbern richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwer­de­führer hat einen Verfas­sungs­verstoß insoweit nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)

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