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Dokument-Nr. 32681

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Bundesverfassungsgericht Beschluss21.12.2022

Verfassungs­beschwerde im Fall Oury Jalloh erfolglosEinstellung weiterer Ermittlungen verstößt nicht gegen das Grundgesetz

Im Jahr 2005 verbrannte der Bruder des Beschwer­de­führers in einer polizeilichen Gewahrsamszelle. Das Bundes­verfassungs­gericht eine Verfassungs­beschwerde des Bruders des Verstorbenen nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser hatte die Durchführung weiterer Ermittlungen begehrt. Zwar steht ihm von Verfassungs wegen ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung zu. Die diesbezügliche Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Naumburg trägt diesem jedoch hinreichend Rechnung.

Der Bruder des Beschwer­de­führers verbrannte im Jahr 2005 in einer polizeilichen Gewahrsamszelle. In der Folge wurde 2012 ein Dienst­grup­pen­leiter wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. 2017 leitete die ortsansässige Staats­an­walt­schaft Dessau-Roßlau gegen zwei weitere Polizeibeamte ein Ermitt­lungs­ver­fahren wegen Mordes ein. Die mit den weiteren Ermittlungen beauftragte Staats­an­walt­schaft Halle lehnte es ab, weitere Ermittlungen gegen Polizeibeamte oder andere Personen einzuleiten beziehungsweise weitere Ermittlungen zur Todesursache anzustrengen. Daraufhin wurde die General­staats­an­walt­schaft Naumburg vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt angewiesen, eine eigenständige und gegebenenfalls durch weitere Ermittlungen gestützte Bewertung der Geschehnisse zu treffen. Deren Ergebnisse fasste die General­staats­an­walt­schaft in einem 218 Seiten umfassenden Prüfvermerk vom 17. Oktober 2018 zusammen.

Beschwer­de­führer sieht sich in seinem Recht auf effektive Strafverfolgung verletzt

Die gegen den Bescheid der Staats­an­walt­schaft Halle erhobene Beschwerde wies die General­staats­an­walt­schaft Naumburg unter Bezugnahme auf diesen Prüfvermerk zurück. Den dagegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung verwarf das Oberlan­des­gericht als unzulässig und führte aus, weshalb der Antrag nicht den in § 172 Abs. 3 Satz 1 Straf­pro­zess­ordnung (StPO) gestellten Anforderungen entspreche und die General­staats­an­walt­schaft einen hinreichenden Tatverdacht zutreffend verneint habe. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwer­de­führer geltend, in seinem Recht auf effektive Strafverfolgung, willkürfreie Entscheidung, effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör verletzt zu sein.

BVerfG: Anspruch auf effektive Strafverfolgung nicht verletzt

Das BVerfG hat die Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annah­me­vor­aus­set­zungen des § 93 a Abs. 2 Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts­gesetz (BVerfGG) nicht erfüllt sind. Der Beschwer­de­führer ist in seinem grund­recht­lichen Anspruch auf effektive Strafverfolgung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht verletzt. Zwar steht ihm als Bruder des Verstorbenen ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung zu. Diesem trägt der Beschluss des Oberlan­des­ge­richts jedoch hinreichend Rechnung. Das Oberlan­des­gericht hat die Anforderungen an das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts nicht überspannt. Es hat insbesondere nicht darauf abgestellt, dass eine Brandlegung durch den Verstorbenen nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden könne, sondern dargelegt, dass es – auch wenn nach wie vor vieles für eine Selbs­t­ent­zündung spreche – für eine Brandlegung von anderer Seite jedenfalls an einem hinreichenden Tatverdacht gegen einen konkreten Beschuldigten fehle. Das Oberlan­des­gericht hat dabei auch die Bedeutung des Grundrechts auf Leben und die verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen an die effektive Untersuchung von Todesfällen nicht verkannt. Auch das Oberlan­des­gericht hat sich mit den Ermitt­lungs­er­geb­nissen sowie den vom Beschwer­de­führer vorgebrachten Einwendungen detailliert ausein­an­der­gesetzt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen eine dritte Person nicht begründet werden könne. Eine hiervon abweichende Beurteilung ist auf der Grundlage des Vortrags des Beschwer­de­führers nicht veranlasst.

Beschluss des OLG verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden

Der Beschluss des Oberlan­des­ge­richts verletzt auch nicht das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das Oberlan­des­gericht hat sich in der angegriffenen Entscheidung mit der Beweislage hinsichtlich einer straf­recht­lichen Verant­wort­lichkeit der Beschuldigten eingehend und in verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausein­an­der­gesetzt; seine Auffassung, wonach die General­staats­an­walt­schaft einen hinreichenden Tatverdacht zu Recht verneint habe, beruht auf einem sachlichen Grund. Die Annahme des Oberlan­des­ge­richts, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO entspricht, ist verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden. Das Oberlan­des­gericht hat schließlich auch nicht gegen das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Es ist nicht erkennbar, dass das Oberlan­des­gericht Vortrag des Beschwer­de­führers unberück­sichtigt gelassen hätte. Die Ausführungen des Beschwer­de­führers beschränken sich im Ergebnis vielmehr auf die Darlegung, das Oberlan­des­gericht habe seinem Vortrag materiell-rechtlich nicht die richtige Bedeutung beigemessen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht jedoch nicht, der Rechtsansicht des Beschwer­de­führers zu folgen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)

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