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24.07.2026 

Dokument-Nr. 36131

Sie sehen das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
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Beschluss22.07.2026Bundesverfassungsgericht2 BvR 319/26
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Bundesverfassungsgericht Beschluss22.07.2026

Bundes­ver­fas­sungs­gericht fordert Einzel­fa­ll­prüfung bei geflüchteten Afghanen und bezeichnet pauschalen Aufnahmestopp von Afghanen als "Willkür"Erfolgreiche Verfas­sungs­be­schwerde gegen pauschale Abkehrerklärung vom Aufnah­me­programm „Menschen­rechtsliste“

Die pauschale Abkehr des Bundes­in­nen­mi­nis­teriums vom Aufnah­me­programm für afghanische Geflüchtete hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht für willkürlich erklärt. In jedem Einzelfall müsse die Aufnahme geprüft werden. Damit gab das Verfas­sungs­gericht der Verfas­sungs­be­schwerde afghanischer Beschwer­de­füh­render - einer Mutter mit zwei minderjährigen Söhnen - statt.

Die Beschwer­de­füh­renden sollten zunächst im Rahmen des humanitären Aufnah­me­pro­gramms „Menschen­rechtsliste“ nach § 22 Satz 2 Aufent­halts­gesetz (AufenthG) in die Bundesrepublik Deutschland aufgenommen werden. Darüber wurden sie auch informiert.

2025 vereinbarte die neu gebildete Regie­rungs­ko­a­lition, freiwillige Aufnah­me­pro­gramme so weit wie möglich zu beenden. Das Bundes­mi­nis­terium des Innern (BMI) erklärte dementsprechend im Dezember 2025 Aufnah­me­er­klä­rungen u.a. aus der Menschen­rechtsliste pauschal für „ungültig und erloschen“. Die von den Beschwer­de­füh­renden beantragten Visa wurden unter Hinweis auf diese Abkehrerklärung abgelehnt, ihre Anträge auf Eilrechtsschutz blieben erfolglos.

Die hiergegen gerichtete Verfas­sungs­be­schwerde hat Erfolg. Die Abkehrerklärung des BMI vom Dezember 2025 genügt den Anforderungen des Willkürverbots nicht. Auch wenn der Exekutive ein weiter Entschei­dungs­spielraum eingeräumt ist, wie hier bei der Entscheidung über die Aufnahme von Ausländern nach § 22 Satz 2 AufenthG, ist sie im Rechtsstaat doch niemals „völlig frei“. Sie ist an allgemeine rechts­s­taatliche Grundsätze wie das Willkürverbot gebunden. Dieses verlangt nach der Mitteilung einer Aufnah­me­er­klärung, dass die Abkehrerklärung in Ansehung des Einzelfalls unter Berück­sich­tigung auch der individuellen Belange des betreffenden Ausländers ergeht.

Der Senat hat die angegriffene Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts aufgehoben. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Oberver­wal­tungs­gericht klären, zu welcher Entscheidung über das politische Interesse an der Aufnahme der Beschwer­de­füh­renden das BMI unter Beachtung der im Beschluss dargelegten Maßgaben gelangt.

Sachverhalt:

Die Verfas­sungs­be­schwerde betrifft Visabegehren von afghanischen Staats­an­ge­hörigen im Zusammenhang mit dem mittlerweile beendeten humanitären Aufnah­me­programm „Menschen­rechtsliste“. Die Beschwer­de­füh­renden, eine Mutter mit zwei minderjährigen Söhnen, lebten in Afghanistan in Frauenhäusern. Gegenwärtig halten sie sich in Pakistan auf. Dort werden sie im Auftrag der Bundesregierung von der bundeseigenen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH unterstützt.

Im September 2021 erklärte das BMI gegenüber dem Auswärtigen Amt, die Beschwer­de­füh­renden im Rahmen der Menschen­rechtsliste nach § 22 Satz 2 AufenthG in Deutschland aufzunehmen. Über die Menschrechtsliste sollten unter anderem solche Personen die Möglichkeit einer Aufnahme in Deutschland erhalten, die sich durch ihr gesell­schaft­liches Engagement exponiert und sich dabei zum Beispiel für deutsche Belange eingesetzt hatten und die durch die Machtübernahme der Taliban aufgrund dieser vorherigen Tätigkeit unmittelbar gefährdet waren.

Die Beschwer­de­füh­renden wurden über die Aufnah­me­er­klärung informiert. Sie standen daraufhin im Kontakt zum Auswärtigen Amt sowie zur GIZ. Die Beschwer­de­füh­renden reisten nach Islamabad (Pakistan) aus, wo sie bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland die Erteilung von Visa beantragten.

Nach der Bundestagswahl 2025 bildete sich eine neue Bundesregierung. Im Koali­ti­o­ns­vertrag wurde vereinbart, freiwillige Aufnah­me­pro­gramme, zum Beispiel betreffend Afghanistan, so weit wie möglich zu beenden.

Das BMI erklärte im Dezember 2025 Aufnah­me­er­klä­rungen aus dem Überbrü­ckungs­programm und der Menschen­rechtsliste, die rund 640 Personen betrafen, gegenüber dem Auswärtigen Amt für „ungültig und erloschen“. Die Visaanträge der Beschwer­de­füh­renden wurden unter Hinweis auf diese Abkehrerklärung des BMI abgelehnt. Die tatbestandliche Voraussetzung für die Erteilung des Visums auf Grundlage von § 22 Satz 2 AufenthG sei weggefallen.

Gegen die ablehnenden Bescheide erhoben die Beschwer­de­füh­renden Klage beim Verwal­tungs­gericht und begehrten zugleich Eilrechtsschutz. Das Verwal­tungs­gericht lehnte die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberver­wal­tungs­gericht mit dem angegriffenen Beschluss zurück. § 22 Satz 2 AufenthG vermittle kein subjektiv-öffentliches Recht auf Visumerteilung. Die Vorschrift diene nicht dem Schutz und der Verwirklichung von Grundrechten der einzelnen Ausländer, sondern ziele auf eine politische Entscheidung, die Ausdruck autonomer Ausübung des außen­po­li­tischen Spielraums des Bundes und als Angelegenheit der Bundesregierung einer gerichtlichen Überprüfung entzogen sei. Auch eine Kontrolle der Meinung­s­än­derung der Antragsgegnerin anhand des Willkürverbots sei nicht angezeigt.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beschwer­de­füh­renden mit ihrer Verfas­sungs­be­schwerde.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Die Verfas­sungs­be­schwerde ist begründet.

I. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat zwar ohne Verletzung spezifischen Verfas­sungs­rechts einen Anspruch auf Erteilung von Visa für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer extra­ter­ri­to­rialen verfas­sungs­recht­lichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 GG verneint. Die angegriffene Entscheidung genügt auch den Anforderungen des rechts­s­taat­lichen Vertrau­ens­schutz­gebots aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, soweit sie einen Anspruch der Beschwer­de­füh­renden auf Erteilung der begehrten Visa abgelehnt hat. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus dem allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

II. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat jedoch die Reichweite des aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden allgemeinen rechts­s­taat­lichen Willkürverbots verkannt.

1. Auch wenn ihr zulässigerweise ein weiter Entschei­dungs­spielraum eingeräumt ist, so ist die Exekutive im Rechtsstaat niemals „völlig frei“. Sie ist an allgemeine rechts­s­taatliche Grundsätze wie das Willkürverbot gebunden.

Ein willkürlicher Gebrauch eines exekutiven Entschei­dungs­spielraums liegt insbesondere vor, wenn die Entscheidung sich nicht im Rahmen des Zwecks der Entschei­dungs­er­mäch­tigung hält, wenn sie also auf sachfremden Erwägungen beruht. Knüpft das Gesetz die Erteilung eines Aufent­halt­s­titels ausdrücklich an eine darauf gerichtete (außen-)politische Entscheidung, kann dies angesichts der spezifischen Eigen­ra­ti­o­nalität politischer Entscheidungen und in Anbetracht der Vielfalt und Heterogenität denkbarer politischer Zwecke bedeuten, dass lediglich rechtswidrige oder offensichtlich missbräuchliche Zwecke als sachwidrig und damit willkürlich anzusehen sind. Indes verengt die Exekutive ihren grundsätzlich weiten Spielraum, wenn sie ihn in Bezug auf eine konkrete einzelne Person zu deren Gunsten ausübt und dieser Person dies mitteilt. Der Rechtsstaat des Grundgesetzes, der die Menschen­wür­de­ga­rantie und den daraus folgenden Wert- und Achtungs­an­spruch jedes einzelnen Menschen in seinem Zentrum hat, darf nicht außer Acht lassen, dass ihm diese Person als Rechtssubjekt mit individuellen Interessen gegenübersteht. Die Belange der betroffenen Person müssen dann bei der weiteren Ausübung des politischen Spielraums berücksichtigt werden.

2. Das Oberver­wal­tungs­gericht durfte hiernach zwar insbesondere wegen des außen­po­li­tischen Charakters der Entscheidung, die Aufnah­me­er­klä­rungen für „ungültig und erloschen“ zu erklären, einen weiten politischen Entschei­dungs­spielraum des BMI annehmen und musste die Abkehrerklärung keiner Vertret­ba­r­keits­kon­trolle unterziehen. Nachdem den Beschwer­de­füh­renden eine sie betreffende Aufnah­me­er­klärung mitgeteilt worden war, hätte das Oberver­wal­tungs­gericht die Ausübung des Spielraums durch die vom BMI getroffene Abkehrerklärung aber als objektiv willkürlich beanstanden müssen, weil die insoweit erforderliche Einzel­fa­l­l­ent­scheidung unter Berück­sich­tigung der individuellen Belange der Beschwer­de­füh­renden fehlt. Die Bundesrepublik Deutschland muss sich insofern daran festhalten lassen, dass sie das Programm Menschen­rechtsliste auf der Grundlage von § 22 Satz 2 AufenthG errichtet und es damit auf eine Vorschrift gestützt hat, die gerade für perso­nen­be­zogene Einzel­fa­l­l­ent­schei­dungen geschaffen wurde.

Eine Abkehrerklärung des BMI ist auch nach Mitteilung einer Aufnah­me­er­klärung an die betroffene Person weiterhin möglich und zulässig. Sie muss aber erkennen lassen, dass im Rahmen einer Einzel­fa­l­l­ent­scheidung die individuellen Belange des betroffenen Ausländers zur Kenntnis genommen und berücksichtigt wurden. Ihre gerichtliche Kontrolle erfordert über die Kontrolle des Vorhandenseins einer Einzel­fa­l­l­ent­scheidung hinaus keine an den juristischen Kriterien der Verhält­nis­mä­ßigkeit und der Zumutbarkeit vorzunehmende Prüfung, ob jeweils die allgemeinen politischen Belange oder die Interessen des Einzelnen den Vorrang verdienen. Es ist ferner nicht Aufgabe der Gerichte, die politische Abkehrerklärung auf etwaige Abwägungsfehler zu prüfen. Die Gewichtung der individuellen Belange sowie die Art und Weise ihrer Berück­sich­tigung sind keiner gerichtlichen Kontrolle unterworfen. Als politische (Regierungs-)Entscheidung unterliegt die Abkehrerklärung insoweit allein politischer Kontrolle und ist gegenüber dem Parlament zu verantworten und gegebenenfalls in der öffentlichen Debatte zu rechtfertigen.

Nachdem den Beschwer­de­füh­renden die Aufnah­me­er­klärung im September 2021 mitgeteilt wurde, erfordert eine Abkehrerklärung des BMI eine Berück­sich­tigung auch der individuellen Belange der Beschwer­de­füh­renden. Diesen Anforderungen genügt die pauschale Abkehrerklärung aus Dezember 2025 nicht, denn sie ist ohne Ansehung des Einzelfalls und ohne Berück­sich­tigung der individuellen Belange der Beschwer­de­füh­renden ergangen.

Die angegriffene Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts, die die Ablehnung der Eilbegehren unter Verkennung der Reichweite des verfas­sungs­recht­lichen Willkürverbots auf diese Abkehrerklärung stützt, ist daher aufzuheben. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Oberver­wal­tungs­gericht klären, zu welcher Entscheidung über das politische Interesse an der Aufnahme der Beschwer­de­füh­renden das BMI unter Beachtung dieser Maßgaben gelangt.

Aufgrund der Zurück­ver­weisung der Sache wird das Oberver­wal­tungs­gericht auch – gegebenenfalls im Rahmen einer Zwischen­ent­scheidung – über die streit­ge­gen­ständ­lichen Anträge auf Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur vorübergehenden Fortsetzung der Unterstützung der Beschwer­de­füh­renden in Pakistan zu entscheiden haben.

Dabei wird es davon auszugehen haben, dass die Bundesrepublik Deutschland von Verfassungs wegen verpflichtet ist, die tatsächliche Unterstützung der Beschwer­de­füh­renden in Pakistan bis zu einer Visaerteilung oder bis zu einer nach den obigen Maßstäben verfas­sungs­gemäßen Abkehrerklärung des BMI fortzuführen und sich bis dahin weiter gegenüber der pakistanischen Regierung dafür einzusetzen, dass die Beschwer­de­füh­renden nicht verhaftet und nicht nach Afghanistan abgeschoben werden. Der Bundesrepublik Deutschland ist es versagt, die (freiwillige) Unterstützung wegen einer objektiv willkürlichen Abkehrerklärung – und damit letztlich ebenfalls objektiv willkürlich – zu beenden, zumal sonst der Anspruch der Beschwer­de­füh­renden auf eine willkürfreie Entscheidung faktisch leerliefe.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)

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