18.10.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss18.01.2008

Kinderpor­no­grafie: Staatsanwalt rechtmäßig aus dem Dienst entferntDiszi­pli­na­rische Höchstmaßnahme ist im Lichte des Schuldprinzips angemessen

Ein Staatsanwalt, der kinderpor­no­gra­phische Bilddateien besitzt, kann aus dem Dienst entfernt werden. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht sieht diese diszi­pli­na­rische Höchstmaßnahme als verfas­sungsgemäß an.

Der Beschwer­de­führer war Staatsanwalt. Im August 2004 wurde er vom Amtsgericht wegen Besitzes kinderpor­no­gra­phischer Bilddateien zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 85 Euro verurteilt. Das Dienstgericht wertete das Verhalten des Beschwer­de­führers als Dienstvergehen und erkannte auf Entfernung vom Dienst. Rechtsmittel des Beschwer­de­führers blieben erfolglos.

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da die Entfernung des Beschwer­de­führers aus dem Dienst verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Die Verhängung der diszi­pli­na­rischen Höchstmaßnahme gegen den Beschwer­de­führer stellt sich im Lichte des Schuldprinzips nicht als unangemessen dar. In der jüngeren Rechtsprechung der Diszi­pli­na­r­ge­richte wird schon der bloße Besitz kinderpor­no­gra­phischer Darstellungen durchgängig als schweres Dienstvergehen gewertet. Im Hinblick auf bestimmte Gruppen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes (z.B. Soldaten als Vorgesetzte, Lehrer) geht die Tendenz in der Rechtsprechung dahin, in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen, von der nur in Ausnahmefällen abgesehen werden könne. Verfas­sungs­rechtlich ist die in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck kommende Rechts­auf­fassung nicht zu beanstanden. Insbesondere auch von Staatsanwälten muss erwartet werden, nicht gegen Straf­be­stim­mungen zu verstoßen, die zum Schutz der Menschenwürde und des Persön­lich­keits­rechts von Kindern erlassen worden sind.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 21/08 des BVerfG vom 20.02.2008

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