14.11.2024
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Bundesverfassungsgericht Urteil21.11.2011

Bundes­ver­fas­sungs­gericht weist Verfas­sungs­be­schwerde gegen Volksabstimmung über Stuttgart 21 abVerfas­sungs­be­schwerde gegen die Volksabstimmung zur Kündigung der Stuttgart 21-Finan­zie­rungs­verträge unzulässig

Die Verfas­sungs­be­schwerde gegen die Volksabstimmung über das umstrittene Bahnprojekt Stuttgart 21 ist unzulässig, weil mit der Verfas­sungs­be­schwerde nur die Verletzung von Grundrechten und grund­rechts­gleichen Rechten des Grundgesetzes (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG), nicht aber eine Unvereinbarkeit mit Landesrecht geltend gemacht werden kann. Daher hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht einen entsprechenden Eilantrag gegen die Volksabstimmung über Stuttgart 21 abgewiesen.

Die in Baden-Württemberg lebenden Beschwer­de­führer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung und Durchführung der für den 27. November 2011 geplanten Volksabstimmung über ein Gesetz zur Ausübung von Kündi­gungs­rechten bei den vertraglichen Vereinbarungen für das Bahnprojekt Stuttgart 21.

BVerfG nimmt Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung an

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat die Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Damit hat sich der mit der Verfas­sungs­be­schwerde verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Aussetzung der Volksabstimmung erledigt.

Unvereinbarkeit mit Landesrecht ist nicht Gegenstand der Prüfung einer Verfas­sungs­be­schwerde

Soweit sich die Beschwer­de­führer gegen die Anordnung und Durchführung der für den 27. November 2011 geplanten Volksabstimmung wenden und deren Unvereinbarkeit mit den einschlägigen Bestimmungen der Landes­ver­fassung Baden-Württemberg rügen, ist die Verfas­sungs­be­schwerde unzulässig, weil mit der Verfas­sungs­be­schwerde nur die Verletzung von Grundrechten und grund­rechts­gleichen Rechten des Grundgesetzes (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG), nicht aber eine Unvereinbarkeit mit Landesrecht geltend gemacht werden kann.

Gesetz noch nicht beschlossen

Soweit die Beschwer­de­führer darüber hinaus - unter anderem auf Grundrechte gestützte - Einwände gegen die zur Abstimmung gestellte Gesetzesvorlage erheben, ist die Verfas­sungs­be­schwerde bereits deshalb unzulässig, weil das Gesetz noch nicht beschlossen, geschweige denn verkündet ist.

Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht (pm/pt)

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