21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen das Schild des Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Urteil21.11.2011

Bundes­ver­fas­sungs­gericht weist Verfas­sungs­be­schwerde gegen Volksabstimmung über Stuttgart 21 abVerfas­sungs­be­schwerde gegen die Volksabstimmung zur Kündigung der Stuttgart 21-Finan­zie­rungs­verträge unzulässig

Die Verfas­sungs­be­schwerde gegen die Volksabstimmung über das umstrittene Bahnprojekt Stuttgart 21 ist unzulässig, weil mit der Verfas­sungs­be­schwerde nur die Verletzung von Grundrechten und grund­rechts­gleichen Rechten des Grundgesetzes (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG), nicht aber eine Unvereinbarkeit mit Landesrecht geltend gemacht werden kann. Daher hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht einen entsprechenden Eilantrag gegen die Volksabstimmung über Stuttgart 21 abgewiesen.

Die in Baden-Württemberg lebenden Beschwer­de­führer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung und Durchführung der für den 27. November 2011 geplanten Volksabstimmung über ein Gesetz zur Ausübung von Kündi­gungs­rechten bei den vertraglichen Vereinbarungen für das Bahnprojekt Stuttgart 21.

BVerfG nimmt Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung an

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat die Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Damit hat sich der mit der Verfas­sungs­be­schwerde verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Aussetzung der Volksabstimmung erledigt.

Unvereinbarkeit mit Landesrecht ist nicht Gegenstand der Prüfung einer Verfas­sungs­be­schwerde

Soweit sich die Beschwer­de­führer gegen die Anordnung und Durchführung der für den 27. November 2011 geplanten Volksabstimmung wenden und deren Unvereinbarkeit mit den einschlägigen Bestimmungen der Landes­ver­fassung Baden-Württemberg rügen, ist die Verfas­sungs­be­schwerde unzulässig, weil mit der Verfas­sungs­be­schwerde nur die Verletzung von Grundrechten und grund­rechts­gleichen Rechten des Grundgesetzes (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG), nicht aber eine Unvereinbarkeit mit Landesrecht geltend gemacht werden kann.

Gesetz noch nicht beschlossen

Soweit die Beschwer­de­führer darüber hinaus - unter anderem auf Grundrechte gestützte - Einwände gegen die zur Abstimmung gestellte Gesetzesvorlage erheben, ist die Verfas­sungs­be­schwerde bereits deshalb unzulässig, weil das Gesetz noch nicht beschlossen, geschweige denn verkündet ist.

Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil12614

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI