Bundesverfassungsgericht Urteil23.07.2026
Heilmann-Klage wegen Beratungszeit für "Heizungsgesetz" gescheitertOrganklage gegen Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum sogenannten Heizungsgesetz im Jahr 2023 ohne Erfolg
Der frühere CDU-Abgeordnete Thomas Heilmann (Mitglied des 20. Deutschen Bundestages) hatte geklagt, weil er seine Rechte als Parlamentarier durch das aus seiner Sicht überhastete Gesetzgebungsverfahren beim "Heizungsgesetz" vor drei Jahren verletzt sah. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Anträge im Organstreitverfahren gegen die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz ("Heizungsgesetz") im Jahr 2023 verworfen.
Der Antragsteller sieht sich durch den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens im Deutschen Bundestag insgesamt wie auch durch einzelne Verfahrensschritte in seinen Abgeordnetenrechten verletzt. Er beanstandet, dass bis zur abschließenden Beratung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie am 5. Juli 2023 kein Gesetzentwurf vorgelegen habe, aus dem das eigentlich Gewollte erkennbar gewesen sei. Außerdem sieht er seine Rechte dadurch verletzt, dass die Plenarberatung im September 2023 ohne weitere Ausschussberatung erfolgt sei.
Im Eilverfahren hatte das Bundesverfassungsgericht dem Deutschen Bundestag mit Beschluss vom 5. Juli 2023 untersagt, die zweite und dritte Lesung in der damals laufenden Sitzungswoche durchzuführen (vgl. Pressemitteilung Nr. 63/2023).
Im Hauptsacheverfahren hat der Senat nun die Organklage als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt hat, dass er durch den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens in seinen Abgeordnetenrechten verletzt sein könnte. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG wird durch die Gestaltung eines Gesetzgebungsverfahrens verletzt, wenn ein öffentliches Verhandeln von Argument und Gegenargument gar nicht ermöglicht wird und Mitwirkungsrechte der Abgeordneten leerlaufen, etwa weil es an einer gemeinsamen Diskussionsgrundlage fehlt. Dies zeigt der Antragsteller jedoch nicht auf.
Die Entscheidung des Senats ist einstimmig ergangen.
Sachverhalt:
Die Bundesregierung brachte am 17. Mai 2023 den Entwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes beim Bundestag ein. Am 13. Juni 2023 übermittelten die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP (im Folgenden: Koalitionsfraktionen) dem Ausschuss für Klimaschutz und Energie als Unterrichtung ein Papier mit dem Titel „Leitplanken […] zur weiteren Beratung des Gebäudeenergiegesetzes“. Dieses enthielt eine Aufzählung von den Gesetzentwurf modifizierenden und im weiteren Verfahren zu beratenden Gesichtspunkten.
Im Anschluss wurde im Bundestag nicht nur über den Inhalt, sondern auch über den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens kontrovers diskutiert.
Der Gesetzentwurf wurde am 15. Juni 2023 in erster Lesung im Plenum des Deutschen Bundestages beraten und an den Ausschuss für Klimaschutz und Energie überwiesen. Der Ausschuss führte am 21. Juni 2023 eine öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf unter Einbeziehung der „Leitplanken“ durch. Am 27. Juni 2023 bestimmte der Ausschuss als Termin für eine zweite Anhörung den 3. Juli 2023. Mehrheitlich wurde als Voraussetzung hierfür festgelegt, dass die „Texte der Änderungsanträge“ bis Freitag, den 30. Juni 2023, vorliegen müssten.
Am 30. Juni 2023 wurde dem Ausschuss für Klimaschutz und Energie eine Formulierungshilfe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen vorgelegt und an die Sachverständigen sowie alle anderen Abgeordneten versandt. Die zweite öffentliche Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie fand am 3. Juli 2023 statt. Ihre auf der Formulierungshilfe basierenden Änderungsanträge legten die Koalitionsfraktionen am Nachmittag des 4. Juli 2023 im Ausschuss vor. Am Morgen des 5. Juli 2023 beriet der Ausschuss abschließend und gab eine den Änderungsanträgen entsprechende Beschlussempfehlung an das Plenum des Bundestages ab.
Nachdem der Antragsteller am 27. Juni 2023 Organklage erhoben und einen Eilantrag gestellt hatte, untersagte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts dem Deutschen Bundestag am 5. Juli 2023, die für den 7. Juli 2023 geplante zweite und dritte Lesung mit der Schlussabstimmung innerhalb der damals laufenden Sitzungswoche durchzuführen.
Die zweite Lesung fand deshalb nach der parlamentarischen Sommerpause am 8. September 2023 statt. Weitere Ausschussberatungen, die der Antragsteller und andere Vertreter der CDU/CSU-Fraktion für erforderlich hielten, erfolgten nicht. Der Antragsteller stellte jedoch weder einen Antrag auf Zurückverweisung an den Ausschuss noch einen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf. In der sich unmittelbar anschließenden dritten Lesung beschloss der Bundestag die Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung mit den Änderungen entsprechend der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie vom 5. Juli 2023.
Wesentliche Erwägungen des Senats:
Die Anträge im Organstreitverfahren sind unzulässig. Der Antragsteller hat seine Antragsbefugnis nicht substantiiert dargelegt. Er begründet nicht ausreichend, dass er durch den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zum Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz in seinem Recht auf Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt sein könnte.
I. Im Gesetzgebungsverfahren haben Abgeordnete nicht nur das Recht, im Deutschen Bundestag abzustimmen, sondern auch das Recht zu beraten. Sie müssen sich über den Beratungsgegenstand eine Meinung bilden und auf den Beschlussinhalt Einfluss nehmen können. Hierfür bedürfen sie derjenigen Informationen, die zur Beurteilung des Beratungsgegenstands erforderlich sind. Auch Abgeordnete der parlamentarischen Minderheit müssen die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt in den Willensbildungsprozess des Parlaments einzubringen. Ihnen muss hierfür insbesondere die öffentliche Debatte zur Verfügung stehen. Ein subjektives Recht der Abgeordneten auf öffentliche Anhörungen folgt aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch nicht.
Das Grundgesetz überlässt das innerparlamentarische Verfahren der autonomen Regelung durch den Deutschen Bundestag. Um eine Anpassung an veränderte Arbeitsbedingungen zu ermöglichen, kann der Bundestag etwa auf eine in einer digitalisierten Welt veränderte Beratungskultur reagieren und neue Strategien des arbeitsteiligen Zusammenwirkens und der Koordination der politischen Willensbildung entwickeln.
Das Bundesverfassungsgericht überprüft, ob die Wahrnehmung der Geschäftsordnungsautonomie die verfassungsrechtlichen Grenzen wahrt. Die Verfahrensgestaltung des Deutschen Bundestages ist dabei auch der Kontrolle dahin unterworfen, dass ihr Zweck, die parlamentarische Willensbildung zu ermöglichen, nicht gänzlich verfehlt wird. Anderenfalls fehlte ein Schutz davor, dass die Abgeordnetenrechte ihrer Substanz beraubt werden und faktisch leerlaufen.
Das Grundgesetz geht davon aus, dass im Bundestag die Fragen der Staatsleitung, insbesondere der Gesetzgebung, in Rede und Gegenrede der einzelnen Abgeordneten erörtert werden. Die parlamentarische Willensbildung ist in der Realität jedoch kein Einzelakt, sondern ein vielschichtiger Vorgang. Ein wesentlicher Teil der Parlamentsarbeit wird dabei traditionell außerhalb des Plenums insbesondere in den Ausschüssen und den Fraktionen geleistet. Das parlamentarische Regierungssystem sieht zudem die Verbindung zwischen der Parlamentsmehrheit im Bundestag und der Bundesregierung vor, die ebenfalls den Prozess der parlamentarischen Willensbildung prägt. Gleichwohl muss die Entscheidung – etwa über einen Gesetzentwurf – dem Parlament als Ergebnis der Willensbildung der Gesamtheit der Abgeordneten zugerechnet werden können. Nur damit kann das parlamentarische Beratungsverfahren seine demokratische Legitimationsfunktion erfüllen.
Daraus ergeben sich zwar keine inhaltlichen Qualitätsanforderungen an die tatsächlich geführte parlamentarische Debatte. Die inhaltliche Auseinandersetzung zu einem Vorhaben im parlamentarischen Verfahren darf jedoch nicht unmöglich sein, etwa weil ein Gesetzgebungsverfahren missbräuchlich verschleppt oder beschleunigt wird oder eine gemeinsame Diskussionsgrundlage für die Entscheidung nicht zur Verfügung steht.
Meinungsbildung und Einflussnahme haben auch eine zeitliche Dimension. Die zeitlichen Abläufe einer Gesetzesberatung im Bundestag ergeben sich in der Parlamentspraxis in erster Linie aus dem Agieren der Fraktionen. Konkrete Vorgaben zur angemessenen Dauer der Gesetzesberatung enthält das Grundgesetz nicht. Der Bundestag beurteilt autonom, ob zeitliche Vorgaben, die nur im Konsens oder mit einer sachlichen Begründung verkürzt werden dürfen und damit eine Konsensorientierung zwischen allen Fraktionen fordern, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages steigern oder schwächen.
Die parlamentarische Beratung verfehlt ihre Legitimationsfunktion auch dann, wenn eine inhaltliche Auseinandersetzung deswegen unmöglich ist, weil eine gemeinsame Diskussionsgrundlage nicht zur Verfügung steht. Ohne sie kann eine Beratung ihren Zweck, eine öffentliche Auseinandersetzung mit dem Gesetzesvorhaben zu ermöglichen, nicht erfüllen. Bei Änderungsvorschlägen, die thematisch nicht mit der Gesetzesvorlage in Zusammenhang stehen, besteht die Möglichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung jedenfalls, solange sie in der Plenardebatte aufgegriffen werden.
II. Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass seine Abgeordnetenrechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG durch den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens verletzt sein könnten.
Im Eilverfahren musste der Antragsteller lediglich darlegen, dass eine Verletzung seiner persönlichen Abgeordnetenrechte bis zum Zeitpunkt der Antragstellung in Betracht kam, etwa weil ihm bisher keine Gelegenheit gegeben worden war, von dem Beratungsgegenstand Kenntnis zu nehmen. Im Hauptsacheverfahren ist jedoch eine substantiierte Darlegung dazu erforderlich, dass der Antragsgegner durch die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens insgesamt verfassungsrechtliche Vorgaben und damit Abgeordnetenrechte verletzt hat.
Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.
1. Der Antragsteller legt nicht dar, dass der Bundestag als Antragsgegner mit der tatsächlichen Gestaltung einzelner Schritte des Gesetzgebungsverfahrens seine Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt haben könnte.
a) Eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber anderen Abgeordneten, insbesondere Mitgliedern der Koalitionsfraktionen, durch das Vorenthalten von Informationen hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar darlegen können. Es fehlt schon an belastbaren Anhaltspunkten für diese vom Antragsteller geäußerte Vermutung.
Die für die Beratung und Beschlussfassung maßgeblichen Unterlagen sind jeweils innerhalb kürzester Zeit nach ihrer Fertigstellung auf den üblichen Verteilungswegen des Bundestages übermittelt worden. Dies betrifft die „Leitplanken“ vom 13. Juni 2023 ebenso wie die Formulierungshilfe vom 30. Juni 2023 und die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen vom 4. Juli 2023.
b) Soweit der Antragsteller geltend macht, die Koalitionsfraktionen hätten sich der Kommunikation verweigert, ist die Möglichkeit einer Verletzung seines Abgeordnetenrechts ebenfalls nicht ersichtlich.
Gegenüber dem Bundestag durchsetzbare Rechte auf Teilhabe parlamentarischer Minderheiten an der Willensbildung des Parlaments erstrecken sich nicht auf informelle Gesprächsrunden. Sie sind dem Bundestag nicht als dessen Organisationsentscheidung zuzurechnen.
Ebenso wenig können Abgeordnete der Minderheit vom Bundestag beanspruchen, in den internen Willensbildungsprozess der Mehrheit oder in deren Kommunikationskanäle zur Regierung einbezogen zu werden. Der hieraus resultierende Informationsvorsprung ist der vom Grundgesetz vorgesehenen Konzeption einer von der Parlamentsmehrheit abhängigen Regierung immanent und kann keine Mitwirkungs-, sondern gegebenenfalls nur hiervon zu trennende Informationsrechte auslösen.
2. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich auch nicht, dass das Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz insgesamt seinen Zweck verfehlt haben könnte, die parlamentarische Willensbildung hierüber zu ermöglichen.
Der Antragsteller macht geltend, das Gesetzgebungsverfahren sei bis zum Erlass der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts mit Fehlern „infiziert“ gewesen, die sich dadurch, dass der Bundestag den Gesetzentwurf sodann „in die Tiefkühltruhe gelegt“ habe, auch auf die Beratung und den Beschluss im September 2023 ausgewirkt hätten. Sein Vorbringen zielt darauf, dass es für die parlamentarische Willensbildung an einer tauglichen Diskussionsgrundlage gefehlt haben könnte.
Die Beurteilungen des Antragstellers finden jedoch im tatsächlichen Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens keine Grundlage. Für die Beratungen lagen jeweils für die Willensbildung und die Möglichkeit zur Einflussnahme geeignete Beratungsgrundlagen vor.
a) Der Gesetzentwurf der Bundesregierung war entgegen der Einschätzung des Antragstellers nicht lediglich ein „Platzhalter“. Der Regierungsentwurf erweist sich weder für sich genommen noch unter Berücksichtigung der „Leitplanken“ noch aus der Rückschau des beschlossenen Gesetzes als ungeeignete Beratungsgrundlage.
b) In den Ausschussberatungen bildeten – entgegen der Sicht des Antragstellers – die konkretisierungsbedürftigen „Leitplanken“ nicht die alleinige Beratungsgrundlage. Der Antragsteller übergeht den Regierungsentwurf lediglich aufgrund seiner unzutreffenden Wertung, dieser sei „Platzhalter“ und daher unmaßgeblich.
c) Mit der Formulierungshilfe des Ministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 30. Juni 2023 lagen auch die erforderlichen Informationen vor, damit eine Willensbildung über den Beratungsgegenstand bis zum Beratungsabschluss im Plenum erfolgen konnte. Zwar kritisierten zahlreiche Sachverständige die kurze Vorbereitungszeit vor der zweiten öffentlichen Anhörung. Gleichwohl berieten alle Beteiligten über die Formulierungshilfe. Die Kritik des Antragstellers, die „Verbindlichkeit“ der Formulierungshilfe sei unklar gewesen, lässt sich nicht auf die Protokolle der Ausschussberatungen stützen. Substantielle Änderungen zwischen der Formulierungshilfe und den nachfolgenden Änderungsanträgen konnte der Antragsteller ebenfalls nicht belegen. Auf die formale Unterscheidung zwischen der Formulierungshilfe und den Änderungsanträgen kommt es für die Möglichkeit der Willensbildung nicht an.
d) Eine Verletzung der Abgeordnetenrechte dadurch, dass nach Erlass der einstweiligen Anordnung keine weiteren Ausschussberatungen durchgeführt wurden, scheidet damit aus. Der Antragsteller unterstellt, dass die bis zum Erlass der einstweiligen Anordnung abgehaltenen Ausschussberatungen unmaßgeblich seien. Dies trifft nicht zu. Zwar waren diese Beratungen zeitlich stark verdichtet, aber weder außergewöhnlich kurz noch inhaltsleer noch ohne Ergebnis.
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Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)