15.11.2024
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Dokument-Nr. 13740

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Beschluss19.06.2012Bundesverfassungsgericht2 BvC 2/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • JuS 2013, 285Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2013, Seite: 285
  • NVwZ 2012, 967Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 2012, Seite: 967
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ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss19.06.2012

Wahl der Bundes­verfassungs­richter durch Wahlausschuss des Deutschen Bundestages nicht verfas­sungs­widrigGründe für Wiederholung der Wahl oder Neuverteilung der Sitze nicht ersichtlich

Die Wahl der Bundes­verfassungs­richter durch einen Wahlausschuss des Deutschen Bundestages ist verfassungs­rechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschied das Bundes­verfassungs­gericht.

Gegenstand des Verfahrens ist eine Wahlprü­fungs­be­schwerde, mit der sich der Beschwer­de­führer ursprünglich gegen die bei der Europawahl 2009 geltende Fünf-Prozent-Sperrklausel und die Gültigkeit dieser Wahl wandte. Nachdem das Bundes­ver­fas­sungs­gericht mit Urteil vom 9. November 2011 die Verfas­sungs­wid­rigkeit der Sperrklausel festgestellt hat, erstrebt der Beschwer­de­führer im Wesentlichen nunmehr noch die Wiederholung der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland, hilfsweise die Neuverteilung der Sitze des auf die Bundesrepublik entfallenden Abgeord­ne­ten­kon­tingents.

Beschwer­de­führer rügt Verstoß gegen Art. 94 GG durch indirekte Wahl

Er rügt die personelle Besetzung des Senats, weil die vom Deutschen Bundestag zu wählenden Bundes­ver­fas­sungs­richter durch den hierfür vom Bundestag eingerichteten Wahlausschuss gewählt worden seien. Die indirekte Wahl verstoße gegen Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG, laut dem die Hälfte der Richter vom Bundestag zu wählen sei. Die personelle Besetzung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts als Verfas­sungsorgan erfordere eine gesteigerte demokratische Legitimation und müsse dem Plenum des Bundestages vorbehalten sein.

Wahlprü­fungs­be­schwerde zurückgewiesen

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat seine ordnungsgemäße Besetzung festgestellt und die Wahlprü­fungs­be­schwerde, soweit sie nicht im Hinblick auf die Entscheidung vom 9. November 2011 für erledigt erklärt worden ist, zurückgewiesen.

Wahlent­scheidung ist nicht notwen­di­gerweise im Plenum zu treffen

Es ist verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Deutsche Bundestag die von ihm zu berufenden Richter des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts gemäß § 6 BVerfGG in indirekter Wahl durch einen aus zwölf Abgeordneten bestehenden Wahlausschuss wählt, dessen Mitglieder der Verschwie­genheit unterliegen und der mit Zwei-Drittel-Mehrheit entscheidet. Die Vorschrift des Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach die Mitglieder des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt werden, gibt den Wahlmodus nicht vor, sondern ist auf Ausgestaltung durch den Gesetzgeber hin angelegt. Der Wahlregelung des § 6 BVerfGG liegt die Auslegung zugrunde, dass Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG für eine gesetzliche Gestaltung des Wahlverfahrens auch insofern offen ist, als die Wahlent­scheidung nicht notwen­di­gerweise im Plenum zu treffen ist. Diese Auslegung ist durch den verfas­sung­s­än­dernden Gesetzgeber bestätigt und vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht bereits früh als verfas­sungsgemäß erachtet worden.

Art der Richterwahl verstößt nicht gegen Reprä­sen­ta­ti­o­ns­funktion des Deutschen Bundestages

Die Übertragung der Richterwahl auf den Ausschuss gemäß § 6 BVerfGG verstößt auch nicht gegen die Reprä­sen­ta­ti­o­ns­funktion des Deutschen Bundestages, die dieser grundsätzlich in seiner Gesamtheit wahrnimmt. Die Regelung findet ihre Rechtfertigung in dem erkennbaren gesetz­ge­be­rischen Ziel, das Ansehen des Gerichts und das Vertrauen in seine Unabhängigkeit zu festigen und damit seine Funkti­o­ns­fä­higkeit zu sichern.

Wahlprü­fungs­be­schwerde unbegründet

Soweit der Beschwer­de­führer an seiner Wahlprü­fungs­be­schwerde festhält, ist sie unbegründet. Es besteht kein Anlass, abweichend vom Urteil vom 9. November 2011 die Wiederholung der Wahl oder die Neuverteilung der Sitze anzuordnen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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