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06.08.2026 

Dokument-Nr. 36168

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Bundesverfassungsgericht Beschluss23.07.2026

Bundes­ver­fas­sungs­gericht weist Bundestag auf Pflicht zu zeit- und sachgerechter Wahlprüfung hinErfolglose Wahlprü­fungs­be­schwerde mit Hinweis zur zeit- und sachgerechten Wahlprüfung

Der Zweite Senat des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat eine Wahlprü­fungs­be­schwerde verworfen, dabei jedoch auf die Pflicht des Bundestages zur zeit- und sachgerechten Wahlprüfung hingewiesen.

Der Beschwer­de­führer macht mit seiner Beschwerde zum Bundes­ver­fas­sungs­gericht ausschließlich Einwände gegen die Anwendung der Fünf-Prozent-Sperrklausel geltend. Der Deutsche Bundestag hat über den Einspruch des Beschwer­de­führers noch nicht entschieden. Er hat jedoch bereits in anderen Einspruchs­ver­fahren unter Verweis auf das Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 30. Juli 2024 entschieden, dass gegen die Anwendung der Fünf-Prozent-Sperrklausel bei der Bundestageswahl 2025 keine Bedenken bestehen. Daher ist keine Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts über die vorliegende Wahlprüfungsbeschwerde notwendig, um zu dieser Frage eine zeit- und sachgerechte Durchführung des Wahlprü­fungs­be­schwer­de­ver­fahrens sicherzustellen.

Der Senat weist in seinem Beschluss jedoch darauf hin, dass die Wahlprüfung ihren Zweck, die Legitimation des Bundestages selbständig abzusichern, nicht verfehlen darf. Zwar hat die Zahl der Wahleinsprüche insbesondere in den letzten beiden Wahlperioden erheblich zugenommen. Gleichwohl hat der Bundestag die damit einhergehenden Heraus­for­de­rungen zu bewältigen und die Pflicht, seiner Aufgabe aus Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz zeitnah und sachgerecht nachzukommen.

Die 2. Kammer des Zweiten Senats hat bereits im August 2025 festgestellt (Beschluss v. 13.08.2025 - 2 BvR 957/25), dass sich nicht ohne Weiteres erschließe, warum der 21. Deutsche Bundestag die für die Wahlprüfung erforderlichen Schritte nicht unverzüglich nach seiner Konstituierung einleitete. Auch der Senat vermag einen zwingenden Grund für dieses Zuwarten nicht zu erkennen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Deutsche Bundestag hinreichende Anstrengungen unternommen hätte, Verzögerungen in der Einspruchs­be­a­r­beitung aufzuholen. Dies gilt nicht zuletzt im Vergleich mit dem 20. Deutschen Bundestag, der 14 Monate nach der Bundestagswahl über etwa 2.000 Einsprüche entschieden hatte. Hiervon ausgehend erschließt sich nicht ohne Weiteres, warum der 21. Deutsche Bundestag 15 Monaten nach der Bundestagswahl lediglich 450 der rund 1.000 Einsprüche erledigen konnte, zumal circa die Hälfte dieser Einsprüche im Wesentlichen identisch waren und in einer knappen Beschluss­emp­fehlung zusammengefasst werden konnten.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)

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