Bundesverfassungsgericht Beschluss13.08.2025
Unzulässige Verfassungsbeschwerde zur Untätigkeit des WahlprüfungsausschussesDeutscher Bundestag muss über Wahleinsprüche binnen angemessener Frist entscheiden
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der der Beschwerdeführer sich gegen die Untätigkeit des Wahlprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages wandte, die zulässigen Wahleinsprüche gegen die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 zu behandeln. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Zwar hat der 21. Deutsche Bundestag, der sich am 25. März 2025 konstituierte, die Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses erst am 26. Juni 2025 gewählt. Die Gründe dafür, dass der Bundestag die für die Wahlprüfung erforderlichen Schritte nicht unverzüglich nach seiner Konstituierung eingeleitet hat, erschließen sich nicht ohne Weiteres. Schließlich kann die Prüfung der Legitimation des Parlaments durch den Wählerwillen nicht von den Mehrheitsverhältnissen und Koalitionsverhandlungen abhängig gemacht werden oder davon abhängen, ob überhaupt eine Regierung gebildet werden kann. Es besteht ein öffentliches Interesse an der raschen und verbindlichen Klärung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Parlaments. Der Deutsche Bundestag hat über Wahleinsprüche binnen angemessener Frist zu entscheiden.
Rechtsbehelf der Wahlprüfung
Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht statthaft. Die Wahlprüfung nach Art. 41 Abs. 2 Grundgesetz geht als speziellerer Rechtsbehelf - sog. Wahlprüfungsbeschwerde - vor. Dies gilt auch für den Fall, dass sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass der Deutsche Bundestag über seinen Wahleinspruch nicht in angemessener Frist entscheidet. Das Bundesverfassungsgericht schließt eine Wahlprüfungsbeschwerde daher auch ohne vorangehende Entscheidung des Deutschen Bundestages ausnahmsweise nicht aus, wenn die Gefahr besteht, dass das Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren nicht mehr zeit- oder sachgerecht durchgeführt werden kann.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2025
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)