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Dokument-Nr. 35319

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Beschluss13.08.2025Bundesverfassungsgericht2 BvR 957/25
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Bundesverfassungsgericht Beschluss13.08.2025

Unzulässige Verfas­sungs­be­schwerde zur Untätigkeit des Wahlprü­fungs­aus­schussesDeutscher Bundestag muss über Wahleinsprüche binnen angemessener Frist entscheiden

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat eine Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der der Beschwer­de­führer sich gegen die Untätigkeit des Wahlprü­fungs­aus­schusses des Deutschen Bundestages wandte, die zulässigen Wahleinsprüche gegen die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 zu behandeln. Die Verfas­sungs­be­schwerde ist unzulässig.

Zwar hat der 21. Deutsche Bundestag, der sich am 25. März 2025 konstituierte, die Mitglieder des Wahlprü­fungs­aus­schusses erst am 26. Juni 2025 gewählt. Die Gründe dafür, dass der Bundestag die für die Wahlprüfung erforderlichen Schritte nicht unverzüglich nach seiner Konstituierung eingeleitet hat, erschließen sich nicht ohne Weiteres. Schließlich kann die Prüfung der Legitimation des Parlaments durch den Wählerwillen nicht von den Mehrheits­ver­hält­nissen und Koali­ti­o­ns­ver­hand­lungen abhängig gemacht werden oder davon abhängen, ob überhaupt eine Regierung gebildet werden kann. Es besteht ein öffentliches Interesse an der raschen und verbindlichen Klärung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Parlaments. Der Deutsche Bundestag hat über Wahleinsprüche binnen angemessener Frist zu entscheiden.

Rechtsbehelf der Wahlprüfung

Die Verfas­sungs­be­schwerde ist jedoch nicht statthaft. Die Wahlprüfung nach Art. 41 Abs. 2 Grundgesetz geht als speziellerer Rechtsbehelf - sog. Wahlprüfungsbeschwerde - vor. Dies gilt auch für den Fall, dass sich der Beschwer­de­führer dagegen wendet, dass der Deutsche Bundestag über seinen Wahleinspruch nicht in angemessener Frist entscheidet. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht schließt eine Wahlprü­fungs­be­schwerde daher auch ohne vorangehende Entscheidung des Deutschen Bundestages ausnahmsweise nicht aus, wenn die Gefahr besteht, dass das Wahlprü­fungs­be­schwer­de­ver­fahren nicht mehr zeit- oder sachgerecht durchgeführt werden kann.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)

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