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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 12473

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Beschluss28.01.2004Bundesverfassungsgericht1 BvR 994/98
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2004, 522Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2004, Seite: 522
  • MDR 2004, 634Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2004, Seite: 634
  • NJW 2004, 1586Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2004, Seite: 1586
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss03.04.1998, 3 Wx 90/98
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss28.01.2004

Zwölf Vornamen für ein Kind sind zu vielStandesämter und Gerichte dürfen Anzahl der Vornamen beschränken

Will ein Elternteil seinem Kind zwölf Vornamen geben, so dürfen sowohl die Standesämter als auch die Gerichte die Anzahl der Namen in verfas­sungs­rechtlich zulässiger Weise beschränken. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte eine Mutter ihrem neugeborenen Sohn folgende zwölf Vornamen geben: Chenekwahow, Tecumseh, Migiskau, Kioma, Ernesto, Inti, Prithibi, Pathar, Chajara, Majim, Henriko und Allessandro. Das Standesamt hielt dies nicht für zulässig. Daraufhin klagte die Mutter. Das Amtsgericht hielt drei der Vornamen für zulässig. Auf die Beschwerde der Mutter änderte das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts dahingehend ab, dass die vier Vornamen Chenekwahow, Tecumseh, Migiskau und Ernesto zulässig seien. Auf eine weitere Beschwerde hin erachtete das Oberlan­des­gericht den Namen "Kioma" noch für zulässig. Da die Mutter weiterhin alle zwölf Vornamen dem Kind geben wollte, erhob sie Verfassungsbeschwerde vor dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht.

Verfas­sungs­be­schwerde hatte keinen Erfolg

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschied gegen die Mutter. Die Mutter sei durch die angegriffenen Entscheidungen weder in ihrem Elternrecht verletzt worden, noch in ihrem Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit.

Elternrecht wurde nicht verletzt

Die Mutter sei nicht in ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt worden, so das Bundes­ver­fas­sungs­gericht weiter. Zwar umfasse das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen, auch das Recht, ihrem Kind einen Namen zu geben. Dies betreffe auch die Wahl eines Vornamens. Dieser diene ausschließlich der Individualität einer Person, der Bezeichnung eines Einzelnen und der Unterscheidung von anderen. Dieses Recht werde jedoch dann eingeschränkt, wenn die Ausübung des Elternrechts das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht. Der Staat sei in Wahrnehmung seines Wächteramts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG nicht nur berechtigt, sondern auch dazu verpflichtet, das Kind vor verant­wor­tungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen.

Beein­träch­tigung des Kindeswohls lag vor

Die Annahme einer Beein­träch­tigung des Kindeswohls sei nach Ansicht des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts nicht zu beanstanden gewesen. Zwölf Vornamen würden für das Kind eine erhebliche Belästigung darstellen. Es müsse sich nämlich die richtige Reihenfolge und Schreibweise der teilweise ungewöhnlichen Namen merken. Zudem würde es durch diese immer wieder auffallen. Des Weiteren werde eine Selbsti­den­ti­fi­kation des Kindes mit zunehmender Anzahl der Vornamen nicht mehr gewährleistet.

Kein Eingriff in das Recht auf freie Persön­lich­keits­ent­faltung

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht führte schließlich aus, dass die Mutter auch nicht in ihrem Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG verletzt worden sei. Denn das Recht, seinem Kind einen Namen zu geben, sei Eltern grundsätzlich im Rahmen ihres Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG eingeräumt worden. Die Namenswahl diene demgegenüber grundsätzlich nicht der Persön­lich­keits­ent­faltung der Eltern.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

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