18.10.2024
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Dokument-Nr. 1274

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Bundesverfassungsgericht Beschluss03.11.2005

Erfolgreiche Verfas­sungs­be­schwerde gegen Versagung des Vornamens „Anderson“

Die Verfas­sungs­be­schwerde eines Elternpaares, dem verwehrt wurde, seinem Sohn den Vornamen Anderson (Bernd Peter) zu geben, da dieser Name in Deutschland nur als Familienname gebräuchlich sei, war erfolgreich.

Die 1. Kammer des Ersten Senats hob die ablehnenden gerichtlichen Entscheidungen des Oberlan­des­ge­richts und Landgerichts auf, da sie die Eltern in ihrem Elternrecht und das Kind in seinem Persön­lich­keitsrecht verletzten.

Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind dürfe allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht. Mit der Begründung, dass Anderson in Deutschland als Familienname, nicht aber als Vorname gebräuchlich sei und daher seine Eintragung als Vorname der Ordnungs­funktion des Namens widerspreche, habe das Oberlan­des­gericht auf öffentliche Belange, nicht aber auf das allein maßgebliche Kindeswohl abgestellt. Es fehle eine Ausein­an­der­setzung mit dem Umstand, dass der Vorname Anderson neben zwei weiteren, unzweifelhaft als Vornamen zu identi­fi­zie­renden Namen stehen soll, nämlich Bernd Peter. Auch hätten die Gerichte keine hinreichenden Feststellungen zu der Frage getroffen, ob Anderson in Deutschland – auch unter Berück­sich­tigung einer zunehmenden Inter­na­ti­o­na­li­sierung – tatsächlich nicht als Vorname erkannt werde bzw. werden könne.

Die Sache wurde an das Oberlan­des­gericht zur erneuten Entscheidung zurück verwiesen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 114/05 des BVerfG vom 15.11.2005

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